2. Abichnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesftaate, 8 14. 45
Beftätigung mehr. Die Piründen des ehemals landesherrlichen, nun
ftaatlihen Patronates werden aber bi3 auf meiteres, d. h. biß zum
Abfchlujfe eines neuen Konfordates, vom Staate (Staat3minifterium für
Unterriht und Kultus) übertragen.
Die Ernennung der Hilfspriefter und die nur proviforifche Be-
fegung der Piründen erfolgte fchon nah früherem Nedhte durch die
Biihöfe ohne jede ftaatliche Mitwirkung, Hatte daher nie die Wirkung
einer Yufnahme oder Einbürgerung.
Sur die Anftellung al3 proteftantijher Pfarrer galt dag
gleiche wie für die Übertragung einer Pfründe in der Tatholifchen Kirche.
Auch bei ihr erfolgte entweder unmittelbare Anjtellung durch die Re-
gierung oder die Beltätigung einer Präfentation.
Da die protejtantiichen Hilfägeiftlichen teil8 dom Oberfonjijtorium,
teil3 von den Konfiftorien angejtellt wurden und da diefen Stellen der
Rang einer höheren Berwaltungsbehörde zufam, Hatte aud die An-
jtellung als Hilfsgeijtliher der proteftantifchen Kirche in Bayern Die
Wirfung der Aufnahme oder Einbürgerung, joferne die Form de3 $ 16
Abf. 1 beachtet murde. |
Seit Anfang 1920 (VO. betr. die Aufhebung der landestirchlichen
Verfaffung der Broteftantifhen Kirdhe in Bayern r. d. Rh. und der
Vereinigten protejtantifchen Kirche ber Pfalz vom 28. Jar. 1920, EPBI.
©. 29) erfolgt die Anjtellung der proteftantifchen Geijtlichen ohne Mit-
wirkung ftaatlidher Behörden.
Bei den Yuden bedurfte die Wahl zum Rabbiner und Rabhiner-
jubjtituten der Bejtätigung durch die Rreisregierung ($ 26 Audıd.),
ebenfo die Anjtellung al3 Neligionslehrer (ME. vom 28. Yan. 1828);
die Beftätigung durfte aber nur erteilt werden, twenn die betr. Kultug-
beamten jchon deutiche Staatsangehörige waren. Eine Beitätigung der
übrigen Kultusbeamten (Vorfänger, Borbeter, Kantoren, Bejchneider,
Schhädhter) fand nicht ftatt. (Vgl. KultiMeE. vom 27. Juli 1914 Nr. 8361
betr. den Vollzug des NESLGS.).
11. Die VBorjchriften der $$ 7 mit 13 fommen bier nicht mweiter in
Betradt. Die Anftellung oder Beitätigung der Anftellung vollzieht fich
lediglich nad) dem jeweils geltenden Beamtenrecht.
12. Die Einbürgerung eined Ausländer® durch Anjtellung im
bayerifhden Stautsdienfte wird mir ausnahmsweile vorfommen, da 8 68
Abf. 1 der bayer. VUrf. vom 14. Auguft 1919 (erheblich mweitergehend
al3 Art. 3 Ziff. 1 de BG. vom 16. Auguft 1918) beftimmt:
„gu einem Öffentlichen Amte Fan nur berufen werben, wer
jeit mindeften3 fünf Jahren die deutjche Neich3angehörigfeit befikt.
Ausnahmen find nur auf Grund eined Beichluffes des Gefamtr
minifteriums zuläffig.“
‘m übrigen findet die Vorfchrift jelbjtverjtändlich aud) auf Frauen
Anwendung, die im Dienfte eine3 Bundezftaates angeltellt werden.
Die Wirkung auf die Ehefrau und auf Rinder bemißt fich nad
8 16 Abf. 2 des Gefeße2.
13. Wenn eine Anftellungs und eine Bejtätigungsurfunde au
gefertigt wird, Tann der Vorbehalt vechtswirffam jomwohl in der einen
al3 auch in der anderen, ald auch in beiden Urkunden erfolgen.