42 2. Dad Neichd- und Staatsangehörigleitögefeb.
3. Das Staatöminifterium der Finanzen hat mit Entjchließung vom
26. Yan. 109 Nr. 27238 ermächtigt
die Seneraldireltion der Zölle und indirelten Steuern (bejteht in-
folge der Einrichtung der Reichsfinanzverwaltung al® bayerifce
Behörde nicht mehr), die Generaldireftion der Berg-, Hütten- und
Salzwerfe, die NRegierungsforftfammern, die Bankdirektion in
Nürnberg (nunmehr Bayer. Staatöbant in München).
4. Da3 Staatsminifterium für Verfehrsangelegenheiten hat mit Be»
fanntmadhung vom 16. Febr. 1909 (GVBl. ©. 175) ermächtigt
die GKifenbahndireltionen, die Oberpojftdireltionen, da3 Berfonal-
amt der Staat3eifenbahnen, da8 Berfonalamt der Boften- und Tele-
graphen. — Die gejamte bayerifhe PVerfehrsvermaltung ift ür-
zwifchen vom Neiche übernommen worden.
d. Zür die Beamten der ehemaligen bayerifchen Militärvermaltung
war $ 20 der BO. vom 10. Dez. 1908 (GVBL. ©. 1049) und Die
Kriegamin.-Bel. vom 5. März 1909 (MIIVOB. ©. 8) maf-
gebend.
Alle voraufgeführten Stellen und Behörden find „höhere Ber-
waoltungsbehörden” im Sinne de3 $ 14.*)
3. Höhere Verwaltungsbehörden in diefem Sinne find in Bayerır
alle ftaatlichen Stellen und Behörden, die außer den Zentralitellen
nach den jeweils geltenden Borjchriften ermächtigt find, Anftellungen für
die in Diefem Paragraphen genannten Pienjte zu vollziehen oder zu
beitätigen (VBollzB. Nr. 27 Abi. 1).
4. Ob eine Anjtellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staat3-
dienft von der Regierung oder von der Bentral- oder Höheren PBer-
waltung3behörde eine3 Bundesftaantes jemweild3 vollzogen oder beitätigt
wird, richtet ji nach dem für jeden der in Betracht Tommenden Be-
amten in jedem Bundezjtaate bejonderen geltenden Recht. &3 läßt ji
jehr wohl denken, daß die Anftellung im unmittelbaren GStaat3dienjt
dur eine Wahl oder durch eine niedere Behörde vollzogen und durch
die Regierung oder höhere Bermwaltungsbehörde betätigt wird, wie e3
andererjeit3 der Tall fein fann, daß die Anjtellung im mittelbaren
Staat3dienit unmittelbar durd) die NWegierung oder die Höhere DBer-
waltungabehörde vollzogen wird.
Db die Anftellung vollzogen oder bejtätigt wurde, bildet fein Unter-
fcheidungsmertmal für die Art de3 Dienjtes. Pie verjchiedene Wus-
dDrudameife berüdfichtigt nur die verjchiedenen Möglichkeiten, au denen
eine Anftellung im öffentliden PDienft erjt durch eine Erffärung der
Regierung oder höheren Bermwaltungsbehörde wirffam wird.
5. Entjpredend der Erjegung de3 Wortes „Aufnahmeurfunde” in
den 8S 7 und 8 de3 Gefehes dur „Aufnahme“ und „Einbürgerung“ ijt
auch Hier „Beftallung” Durch „Anftellung” erjeßt worden. Eine fachliche
Anderung gegenüber dem früheren Rechte ijt Hierdurch nicht beab-
fihtigt; vielmehr ergibt fit) aus $ 16 Abf. 1 des Gejeßes, daß die
Anftellung, um die bezeichnete Wirfung herbeizuführen, die Aushändigung
einer Urfunde ur ZBoraudfebung Hat (f. dazu Neger Bd. 36 ©. 274).
Als Anftellung gilt nicht nur die Verleihung einer etatsmäßigen
*, Bol. Reindl, Bayer. Beamtengefeg Anm. 3 zu Art. 4.