Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

46 2. Das Reichd- und Staatdangehörigleitägeirk. 
Der Vorbehalt muB in der Urfunde gemadht werben. E83 genügt 
niit, daß der Vorbehalt in fonjtiger Weife, jet e3 mündlich oder 
ichriftlih, gemacht wird. Ä 
Die Zorm und der Anhalt des Borbehaltes in der Urkunde it 
frei. 683 muß aber aus der Nnitellungd- oder Bejtätigungsurkfunde 
deutlich berporgeben, daß der Anftellung oder yeltätigung die Wirkung 
ber Aujnahme oder Einbürgerung nicht zufommen foll. 
Db ein Rorbehalt gemacht werden foll, it Sache des freien Wr- 
meflens der anftellenden oder beitätigenden Stelle. Der Borbehalt Fan 
auch dahin geben, dab die Aufnahme oder Einbürgerung ji) nicht auj 
bie Ghejruu und Rinder oder nur auf einzelne von ihnen erjtreden jolf. 
Die Aufnahme und Einbürgerung durch Anftellung oder Beftätigung 
einer Anftellung behält ihre Wirfungen auch daun, wenn dad Dienjt- 
verhältnis beendigt it. Aufnahme und Einbürgerung find z3mar dur 
die Anftellung bedingt, aber nicht von dem Tsortbeitehen des TVienit- 
verhältmiffes abhängig. 
Da Richtbayern mit der Aughändigung der Anjtellungsurtunde 
nach S 16 Abf. I die bayer. Staatsangehörigfeit eriverben, ift ihnen die 
Urfunde regelmäßig erit an dem Tage audzuhändigen, an dem die 
Anitellung wirffam wird (BoNz3B. Nr. 27 Abi. I). 
1%. a) Offiziere und Beamte de3 früheren bayerijchen attiven 
Heeres jtanden im Staat3dienft; auf fie fand daher die Beltimmumng des 
Gejehe3 unbeichräntt Anwendung. (Wegen der Ernennung zum Lazarett- 
inipektor j. BSH. Bd. 12 5. 444). Bal. noch unten Anm. 13 Abi. 2 
zu 8 16. 
Tie Braris bat unter der Herrichaft des Gejees von 1. Zuni 1870 
angenommen, DaB als Anitellung i. ©. des S 9 diejes Gejeßes aud die 
Ernennung zum Offizier oder Beamten de Beurlaubtenftandes 
au verftehen it, daß aljo eine folhe Ernennung aud die Aufnahme oder 
Ginbürgerung begründet. 
Ta der Gefeggeber dieje Praxis al3 zu Recht bejtehend anerkannt 
at, fommt allen vor dem 1. Januar 1914 erfolgten Wuftellungen als 
ffizier oder Beamter des Beurlaubtenjtandes die Wirfung der Ylıf» 
nahme oder Einbürgerung nah Maßgabe des S 9 de3 friiher geltenden 
Gefepes zu. Ä a | 
Unter den Ausdrud „Offizier fallen auch die Sanitätg- md 
Beterinäroffiziere. 
b) Die RS. vom 11. Wuguft 1919 Tennt feine bayeriide Militär- 
hoheit und Tein bayerifches Heer mehr, j. RB. Art. 47, Wehrgejeb vom 
3. März 1921 S 8. Der bayerifhe Teil der Neichdwehr (SS 12, 14 
Wehrgejeg) bildet Lediglich einen Tand3mannichajtlichen Berband, feine 
Angehörigen jteben aber nicht im bayeriichen Staatsdienit; der Dienit 
in der Neichämwehr it daher ohne Einfluß auf die Staatsangehörigfeit 
in den einzelnen Bundezjtaaten. 
& 15.! 
Die im Reichsdienft? erfolgte Unftellung® eines Ausländers, 
der feinen dienstlichen Wohnfig® in einem Bundesftante Hat, gilt © 
al8 Einbürgerung? in diefem Bundesftaat, foferne nicht in der 
Anftellungsurkunde® ein Vorbehalt gemacht wird.
	        
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