4. Abfchnitt. Schlußbeftimmungen. 8$ 36—39. 83
& 38.!
In den Fällen des 87, der SS 10, 11, 12, 30, 31 und des
S 34 erjter Halbjab werden die Aufnahme oder Einbürgerungs-
urfunden? Eojtenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung
von Entlaffungsurfunden in den Fällen des 8 21.
"Für die Erteilung von Entlaffungsurfunden in anderen als
den in 8 21 bezeichneten Fällen? dürfen an Stempelabgaben und
Ausfertigungsgebühren zujammen nicht mehr al® drei Marf er-
hoben werden.
1. Diefe — für heutige Berhältnijje nicht mehr zeitgemäße —
Beltimmung entjpricht im wejentlichen dem 8 24 de3 früheren Gejebes;
die Gebührenfreibeit ijt auf faft alle sälle eritredt worden, in denen
daS Gejeß einen Anfpruch auf Einbürgerung einräumt; nur in den Fällen
des 8 15 Xbf.2 Sag 1, des 526 Abi. 3 Sab 2 und des S 32 Abi. 5
it die Gebührensreiheit nicht ausgejprochen worden, obwohl hier ein
Redht3aniprud auf Einbürgerung geihaffen wurde. Sm Syalle des $ 11
befteht Gebührenfreiheit, obwohl ein verwaltungstedhtlicd, gejchüßter An-
jprudh) auf Einbürgerung nicht vorliegt.
2. Für die Urkunden über die Einbürgerung oder die Anjtellung
von Ausländern wird in Bayern eine Gebühr von 50—1000 .# (fiehe
Dazu Art. 175 des Kojtengejeßes vom 16. Tsebr. 1921) erhoben, wenn
nicht dem Cingebürgerten oder Angeitellten ein NRect3anjprudh auf Die
Einbürgerung zujtand. Pie Gebühr fanın im alle der Türitigfeit
des Gefucdhitellers bi3 auf 5.46 ermäßigt merden (Bollzd. Nr. 49
Ab. TI und Roftengefeb vom 16. "Febr. 1921 — GPU. S. 133 —
Art. 157 Abi. 2). E3 beiteht daher in Bayern Gebührenfreiheit in
allen Fällen, in denen ein NRedtsanjprudy auf Ginbürgerung bor-
liegt, au wenn $ 38 Abi. I die Kojtenfreiheit nicht anordnet. (Siehe
8 15 Abf. II Saß 1, 8 26 Abi. III Sat 2 und $ 32 Abj. III des Gef.)
3. Abgejehen von dem Falle der Entlaffung nad) $ 21 jteht nur
noch die nad) $ 22 in Frage. Sn Bayern wird dieje zuläjjige Gebühr
von 3.6 nah) Art. 157 Abf. I des Kojtengejeges vom 16. Tebr. 1921
erhoben.
Die Vorbehandlung der Aufnahme, Einbürgerungs- und GEntlajs
fungsgejuche ift bei den Bezirksverwaltungsbehörden, jomie allen jtaat-
lichen Stellen und Behörden gebührenfrei (VoLllzB. Nr. 19 Abj. III und
Koftengejes vom 16. Febr. 1921 — EBB. ©. 133 — Aıt. 157 bj. 3).
E3 ijt fonah) auch gebührenfrei die Tätigfeit der Vormundichaftz
gerichte, jomweit jie zuc Borbehandflung diejer Gefiche erforderlich ift.
Wird ein Antrag auf Aufnahme, Einbürgerung oder Entlajlung ;u-
rüdgenommen, fanı feine Gebühr nad Art. 143 Abi. II des Kojten-
gefege3 angejet werden.
& 39.
I Der Bundesrat! erläßt Beitimmungen über die Aufnahme,
Einbürgerungs- und Entlaffunggurfunden jowie über die Urfunden,“
die zur Befcheinigung der Staatsangehörigfeit dienen.
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