Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2. Abfchnitt. Staatdangehörigfeit in einem Bundesftaate. 8517-19. 55 
6. Tie Zuftimmung der Frau fann nicht erfeßt werden, meil ein 
folder Erjag nicht ausdrüdlih in Diejem Gejege vorgefehen ift (f 
Anm. 8 zu 8 7). 
Steht die Ehefrau unter elterliher Gewalt oder unter VBormund- 
fchaft, jo hat die Abgabe der YZuftimmungserklärung burch ben gejet- 
lihen Bertreter zu erfolgen. it al gefehlicher Vertreter der Chemann 
bejtellt, jo liegt ein Tall des Interefjenmwiderftreites vor, der nad) 8 1909 
BGB. durch Beitellung eine3 Pfleger3 zu Löjen ift. 
Berweigert die Ehefrau ihre Zuftimmung, fo muß die Entlaffung 
de Ehemannes und gegebenen alles die der Kinder erfolgen: der 
Name der Ehefrau darf aber in der len Surfunde nicht aufge- 
führt werden, und die Entlaffung Hat für Jie feine Wirkung. 
s 19.! 
[Die Entlaffung einer PBerfon, die unter elterlicher Gewalt? 
oder unter Bormundjchaft? fteht, fan nur* von dem gefeglichen 
Bertreter® und nur mit Genehmigung des deutichen VBormund- 
IhaftsgerichtS® beantragt?” werden. Gegen® die Entjcheidung des 
Bormundichaftsgerichts fteht auch? der Staatsanwaltjchaft!0 die 
Beichwerde! zu; gegen den Beichluß des Beichwerdegerichts ift 
die weitere Befchwerde!? unbejchränft!3 zuläffig. 
Die Genehmigung des Wormundfchaftsgerichts ift nicht er- 
forderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlaffung für 
ih) und zugleich Fraft elterlicher Gewalt!* für ein Kind beantragt 
und dem Antragfteller die Sorge'® für die Perjon des Kindes 
zufteht. Erjtredt fi) der Wirfungsfreis eine der Mutter be- 
Itellten Beiltandes!® auf die Sorge für die Berfon des Kindes, 
jo bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlafjung des Kindes 
der Genehmigung!” des Beiltandes. 
1. Zie deutihe Staatsangehörigfeit ijt ein jo wertvolles Gut des 
Mündels, daß ihre Aufgabe nur durch jehr jchwerwiegende Gründe ge- 
rechtfertigt werden Fan. Dabei fommen neben den pribatrechtlichen 
und mirtfchaftlichen Sinterejjen de3 Mündel3 ganz bejonder3 aud) die 
öjfentlich-rehtliden Snterejien in Frage. Die Aufgabe, die öffentlich» 
rechtlichen Snterefjen zur Geltung zu bringen, ift in ähnlichen Fällen der 
Staat3anwaltjchaft übertragen. E33 empfahl fi) daher, auch hier das 
Nechtsmittel der Beichiwerde (8$ 20, 57 Nr. I FGG.) ausdrüdlidh der 
Staatsanmwaltihhaft zu gewähren. Dabei Tonnte aber die meitere Be- 
ichmwerde, die ihr alddann wie den übrigen Beteiligten gemäß 8 27 des 
genannten Gejeßes zujteht, nicht lediglihh auf die Nüge von Rechts 
verlegungen bejchränft bleiben; denn es Handelt fich bier regelmäßig 
um die Beurteilung tatfächlicher Verhältniffe, die jedoch fo bedeutfam 
find, daß eine möglidhjt einheitlihe Behandlung münjchensmwert er- 
Icheint (Entw. ©. 26). 
Bedarf der Antrag auf Entlaffung einer Berjon unter elterlicher 
Gewalt oder Vormundichaft der Genehmigung des deutichen Bormund- 
Ichaftsgerichtes, jo hat die Bezirf3verwaltungsbehöude die abgeichloi-
	        
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