Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

88 32—35. — 4. Ubjchnitt. Schlußbeftimmungen. 8 36. 81 
unmittelbare NReichsangehörigfeit verliehen werden, wenn er ein 
Dienfteinfommen aus der Neich3faffe bezieht; fie fannı ihm ver- 
lieben werden, wenn er ein jolches Einkommen nicht bezieht. 
1. Ste VBorfchrift entjpriht dem $ 15 Abi. 2. ©. biefen Para- 
graphen und die Anm. Dazu. 
835. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigfeit finden die VBorjchriften 
diefes Gejeges über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesjtaate 
mit Ausnahme! der Borichriften des S 4 Abf. 2, de S 8 Abf. 2, 
des 5 10 Sat 2, de8 S 11 Sab 2, des S 12 Sab 2 und der 
SS 14, 21 mit der Maßgabe entiprechende Anwendung, daß an 
die Stelle der Zentralbehörde des Bundesftaats der Reichsfanzler ? 
und an die Stelle der höheren Berwaltungsbehörde der Neichg- 
fanzler? oder die von ihm bezeichnete Behörde treten. 
1. ie Ausnahmen ergeben fich jeweil3 aus der Natur ber be- 
treffenden Borjehrift; nur die Ausnahme von der Vorjchrift bes 8 4 
Abf. 2 beruht auf einer Zmermäßigfeitserwägung. Im übrigen finden 
die Borfchriften des Gejehes über die mittelbare NeichSangehörigteit 
entjprehende Anwendung. Danad) wird auch die unmittelbare Neich?- 
angehörigfeit durch Geburt, Legitimation, Ehefchließung und Einbürge- 
rung erworben; au geht die unmittelbare NReicdhdangehdrigleit aus 
den in 8 17 aufgeführten Gründen verloren. Am übrigen fiehe bei 
jedem Paragraphen die Bemerkung, inwieweit die VBorjehrift auf die 
unmittelbare NReichdangehörigfeit Anwendung findet. 
2, Sebt: das Neichdminijteriun des Snnern. 
Vierter Abjchnitt. 
a) Schlußbeitimmungen. 
8 36.' 
Unberührt bleiben die Staatöverträge, die von Bundegitaaten ? 
mit auzländiichen Staaten vor dem Inkrafttreten diefes Gefebes 
geichloffen find. 
1. Daß die Staatsverträge des Neichd durd) das Gefe nicht be- 
rührt werben, ift jelbjtverjtändlidh. Siehe aud) Art. 282 ff. des Diktat 
von PVerfailles (NGBE. 1919 ©. 1089) und den Friedensvertrag ntit 
den Vereinigten Staaten don Amerifa von 25. Wug. 1921 (RGHT. 
©. 1317 und 1369). 
2. Zür Bayern fonımt insbefondere der Vertrag mit Nordamerifa 
vont 26. Mai 1868 (fogenannter Banfroftvertrag) über die Gtaats- 
angehörigfeit der wechjelfeitigen Einwanderer in Betracht (f. auch Anm. 6 
zu 8 25). Ter Bertrag ift abgedrudt im Neg®l. 1868 ©. 2153 ff. und 
lautet in feinen Art. I-WV: 
Woeber, Reichs: und Staatdangebörigkeltägefeg. 3. Aufl. 6
	        
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