48 2. Das Reichd- und Stantdangehörigleitägefeh
4. Die Anftellung eines Deutjhen im Neichsdienft bringt in
dbefien Stantsangehörigkeit teinerlei Anderung hervor.
5. 83 handelt fich hier nicht um den Begriff der Niederlaffung,
wie in den 88 7 und 8 bes Gefeßes, fondern um den Wohnfig im
Einne des S 7 BGB.
6 5. Anm. 11 zu $ 14.
7. ©. Anm. 12 zu 8 14.
8. ©. Anm. 13 zu 8 14.
9 ©. Anm. 3.
1®. &. Anm. 5.
11. Zum Ausland gehörten nicht die deutschen Schußgebiete. Hatte
Der Angeftellte feinen dienftlichen Wohnfiß in einem Schußgebiete, fo
fand Abf. 1 diefes Paragraphen auf ihn Anwendung. Der Angeftellte
erwarb die ummittelbare Reichdangehörigkeit (8 35 des Gef.).
12. 3 fommt nicht darauf an, ob da3 Dienjteinflommen ein etats-
mäßiges ift oder nit. Der Schwerpunft Liegt nur darin, daß ber Nır-
geftellte feine ganze Tätigkeit dem Reichsdienft widmet und nicht die
ihm übertragene Funktion als ein Ehren- oder Nebenamt verfieht. E3
handelt fih hier hauptjählih um das an den Botfchaiten, Gejandt-
fhaften oder Konjulaten angeftellte Schreib» und Unterperfonal (Ranzlei-
gebilfe, Kanzleidiener, Biörtner ufmw.), das vielfach aus den Angehörigen
eine fremden Staates genommen tird.
13. E83 beiteht ein im PBerwaltungsrechtsverfahren verfolgbarer
Anfpruch (S 40 des Gef. mit Art. 8 Ziff. 1 bayer. BGHG.), der keinerlei
weitere Borausfebung hat ala die ZTatjadhde der Anjtellung im Neichs«-
dient, des dienjtlichen Wohnfikes im Ausland und des Bezuges eines
Dienfteinlommens aus Der NReich3faffe. $ I Abi. 1 des Gef. findet Feine
Anwendung. Die Einbürgerungsurfunde muß in diefem Falle nicht
gebührenfrei erteilt werden (f. 8 38 Abj. I des Gef.), für Bayerı ift
jedoch die Sebührenfreiheit durch VBollzB. Nr. 49 Abi. 2 für alle Fälle
angeordnet, in denen ein NRecht3anfpruch auf Einbürgerung beiteht.
14. Der Ungeitellte hat vollftändig freie Wahl, in welhem Bundes
ftaate er die Staat3angehörigfeit erwerben will; er, Tann fi) auch für
die Erwerbung der unmittelbaren Reihangehörigkeit entjcheiden (& 35
be3 Gef.). An Bayern beitimmt das Staat3minifterium des Aunern
jeweil3 die zur Einbürgerung zuftändige Regierung, Kammer des Innern
(BollzB. Nr. 28).
15. Die Wirfung der Einbürgerung auf Ehefrau und Kinder be-
mißt fi nach $ 16 Abf. 2 des Gel.
Soweit bier Nichtchriften in YGrage kommen, deneit nach ihrer
Religion und auch nad) den Gejehen ihres bigherigen Staates die Piel-
ehe gejtattet war, wird jeweils zu erwägen fein, welcher Vorbehalt be-
zügli der Ehefrau und Rinder in der Urkunde über die Einbürgerung
zu machen ift.
Die Einbürgerung des Gefuchiteller3 muß erfolgen, audy ohne daß
er feine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ob die Einbürgerung
in Deutfchland den Berluft der bisherigen Staatsangehdrigkeit nach jich
zieht, bemißt fi) nach den Gefeben de3 Staated, dem der Angeitellte
bisher angehörte.