Bet. zum Vollzuge des Reichg- und Etaatsangehörigfeitsgefepes. 89
Die Bezirksperwaltung3behörde (Bezirl3amt vder Freisunmittel-
barer Stadtrat leitet unverzüglich umfajjende Nahforihhungen nach der
Abftammung de3 aufgefundenen Kindes ein. Bleiben diefe ergebnislog,
fo gilt da3 in Bayern aufgefundene Kind bi3 zum Beweife de3 Gegen-
teild als Kind eine3 Bayern. Die Bezirtspermaltungsbehörde des FJund-
ort8 Hat über die Staat3angehörigfeit de3 Kindes nad Einvernahme
jeine8 VBormunde3 und des Vormundfchaftsgericht3 durch fchriftliche Ver-
fügung und, wenn Gtreit über die Staat3angehörigfeit bejteht, ver-
waltungsrichterlich zu entjcheiden. Eine Ausfertigung der Verfügung oder
de3 Beichluffes ift dem VBormund und dem VBormundfchaftsgericht, eine
Abihrift dem Landarmenverbande zuguftellen.
Sit der Fundort niht zu ermitteln, fo hat die Bezirf3vermaltungs«
behörde de3 erjten befannten Aufenthalt3ort3 des Kindes die Nadh-
forfhungen einzuleiten. und über die Staat3angehörigfeit zu entjcheiden.
Zu 87. 3.
Die Aufnahmegefuchhe find bei der &emeindebehörde des NWieder-
lajjung3ort3, in München beim Stadtrate, fchriftlich einzureichen oder
niederzufchreiben. Der Gefuchiteller hat feine Eigenjchaft al3 Deutjcher
nacdhzumweifen. Wenn die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis
jeine Niederlaffung bejtätigen Tann, fo hat er die erforderlicden Unter»
lagen für diefe Bejtätigung beizubringen.
4.
Da3 Gejuhb muß die Angabe enthalten, auf weldde TFamilien-
angebörigen fi die Aufnahme erftreden foll. Der Geburtstag und -ort
de3 Gejuchiteller3 und feiner Angehörigen ift im LBmeifeldfalle durch
Urfunden (Staatsangehörigfeitsausweis ufm.) darzutun.
B.
Sollen Minderjährige unter elterliher Gewalt ohne ihre gejeß-
lihen Vertreter oder follen Perfonen unter Vormundfchaft aufgenommen
werden, jo müflen fie daS Aufnahmegefuch felbjt jtellen, wenn fie da3
16. L2eben3jahr vollendet Haben. Das Gefuch bedarf der Zuftimmung
de3 gejeglichen PBertreterd. Der Bormund Hat durch Vorlage der Be-
jtallung. nachzumeifen, daß ihm die gefeßliche Vertretung zufteht. Sn
den Fällen de3 $ 7 Abf. II muß die Zuftimmung de3 Ehemannz (Saß 1)
oder de3 gejeglichen Vertreter3 (Sab 2), dem die elterliche Gewalt nicht
zufteht, jchriftlich erklärt fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen
Beglaubigung, wenn die Erklärung nicht bei einer Hffentlichen Behörde
niedergefchrieben ift.
6.
Weitere Nachweife Hat der Gefuchiteller nicht zu führen.
7.
Die Verwaltung der Niederlaffungsgemeinde Hat unter Bejtätigung
der Niederlafjung de3 Gefuchjteller3 den Armenrat (Befanntmadjung vom
4. Auguft 1915 zum PVollzuge de3 Armengefebes $ 30 Abi. ID zur
Außerung aufzufordern, ob er VBeranlaffung hat, einen Antrag auf Ab-
oder Ausweilung bed Gefuchiteller3 nach) den 88 4 oder 5 de3 ‘Frei-
zügigfeitägefees (Bayer. Gejetblatt 1870/71 Beil. ©. 13) zu ftellen.*)
*) Siehe hierzu die Min.-Bel. vom 13. Dez. 1919 (MABI. ©. 338),
oben ©. 19 Anm. 1 (Abf. 4) zu $7 RESL®.