2. Abjchnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8 16. H1
9. Tie Form der Aufnahnte- und Ginbürgerungsurfunden Hat der
Bundesrat beftimmt ($ 39 Abf. 1). ©. Bet. des Neichälanzler3 vom
29. Nov. 1913 in Wr. 59 des ZB. für da3 Teutfhe Neid und baher.
MAY. 1914 ©. 1335}, 1918 S. 313 ff.
10. 5b bei einer Anjtellung oder Beftätigung eine Urkunde aus-
gehändigt wird und melde Yorm diefe Urkunde Hat, bemißt fih nad
den für jedes Dienjtgebiet, für das Neih und für die Bundesjtaaten
jeweil3 bejtehenden Sondervorjdriften.
11. Samit aljo eine unter den Vorausjegungen dbe3 8 14 oder
8 15 Abj. 1 erfolgte Anstellung oder Beftätigung die Wirkung der Aufe
nahme oder Einbürgerung bat, muß in jormeller Beziehung Hinzu-
fonımen,
1. daß über die Anftellung oder Bejtätigung überhaupt eine Ur
funde ausgefertigt mird,
2. daB dieje Urfunde dem Angeftellten oder Beltätigten ausge»
händigt mird.
Sehlt e8 au nur an einem Ddiefer Erforbernifje, dann tritt Die
Wirkung der Aufnahme oder Einbürgerung nidt ein. Im Yalle des
8 14 und des $ 15 Abf. 1 fteht dann die Möglichkeit der Aufnahme
nah 8 7 und der Einbürgerung nad 8 8 offen. Siehe Neger BD. 36
©. 274.
12. ©. Anm. 13 zu $ 14.
13. Der Borbehalt Tann von dem Gejudjteller und Angeitellter
oder von der Behörde ausgehen. Al3 Vorbehalt ift e3 nicht anzujehen,
wenn die Namen der Ehefrau und der Kinder in der Urkunde nicht
aufgeführt find. Der Vorbehalt muß ausdrüdli” ausgefprodhen jein.
Der Vorbehalt für Angeftellte hatte bejondere Bedeutung für die im
preußifchen Heere al3 Offiziere oder im Offizierßrang jtehende Militär-
beamte angejtellten Angehörigen eine3 anderen Bundezftaate3. Durd
eine Neihe der zwijhen Preußen und einzelnen Bundesflaaten abge
ichloffenen Militärfonventionen war beftimmt, daß folhe Anftellungen
von Angehörigen anderer Bundesftaaten im preußifchen Heere ftet3 als
unter dem Borbehalt de3 S 9 des früher gelten Gejehe3 erfolgt
gelten follten. Diefe Vereinbarungen behielten auch gegenüber diefem
Gejebe ihre Wirkung. Bgl. Reger Bd. 37 ©. 107.
Die Behörde ift vollfommen frei, weiche Borbehalte jie jeweils
in ber Urkunde machen will. Sit der Gejuchiteller oder Angeftellte
damit nicht einverftanden, da ein von ihm erbetener Borbehalt nicht
gemadt wurde, oder daß ein von ihm nicht beabfichtigter Borbehalt
gemaht wurde, ijt aber die Aushändigung der mit dem Borbehalt aus
gefertigten Urfunde erfolgt, jo ijt die Aufnahme oder Einbürgerung
mit dem Vorbehalte wirffam geworden. Auch gegenüber der Richtüber-
einjtimmung in bezug auf diefen Borbehalt macht ji) die Aushändigung
der Urfunde al3 ‘sormalalt geltend; e3 gibt in diejem Falle gegen-
über der Urkunde fein Anfechtungs- und Nichtigfeitsverjahren.
Alle Angehörigen, die mit dem Familienhaupt mufgenommen
oder eingebürgert werden follen, find in die Aufnahme- oder Einbürge-
runggurfunde mit Namen, Geburtötag und -ort einzutragen (BollzB.
Nr. 29 Abi. 2); Doch ijt die nur eine Ordnungsvorichrift; wird fie
nicht beachtet, KR ift die Aufnahme oder Einbürgerung doch für den An-
gehörigen mirkjan.
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