Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

42 2. Dad Neichd- und Staatsangehörigleitögefeb. 
3. Das Staatöminifterium der Finanzen hat mit Entjchließung vom 
26. Yan. 109 Nr. 27238 ermächtigt 
die Seneraldireltion der Zölle und indirelten Steuern (bejteht in- 
folge der Einrichtung der Reichsfinanzverwaltung al® bayerifce 
Behörde nicht mehr), die Generaldireftion der Berg-, Hütten- und 
Salzwerfe, die NRegierungsforftfammern, die Bankdirektion in 
Nürnberg (nunmehr Bayer. Staatöbant in München). 
4. Da3 Staatsminifterium für Verfehrsangelegenheiten hat mit Be» 
fanntmadhung vom 16. Febr. 1909 (GVBl. ©. 175) ermächtigt 
die GKifenbahndireltionen, die Oberpojftdireltionen, da3 Berfonal- 
amt der Staat3eifenbahnen, da8 Berfonalamt der Boften- und Tele- 
graphen. — Die gejamte bayerifhe PVerfehrsvermaltung ift ür- 
zwifchen vom Neiche übernommen worden. 
d. Zür die Beamten der ehemaligen bayerifchen Militärvermaltung 
war $ 20 der BO. vom 10. Dez. 1908 (GVBL. ©. 1049) und Die 
Kriegamin.-Bel. vom 5. März 1909 (MIIVOB. ©. 8) maf- 
gebend. 
Alle voraufgeführten Stellen und Behörden find „höhere Ber- 
waoltungsbehörden” im Sinne de3 $ 14.*) 
3. Höhere Verwaltungsbehörden in diefem Sinne find in Bayerır 
alle ftaatlichen Stellen und Behörden, die außer den Zentralitellen 
nach den jeweils geltenden Borjchriften ermächtigt find, Anftellungen für 
die in Diefem Paragraphen genannten Pienjte zu vollziehen oder zu 
beitätigen (VBollzB. Nr. 27 Abi. 1). 
4. Ob eine Anjtellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staat3- 
dienft von der Regierung oder von der Bentral- oder Höheren PBer- 
waltung3behörde eine3 Bundesftaantes jemweild3 vollzogen oder beitätigt 
wird, richtet ji nach dem für jeden der in Betracht Tommenden Be- 
amten in jedem Bundezjtaate bejonderen geltenden Recht. &3 läßt ji 
jehr wohl denken, daß die Anftellung im unmittelbaren GStaat3dienjt 
dur eine Wahl oder durch eine niedere Behörde vollzogen und durch 
die Regierung oder höhere Bermwaltungsbehörde betätigt wird, wie e3 
andererjeit3 der Tall fein fann, daß die Anjtellung im mittelbaren 
Staat3dienit unmittelbar durd) die NWegierung oder die Höhere DBer- 
waltungabehörde vollzogen wird. 
Db die Anftellung vollzogen oder bejtätigt wurde, bildet fein Unter- 
fcheidungsmertmal für die Art de3 Dienjtes. Pie verjchiedene Wus- 
dDrudameife berüdfichtigt nur die verjchiedenen Möglichkeiten, au denen 
eine Anftellung im öffentliden PDienft erjt durch eine Erffärung der 
Regierung oder höheren Bermwaltungsbehörde wirffam wird. 
5. Entjpredend der Erjegung de3 Wortes „Aufnahmeurfunde” in 
den 8S 7 und 8 de3 Gefehes dur „Aufnahme“ und „Einbürgerung“ ijt 
auch Hier „Beftallung” Durch „Anftellung” erjeßt worden. Eine fachliche 
Anderung gegenüber dem früheren Rechte ijt Hierdurch nicht beab- 
fihtigt; vielmehr ergibt fit) aus $ 16 Abf. 1 des Gejeßes, daß die 
Anftellung, um die bezeichnete Wirfung herbeizuführen, die Aushändigung 
einer Urfunde ur ZBoraudfebung Hat (f. dazu Neger Bd. 36 ©. 274). 
Als Anftellung gilt nicht nur die Verleihung einer etatsmäßigen 
*, Bol. Reindl, Bayer. Beamtengefeg Anm. 3 zu Art. 4. 
 
	        
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