2. Abfchnitt. Staatdangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8517-19. 55
6. Tie Zuftimmung der Frau fann nicht erfeßt werden, meil ein
folder Erjag nicht ausdrüdlih in Diejem Gejege vorgefehen ift (f
Anm. 8 zu 8 7).
Steht die Ehefrau unter elterliher Gewalt oder unter VBormund-
fchaft, jo hat die Abgabe der YZuftimmungserklärung burch ben gejet-
lihen Bertreter zu erfolgen. it al gefehlicher Vertreter der Chemann
bejtellt, jo liegt ein Tall des Interefjenmwiderftreites vor, der nad) 8 1909
BGB. durch Beitellung eine3 Pfleger3 zu Löjen ift.
Berweigert die Ehefrau ihre Zuftimmung, fo muß die Entlaffung
de Ehemannes und gegebenen alles die der Kinder erfolgen: der
Name der Ehefrau darf aber in der len Surfunde nicht aufge-
führt werden, und die Entlaffung Hat für Jie feine Wirkung.
s 19.!
[Die Entlaffung einer PBerfon, die unter elterlicher Gewalt?
oder unter Bormundjchaft? fteht, fan nur* von dem gefeglichen
Bertreter® und nur mit Genehmigung des deutichen VBormund-
IhaftsgerichtS® beantragt?” werden. Gegen® die Entjcheidung des
Bormundichaftsgerichts fteht auch? der Staatsanwaltjchaft!0 die
Beichwerde! zu; gegen den Beichluß des Beichwerdegerichts ift
die weitere Befchwerde!? unbejchränft!3 zuläffig.
Die Genehmigung des Wormundfchaftsgerichts ift nicht er-
forderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlaffung für
ih) und zugleich Fraft elterlicher Gewalt!* für ein Kind beantragt
und dem Antragfteller die Sorge'® für die Perjon des Kindes
zufteht. Erjtredt fi) der Wirfungsfreis eine der Mutter be-
Itellten Beiltandes!® auf die Sorge für die Berfon des Kindes,
jo bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlafjung des Kindes
der Genehmigung!” des Beiltandes.
1. Zie deutihe Staatsangehörigfeit ijt ein jo wertvolles Gut des
Mündels, daß ihre Aufgabe nur durch jehr jchwerwiegende Gründe ge-
rechtfertigt werden Fan. Dabei fommen neben den pribatrechtlichen
und mirtfchaftlichen Sinterejjen de3 Mündel3 ganz bejonder3 aud) die
öjfentlich-rehtliden Snterejien in Frage. Die Aufgabe, die öffentlich»
rechtlichen Snterefjen zur Geltung zu bringen, ift in ähnlichen Fällen der
Staat3anwaltjchaft übertragen. E33 empfahl fi) daher, auch hier das
Nechtsmittel der Beichiwerde (8$ 20, 57 Nr. I FGG.) ausdrüdlidh der
Staatsanmwaltihhaft zu gewähren. Dabei Tonnte aber die meitere Be-
ichmwerde, die ihr alddann wie den übrigen Beteiligten gemäß 8 27 des
genannten Gejeßes zujteht, nicht lediglihh auf die Nüge von Rechts
verlegungen bejchränft bleiben; denn es Handelt fich bier regelmäßig
um die Beurteilung tatfächlicher Verhältniffe, die jedoch fo bedeutfam
find, daß eine möglidhjt einheitlihe Behandlung münjchensmwert er-
Icheint (Entw. ©. 26).
Bedarf der Antrag auf Entlaffung einer Berjon unter elterlicher
Gewalt oder Vormundichaft der Genehmigung des deutichen Bormund-
Ichaftsgerichtes, jo hat die Bezirf3verwaltungsbehöude die abgeichloi-