Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abfchnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bunbesftaate. 8811,12, 37 
4 12. 
Ein Ausländer, der mindeitens eim Jahr? wie ein Deuticher 
im Keere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß? auf feinen 
Antrag* von den Bundesjtaat, in dejien Gebiet er fich nieder- 
gelaffen® hat, eingebürgert® werden, wenn er den Erforderniiien ’ 
des 8 8 Abf. 1 entjpricht und die Einbürgerung nicht da8 Wohl 
des Reiche oder eines Bundesftaat3 „gefährden würde. Tie Wors 
Ichriften® des 8 8 Ab}. 2 und des $ I Abj. 1 finden Anwendung. ? 
1. AUbgefehen von dem alle des 3 11 KMIG. NRGBL. 1913 
©. 593) Hat diefe Beftimmung praftifche Bedeutung dann, wenn eine 
Perfon al3 Angehöriger eine ausländifhen Staates in Deutfchland 
geboren und in Unkenntnis jeiner Gigenjhaft als Ausländer zum Mile 
tärdienft ausgehoben turde, jerner in den zahlreichen Fällen, mo 
Männer beutfhen Stammes, aber fremder Staatsangehörigfeit oder 
ftaatlog, mährend des Strieges 1914—1918 als Kriegsireiwillige in 
da3 beutfche Heer oder in die deutiche Flotte eingetreten find. 
Nah dem derzeit geltenden Recht ift ein Militärdienjt von Yuse 
ländern nicht mehr vorgejehen, da gemäß 5 1 Abi. 2 des Wehrgeiehed 
vom 23. März 1921 (REGBL. S. 329) alle Angehörigen der deutjchen 
MWehrmadht die deutjche Staatsangehödrigfeit befißen müfjen. An ji 
ift auch der Dienft in der Reichswehr bem aftiven Dienjt i. ©. des 512 
NSG. nicht gleichzuftellen. 
2, FZür die Berechnung der einjährigen aktiven »ienjtzeit ift 3 7 
ber früheren Wehrd. maßgebend. (BollzB. Nr. 25 Abi. 1.) Bol. Ss 17 
ei 02 des Wehrmachtverforgungsgejeges vom 4. Aug. 1921, RGBT. 
3. Obwohl die gleihe Ausdrudsweife jür den Anjpruh wie in 
den 88 10 und 11 gewählt ift, bejteht in diefem Falle do Fein im 
Berwaltungsrechtswege verfolgbares Hecht (8 40 Mb. 1). Über dad dem 
Sefuchfteller zuftehende Beichwerderedt |. Anm. 9. 
4. Eine Srift Fiir die Stellung des Antrages beiteht nicht. 
5. ©. Anm. 4 zu 8 7. 
6. Dab die ausländiiche Staatsangehörigfeit aufgegeben wird, ijt 
nicht erforderlih. Db die ausländishe Staatsangehörigkeit durdh die 
Einbürgerung verloren wird, bemißt fih nad) dem WRechte des aus- 
ländijhen Staates, dem der Gejuchjteller bisher angehörte. 
Die Wirkung der Einbürgerung auf die Ehefrau und auf Kinder 
des Gefuchiteller3 bemißt jih nach S 16 Abf. 2 des Gef. 
7. 5. Anm. 8 mit 16 zu 88. 
8. S. Anm. 17 zu $8 und Anm. 1 mit 4 zu 89. 
9. Der Unterjchied zwifchen der Einbürgerung nah $ 8 und 3 12 
liegt darin, daß im Falle des S 8 die Einbürgerung nur vorgenommen 
werden darf, wenn die Vorausfegungen diefes Paragraphen gegeben 
find, daß aber im übrigen der Bundezjtaat nod) freie Hand Hat, ob er 
bie zuläffige Einbürgerung gewähren und die nad) $ 9 erforderliche Ein- 
beruahme der anderen Bundezftaaten herbeiführen will, während im
	        
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