+. Abfchnitt. Schlußbeftimmungen. 88 39—40. 85
Die Heimatfcheine und StaatsangehörigfeitsSausmeije Dürfen au Die
in Bayern wohnenden oder fih aufhaltenden Antragjteller nur perjün-
lich durch die zur Ausftellung zujtändige Bezirföperwaltungsbehörde,
und an Berjonen, bie. in einem andern deutjchen Lande oder im Ausland
(einfchließlich der Schweiz) leben, nur durch Vermittlung der zujtändigen
Bolizeibehörde des anderen Deutjchen Landes oder des zujtändigen
deutfhen Konfulates ausgehändigt werden (Entichl. des StM. d. Innern
vom 9. April 1916/11. Dez. 1919 Nr. 5604 b 13/41).
3. Siehe jeweil3 die bejonderen gejeglihen Beftimmungen, in denen
die „höheren VBermaltungsbehörden” und „Militärbehörden” erwähnt find.
4. Auf Grund de3 8 39 Abf. II waren vom bayer. Staat3mini-
fterium des Innern und bayer. Kriegsminifterium (Entfchl. vom 4. Jan.
1914) al3 Militärbehörden im Sinne dieje3 Gejeßes für Dffiziere Die
Generalflommandos, im übrigen die Bezirf3fommando3 beitimmt.
Gegenwärtig werden al3 Militärbehörden im Sinne dDiefes Gejebe3
nur no die Wehrfreisfommando3 in Betradit fommen.
SW.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß
& 7, auf Einbürgerung! in den Fällen der SS 10, 11, 15, des
S 26 Abi. 3, der 88 30, 31, des 8 32 Ab}. 3 oder des Antrags auf
Entlafjung in den Fällen der 88 21, 22 ift der Refurs zuläffig.”
1 Die Zuftändigfeit der Behörden und das Verfahren beftimmen
fich nad) den Yandesgefegen ? und, joweit landesgejetliche Borfchriften
nicht vorhanden find, nad) den SS 20, 21 der Gewerbeordnung.
1. Die Anführung des $ 26 Abi. 3 ift nicht ganz richtig, Du der
Nefur3 nur nad dem Sab 2 de3 8 26 Abf. 3, nicht aber auch) im Falle
de3 Gab 1 zuläffig fein fann.
2. Die Zuläffigfeit de3 Nefkurjes, in Bayern des Verwaltungsrechte
weges, ift bei jedem einzelnen Paragraphen behandelt. Someit Dieje
Beitimmungen gemäß $ 35 de3 Gef. auf die unmittelbare Reich3ange-
hörigfeit Anwendung finden, fehlt e$ an einer Stelle, die zur Erledigung
de3 Nefurjes3 zujtändig märe.
3. Si Bayern nad) dent Geje vom 9. Auguft 1878 über die Er>
richtung eine3 VBermwaltungsgericht3hofes, inSbejondere nach Art. 8 Ziff. 1
Qiele8 Gefebe3.
Erite Infjtanz find in allen Fällen, in denen e3 fi) um die Ab»
lehnung eines Antrags auf Aufnahme oder Entlajfung Handelt, die Be-
zirtöverwaltung3behörden (in München der Stadtrat), bei Ablehnung
von Einbürgerungsanträgen die Negierungen, Kammern de3 Snnern
(derwaltungsredhtlicher Senat); auf Befchwerde enticheidet in zweiter
Snftanz der Vermwaltungsgerichtshof (VBoll3B. Nr. 58).
Abgejehen von den bejtrittenen NRecht3anfprücdhen auf Aufnahme,
Einbürgerung und Entlafjung it in Bayern der Verwaltungsrechtsweg
audh dann zuläjjig, wenn e3 fi um einen Streit über den Bejit der