2. Abichnitt. Staatsangehörigkeit in einem Yundesftaate. 88 12,13. 39
2. 68 ijt ohne Belang, auf welche Weifje früher die deutiche Staats
angehörigfeit erworben mar, wie e3 auch gleichgültig ift, wie die beutfche
©taat3angehörigleit verloren wurde. Auch foldhe Berjonen kommen in
Frage, die die Staat3angehörigfeit in einem beutfchen Bunbdesftaate be-
feffen und jchon vor der Gründimg des Teutjchen Reiches verloren habeıı.
3. Ter ehemalige Deutfhe hat ebenfowenig wie der Ausländer
im zalle des 8 Seinen Recdhtsanjpeum auf Einbürgerung. 3 find nur bie
Borausfeßungen, unter denen der ehemalige Teutjche eingebürgert werben
darj, in drei mwejentliden Punften gegenüber dem gewöhnlichen Aus-
fänder erleichtert:
a) Der ehemalige Deutfhe braucht fıd) nicht im Jnlande nieder-
gelajjen zu haben, um eingebürgert werden zu können,
b) der ehemalige Deutfhe brauht audh nit im Auslande Die
int SInterejje der Armenpflege getroffenen Borausfegungen bes 8 8 Abf. 1
Nr. 3 und 4 zu erfüllen,
c) nit wie in $ 9 jeder Bundesftaat, jondern nur der Reuh?-
fanzler *) hat das Nedht, gegen bie Einbürgerung Bedenfen zu erheben.
Räpt fi der ehemalige Deutfche und die Perfonen, die ihm nad
dDiejem Paragraphen gleichitehen, im Imlande nieder, jo finden auf fie
die 8$ 8 und 9 des Gefeße3 Anwendung, wenn nicht die Borausfegungen
der SS 10 und 11 auf jie zutreffen.
4. Sm Gegenfag zu den $$ 10 und 11 fan bieje erleichterte Yorm
der Einbürgerung nur von dem Bunbesftaate gewährt werden, bem der
Gefuchjteller früher einmal angehörte. Befab der Gefudjiteller die
Staatsangehörigfeit, fei es nebeneinander, jet es madeinander, in
mehreren Bundesjtaaten, jo hat er die Wahl, an welchen er ji mit
feinem Gefuche menden mill.
Sn Bayern Steht die Einbürgerung der Regierung, Kammer des
‚sunern zu, in deren Bezirt der ehemalige Deutfche die legte Rieder»
lajjung oder bei Mangel einer folden den legten Aufenthalt batte.
Trifft Teine diefer Borausjehungen zu, fo ijt die Regierung der legten
Niederlajjung und bei Mangel einer folchen de3 Leßten Aufenthaltes
der Eltern oder de3 leßtlebenden Clternteileg de3 Antragfteller3 zu-
jtändig. It aud hiernad) eine YZultändigkeit nicht begründet, fo be-
jtimmt das Staatsminijterium des Innern die zuitändige Regierung
(BollzB. Nr. 26 Abi. D).
5. DaB der Gefuchiteller jeine bisherige Staatsangehörigfeit auf
gibt, ift nicht erforderlih; ob er feine bisherige ausländiihe Staat
angehörigleit durch die Einbürgerung verliert, bemißt fih nad dem
Nechte de3 Staates, dem er bisher angehörte. Tie Wirfung der Cin-
bürgerung mu GChefrau und Kinder bemißt fih nach $ 16 Abf. 2 des
@efebe2.
6 ©. Anm. 8 mit 14 zu $ 8.
€. Der Grad der Abftammung ijt nicht beichränft; es kanıı daher
auf jede unmittelbare Abjtammung von einem Deutichen auch de3 ent-
ferntejten Grades zurüdgegriffen werden. Auch die unebeliche Abftam-
mung don einer deutfhen Mutter genügt, felbit wenn der uneheliche
mm m nn
* Set: das Neichgminifterium des Innern.