Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abjchnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8 16. H1 
9. Tie Form der Aufnahnte- und Ginbürgerungsurfunden Hat der 
Bundesrat beftimmt ($ 39 Abf. 1). ©. Bet. des Neichälanzler3 vom 
29. Nov. 1913 in Wr. 59 des ZB. für da3 Teutfhe Neid und baher. 
MAY. 1914 ©. 1335}, 1918 S. 313 ff. 
10. 5b bei einer Anjtellung oder Beftätigung eine Urkunde aus- 
gehändigt wird und melde Yorm diefe Urkunde Hat, bemißt fih nad 
den für jedes Dienjtgebiet, für das Neih und für die Bundesjtaaten 
jeweil3 bejtehenden Sondervorjdriften. 
11. Samit aljo eine unter den Vorausjegungen dbe3 8 14 oder 
8 15 Abj. 1 erfolgte Anstellung oder Beftätigung die Wirkung der Aufe 
nahme oder Einbürgerung bat, muß in jormeller Beziehung Hinzu- 
fonımen, 
1. daß über die Anftellung oder Bejtätigung überhaupt eine Ur 
funde ausgefertigt mird, 
2. daB dieje Urfunde dem Angeftellten oder Beltätigten ausge» 
händigt mird. 
Sehlt e8 au nur an einem Ddiefer Erforbernifje, dann tritt Die 
Wirkung der Aufnahme oder Einbürgerung nidt ein. Im Yalle des 
8 14 und des $ 15 Abf. 1 fteht dann die Möglichkeit der Aufnahme 
nah 8 7 und der Einbürgerung nad 8 8 offen. Siehe Neger BD. 36 
©. 274. 
12. ©. Anm. 13 zu $ 14. 
13. Der Borbehalt Tann von dem Gejudjteller und Angeitellter 
oder von der Behörde ausgehen. Al3 Vorbehalt ift e3 nicht anzujehen, 
wenn die Namen der Ehefrau und der Kinder in der Urkunde nicht 
aufgeführt find. Der Vorbehalt muß ausdrüdli” ausgefprodhen jein. 
Der Vorbehalt für Angeftellte hatte bejondere Bedeutung für die im 
preußifchen Heere al3 Offiziere oder im Offizierßrang jtehende Militär- 
beamte angejtellten Angehörigen eine3 anderen Bundezftaate3. Durd 
eine Neihe der zwijhen Preußen und einzelnen Bundesflaaten abge 
ichloffenen Militärfonventionen war beftimmt, daß folhe Anftellungen 
von Angehörigen anderer Bundesftaaten im preußifchen Heere ftet3 als 
unter dem Borbehalt de3 S 9 des früher gelten Gejehe3 erfolgt 
gelten follten. Diefe Vereinbarungen behielten auch gegenüber diefem 
Gejebe ihre Wirkung. Bgl. Reger Bd. 37 ©. 107. 
Die Behörde ift vollfommen frei, weiche Borbehalte jie jeweils 
in ber Urkunde machen will. Sit der Gejuchiteller oder Angeftellte 
damit nicht einverftanden, da ein von ihm erbetener Borbehalt nicht 
gemadt wurde, oder daß ein von ihm nicht beabfichtigter Borbehalt 
gemaht wurde, ijt aber die Aushändigung der mit dem Borbehalt aus 
gefertigten Urfunde erfolgt, jo ijt die Aufnahme oder Einbürgerung 
mit dem Vorbehalte wirffam geworden. Auch gegenüber der Richtüber- 
einjtimmung in bezug auf diefen Borbehalt macht ji) die Aushändigung 
der Urfunde al3 ‘sormalalt geltend; e3 gibt in diejem Falle gegen- 
über der Urkunde fein Anfechtungs- und Nichtigfeitsverjahren. 
Alle Angehörigen, die mit dem Familienhaupt mufgenommen 
oder eingebürgert werden follen, find in die Aufnahme- oder Einbürge- 
runggurfunde mit Namen, Geburtötag und -ort einzutragen (BollzB. 
Nr. 29 Abi. 2); Doch ijt die nur eine Ordnungsvorichrift; wird fie 
nicht beachtet, KR ift die Aufnahme oder Einbürgerung doch für den An- 
gehörigen mirkjan. 
  
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