Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

58  2.  Das  Neichs-  und  Staatsangehörigfeitägefek.

Zeitlic”  finden  die  Beichiwverde  und  die  weitere  Beichwerde  ihre
Grenze  darin,  daß  jie  gegenjtandslos  werden,  wenn  eine  Inftanz  die  Zu>
ftimmung  zum  Entlafjungsantrag  gegeben  hat  und  daraufhin  die  Entlafjung
  redhtswirffam  (j.  $  23)  erfolgt  ift.  Siehe  aber  Anm.  1  Abi.  2

14.  Wird  die  Entlaffung  von  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
zugleich  für  jih  und  feine  Rinder  beantragt,  jo  entfallen  die  ivejentlihen
  Gründe  für  die  in  Abf.  1  getroffene  Regelung.

15.  Die  Sorge  für  die  Berfon  des  Kindes  ift  von  der  elterlichen
Gemalt  getrennt  in  den  Yällen  der  8S  1628,  1630  mit  1795  und  1796,
1635  und  1637  BGB.  bei  ehelichen  und  im  Falle  des  8  1707  BGB.
bei  unehelichen  Rindern.  Siehe  Reger  Bd.  38  ©.  67.

16.  ©.  BGB.  88  1687.  Der  Beiltand  hat  feine  Beitallung  nachzumweijen
  (Voll3zB.  Nr.  32).

17.  Die  Genehmigung  ijt  ein  mwejentlicher  Bejtandteil  des  Antrags.

$  20.

Die  Entlafjung  aus  der  Staatsangehörigfeit  in  einem  Bundesjtaate?
  bewirft®  gleichzeitig  die  Entlafjung  aus  der  Staatsangehörigfeit
  in  jedem  anderen  Bundezftaate,  foweit  fi)  der  Entlaffene
nicht  die  StaatSangehörigfeit  in  einem  anderen  Bundesitaate  dur)
eine  Erflärung*  gegenüber  der  zuftändigen®  Behörde  des  ent--lafienden
  Staates  vorbehält.*  Diejer  Vorbehalt  muß?  in  der
Entlaffungsurfunde  vermerft  werden.

1.  Unter  der  Herrichaft  des  früheren  Gejeßes  haben  fih  nicht  mur
aus  dem  gleichzeitigen  Befibe  der  Neich3angehörigfeit  und  einer  aus
ländifhen  Staatsangehörigfeit,  jondern  auch  dur)  die  Zugehörigkeit
zu  mehreren  Bundezftaaten  Unzuträglichfeiten  ergeben.  Diefe  Unzus
träglichfeiten  waren  im  lebteren  Falle  allerdings  nicht  fo  bedenklich,
weil  hier  infolge  des  jtaatsredhtlihden  Bandes  zwifchen  den  Bundesftaaten
  von  einem  Wideritreite  politifher  Pflichten,  in3bejondere  der
Treuverpflidhtung,  nicht  Die  Nede  fein  EFonnte.  Ammerhin  erjcheint
e3  mit  dem  Grundbegrifie  der  Staat3angehörigfeit  nicht  recht  vereinbar,
  daß  ganze  Generationen  duch  zufällige  Ereigniffe,  wie  durch  die
borübergehende  Anjtellung  eines  Vorfahren  im  Dienfte  eine3  Bundes»
jtaate8  oder  im  Yalle  der  Aufnahme  in  einem  neuen  Wohnfikftaate  durch
die  unbeabjichtigte  Beibehaltung  der  bisherigen  Staatsangehörigfeit,
mehreren  „Bundezftaaten  angehören,  ohne  die  Beziehungen  zu  ihmen
irgendivie  aufrecht  zu  erhalten.  Praftifh  unerwünjdhte  Folgen  zeigten
fi  beijpielämweije,  wenn  ein  mehreren  Bundesftaaten  Angehövender  zum
Bwed  der  Auswanderung  feine  NReichsangehörigfeit  aufgeben  tmoollte,
feine  Entlaffjung  aber,  jei  e3  aus  Unfenntnis  de3  Gefehes,  fei  es,  weil
er  fih  feiner  mehrfadhen  Staatsangehörigkeit  nicht  bewußt  war,  nur
aus  einen  Bundezftaat  nahm;  denn  in  einem  folden  Falle  Hatte  er
wider  feinen  Willen  die  NReich3angehörigfeit  und  die  fi)  daraus  er
gebenden  Rechte  und  Pflichten  beibehalten.