90 4. Vollzugsvorfchriften.
Eodann überjendet die Gemeindeverwaltung, die einen Bezirk3ant
unterjteht, daS Gefuch mit den erforderlichen Nachweifen an die Bezirks-
verwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlaß befteht, an der Ge-
Ihäft3fähigfeit des Gefuchiteller3 zu zweifeln.
8.
Die Bezirfsverivaltungsbehörde prüft die Vorlage und ftellt feit,
ob die Borausjegungen des $ 3 des Treizügigfeitsgefeßes gegeben find.
Wenn hierfür nad) Lage der Berhältniffe feine Anhaltspunkte beftehen,
ijt regelmäßig von bejonderen Erhebungen abzufehen.
SSH die fehlende Zujtimmung des Mannes zum Aufnahmeantrag
einer Ehefrau durch) da3 Bormundichaftsgericht erjeßt, jo ift feitzuftellen,
daB die Erfegung rechtskräftig ift.
Die Aufnahme eines Deutichen jteht der Bezirfsperwaltungsbehörde
zu, in deren Bezirt er fich niedergelajfen Hat. In Miinchen ift Der Stadt-
rat zujtändig.
10.
Ohne vorherige Niederlajjung Fann die Aufnahme nur aus bejon-
deren Gründen mit Genehmigung de3 Staat3minifteriums de3 nnern
erteilt merden.*)
11.
Eradjtet die Bezirfsverwaltungsbehörde die Vorausjegungen der
Aufnahme nicht al3 erfüllt, jo läßt fie den Gejuchjteller Hiervon unter
furzer Angabe der Gründe verjtändigen und darüber vernehmen, ob ev
da3 Gejuch aujredht erhält. Sn diefem Falle Hat die Bezirfspermaltungs-
behörde über da3 Gejudy verwaltungsrichterlidy zu entfcheiden (Gefch
über den Berwaltungsgericht3hof Art. 8 Ziff. 1, Mt. 9 Abi. D.
12,
Die Verhandlungen über die Aufnahme von Deutfchen jind bei allen
Behörden und Stellen mit möglidhjter Befchleunigung und fojtenfrei zu
erledigen.
3u SS 8, 10-12, 26 Abf. IN, 30, 31, 32 Abf. 11.
13.
Die Einbürgerungsgejuche find bei der Gemeindebehörde des Nieder-
faffungsort3, in Münden beim Stadtrat, fchriftlich einzureichen oder
nieberzufchreiben. Sie müffen alle Angaben enthalten, die zur Aus-
fülfung des PVerzeichniffes Anlage 7 benötigt find, dann die Erflärung,
ob die gleichzeitige Einbürgerung der Ehefrau und der unter elterlicher
Gewalt ftehenden Kinder beantragt wird. Antragfteller unter elterlicher
Gewalt oder Vormundichaft, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
müffen da3 Einbürgerungsgejuch jelbjt unterzeichnen. Der gejebliche
Bertreter, dem die elterliche Gewalt nicht zufteht, Hat die Bertretung3-
befugni3 nachzumeifen. Seine Zuftimmung muß fchriftli abgegeben
fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen Beglaubigung, wenn die Zu-
ftimmung nicht bei einer Öffentlichen Behörde niedergejchrieben ift.
14.
Die Angaben über die perjfönlidden Verhältniffe (Namen, Geburt3-
tag und ort, Staatdangehörigfeit, Wehrdienftverhältnis, Abjtammuna
ufw.) jollen durch Urkunden belegt werben.
*) Siehe aber oben ©. 20 Anm. 2 (Abf.-2) zu $7 RESLIE.