Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

+. Abfchnitt. Schlußbeftimmungen. 88 39—40. 85 
Die Heimatfcheine und StaatsangehörigfeitsSausmeije Dürfen au Die 
in Bayern wohnenden oder fih aufhaltenden Antragjteller nur perjün- 
lich durch die zur Ausftellung zujtändige Bezirföperwaltungsbehörde, 
und an Berjonen, bie. in einem andern deutjchen Lande oder im Ausland 
(einfchließlich der Schweiz) leben, nur durch Vermittlung der zujtändigen 
Bolizeibehörde des anderen Deutjchen Landes oder des zujtändigen 
deutfhen Konfulates ausgehändigt werden (Entichl. des StM. d. Innern 
vom 9. April 1916/11. Dez. 1919 Nr. 5604 b 13/41). 
3. Siehe jeweil3 die bejonderen gejeglihen Beftimmungen, in denen 
die „höheren VBermaltungsbehörden” und „Militärbehörden” erwähnt find. 
4. Auf Grund de3 8 39 Abf. II waren vom bayer. Staat3mini- 
fterium des Innern und bayer. Kriegsminifterium (Entfchl. vom 4. Jan. 
1914) al3 Militärbehörden im Sinne dieje3 Gejeßes für Dffiziere Die 
Generalflommandos, im übrigen die Bezirf3fommando3 beitimmt. 
Gegenwärtig werden al3 Militärbehörden im Sinne dDiefes Gejebe3 
nur no die Wehrfreisfommando3 in Betradit fommen. 
SW. 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 
& 7, auf Einbürgerung! in den Fällen der SS 10, 11, 15, des 
S 26 Abi. 3, der 88 30, 31, des 8 32 Ab}. 3 oder des Antrags auf 
Entlafjung in den Fällen der 88 21, 22 ift der Refurs zuläffig.” 
1 Die Zuftändigfeit der Behörden und das Verfahren beftimmen 
fich nad) den Yandesgefegen ? und, joweit landesgejetliche Borfchriften 
nicht vorhanden find, nad) den SS 20, 21 der Gewerbeordnung. 
1. Die Anführung des $ 26 Abi. 3 ift nicht ganz richtig, Du der 
Nefur3 nur nad dem Sab 2 de3 8 26 Abf. 3, nicht aber auch) im Falle 
de3 Gab 1 zuläffig fein fann. 
2. Die Zuläffigfeit de3 Nefkurjes, in Bayern des Verwaltungsrechte 
weges, ift bei jedem einzelnen Paragraphen behandelt. Someit Dieje 
Beitimmungen gemäß $ 35 de3 Gef. auf die unmittelbare Reich3ange- 
hörigfeit Anwendung finden, fehlt e$ an einer Stelle, die zur Erledigung 
de3 Nefurjes3 zujtändig märe. 
3. Si Bayern nad) dent Geje vom 9. Auguft 1878 über die Er> 
richtung eine3 VBermwaltungsgericht3hofes, inSbejondere nach Art. 8 Ziff. 1 
Qiele8 Gefebe3. 
Erite Infjtanz find in allen Fällen, in denen e3 fi) um die Ab» 
lehnung eines Antrags auf Aufnahme oder Entlajfung Handelt, die Be- 
zirtöverwaltung3behörden (in München der Stadtrat), bei Ablehnung 
von Einbürgerungsanträgen die Negierungen, Kammern de3 Snnern 
(derwaltungsredhtlicher Senat); auf Befchwerde enticheidet in zweiter 
Snftanz der Vermwaltungsgerichtshof (VBoll3B. Nr. 58). 
Abgejehen von den bejtrittenen NRecht3anfprücdhen auf Aufnahme, 
Einbürgerung und Entlafjung it in Bayern der Verwaltungsrechtsweg 
audh dann zuläjjig, wenn e3 fi um einen Streit über den Bejit der
	        
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