80 2. Das Neidhd- und Staatsangehörigkeitögefeh.
1. Ter $ 32 enchält die durch Aufnahme des $ 26 erforderlich ge>
wordenen Übergangsporjcriften.
2, 1. Sau. 1914.
3. Berfonen, die am 1. Sau. 1914 das 43. Lebensjahr bereits
vollendet hatten, aljo nad Ablauf der zweijährigen Frift nicht mehr
wehrpflichtig gemwejen jein twiürden, unterlagen den NAusbürgerungsvor-
ichriften diejes Paragraphen nicht.
4, Der Berlujt trat kraft Gejeßes ohne tweitere behördliche Erflä-
rung ein.
5. Wegen der Wirfung auf die Ehefrau und auf Kinder j. Abi. 3
mit & 29.
6. Daß der Militärpflichtige innerhalb der Zrift feinen Wohnjig
oder dauernden Aufenthalt ind Ausland verlegte und bei Ablauf Der
Frift nor) inne hatte, genügte für fich allein nicht.
Dritter Abichnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigfeit.
$ 33.
Die unmittelbare Reichsangehörigfeit fann? verliehen werden
1.*) einem Ausländer? der sich in einem Schutzgebiete
niedergelassen* hat, oder einem Eingeborenen in einem
Schutzgebiete;
2.5 einem ehemaligen Deutjchen, der fi) nicht in Inland nieder
gelafjen hat; dem ehemaligen Deutjchen fteht gleich, wer
von ihm abjtammt oder an Kindes Statt angenommen ift.
1. Nach dem Gejege vom 1. Juni 1870 bejtand nur eine Reid)
angehörigleit, welche die Staat3angehörigteit in einem Bundesjtaat zur
Borausfegung hatte. Durch die Vejeggebung fir die Schußgebiete ift
hierin infoferne eine Neuerung eingetreten, al darnac eine von der
Staatsangehdrigkeit in den Bundesjtaateı unabhängige Reich3angehörig-
feit gefchaffen wurde. Das Gejeb gibt im iwejentlichen die Borfchrift des
$ 9 Schußgeb&. (REGBL. 1900 S. 815) tiebder.
2,:.Die Berleihung Tann nur auf Antrag erfolgen und nur danır,
wenn die Vorausfeßungen de3 8 8 bj. 1 vorliegen und menn das
Verfahren nady 8 9 durchgeführt ift.
3. ©. Anm. 1 zu $ 8.
4. ©. Anm. 4 zu8 7.
5. Tie Biff. 2 tritt für die unmittelbare Neichgangehdrigkeit an
Stelle des 8 13. ©. diefen Paragraphen und die Anın. dazı.
$ 34.'
‚ Einem Ausländer, der im NeichZdienft angeftellt ift und feinen
dienftlichen Wohnfis im Ausland hat, muß anf feinen Antrag die
ne nn
”) Siehe Fußnote zu 8 2.