46 2. Das Reichd- und Staatdangehörigleitägeirk.
Der Vorbehalt muB in der Urfunde gemadht werben. E83 genügt
niit, daß der Vorbehalt in fonjtiger Weife, jet e3 mündlich oder
ichriftlih, gemacht wird. Ä
Die Zorm und der Anhalt des Borbehaltes in der Urkunde it
frei. 683 muß aber aus der Nnitellungd- oder Bejtätigungsurkfunde
deutlich berporgeben, daß der Anftellung oder yeltätigung die Wirkung
ber Aujnahme oder Einbürgerung nicht zufommen foll.
Db ein Rorbehalt gemacht werden foll, it Sache des freien Wr-
meflens der anftellenden oder beitätigenden Stelle. Der Borbehalt Fan
auch dahin geben, dab die Aufnahme oder Einbürgerung ji) nicht auj
bie Ghejruu und Rinder oder nur auf einzelne von ihnen erjtreden jolf.
Die Aufnahme und Einbürgerung durch Anftellung oder Beftätigung
einer Anftellung behält ihre Wirfungen auch daun, wenn dad Dienjt-
verhältnis beendigt it. Aufnahme und Einbürgerung find z3mar dur
die Anftellung bedingt, aber nicht von dem Tsortbeitehen des TVienit-
verhältmiffes abhängig.
Da Richtbayern mit der Aughändigung der Anjtellungsurtunde
nach S 16 Abf. I die bayer. Staatsangehörigfeit eriverben, ift ihnen die
Urfunde regelmäßig erit an dem Tage audzuhändigen, an dem die
Anitellung wirffam wird (BoNz3B. Nr. 27 Abi. I).
1%. a) Offiziere und Beamte de3 früheren bayerijchen attiven
Heeres jtanden im Staat3dienft; auf fie fand daher die Beltimmumng des
Gejehe3 unbeichräntt Anwendung. (Wegen der Ernennung zum Lazarett-
inipektor j. BSH. Bd. 12 5. 444). Bal. noch unten Anm. 13 Abi. 2
zu 8 16.
Tie Braris bat unter der Herrichaft des Gejees von 1. Zuni 1870
angenommen, DaB als Anitellung i. ©. des S 9 diejes Gejeßes aud die
Ernennung zum Offizier oder Beamten de Beurlaubtenftandes
au verftehen it, daß aljo eine folhe Ernennung aud die Aufnahme oder
Ginbürgerung begründet.
Ta der Gefeggeber dieje Praxis al3 zu Recht bejtehend anerkannt
at, fommt allen vor dem 1. Januar 1914 erfolgten Wuftellungen als
ffizier oder Beamter des Beurlaubtenjtandes die Wirfung der Ylıf»
nahme oder Einbürgerung nah Maßgabe des S 9 de3 friiher geltenden
Gefepes zu. Ä a |
Unter den Ausdrud „Offizier fallen auch die Sanitätg- md
Beterinäroffiziere.
b) Die RS. vom 11. Wuguft 1919 Tennt feine bayeriide Militär-
hoheit und Tein bayerifches Heer mehr, j. RB. Art. 47, Wehrgejeb vom
3. März 1921 S 8. Der bayerifhe Teil der Neichdwehr (SS 12, 14
Wehrgejeg) bildet Lediglich einen Tand3mannichajtlichen Berband, feine
Angehörigen jteben aber nicht im bayeriichen Staatsdienit; der Dienit
in der Neichämwehr it daher ohne Einfluß auf die Staatsangehörigfeit
in den einzelnen Bundezjtaaten.
& 15.!
Die im Reichsdienft? erfolgte Unftellung® eines Ausländers,
der feinen dienstlichen Wohnfig® in einem Bundesftante Hat, gilt ©
al8 Einbürgerung? in diefem Bundesftaat, foferne nicht in der
Anftellungsurkunde® ein Vorbehalt gemacht wird.