Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Bet. zum Vollzuge des Reichs- und Staatsangehörigfeitägefeges.. 91 
15. 
Die Gemeindebehörde prüft zunädjt, ob der Gefudjiteller unbe- 
ichräntt gefchäftsfähig ift, ob der Antrag vom gefeblichen Vertreter oder 
mit feiner Zuftimmung gejtellt ift. Dann unterrichtet fie ji) über den 
bisherigen Lebenswandel de3 Antragiteller3 und jeiner Angehörigen. 
Sann die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis beftätigen, daß 
die Vorausfeßungen des 8 8 Abf. I Ziff. 3 und 4 des Gefeßes gegeben 
find, fo Hat der Gefuchlteller die Hierfür erforderlichen Unterlagen zu 
beichaffen. 
16. 
Sodann hat ji) Die Verwaltung der Niederlaffungsgemeinde (Stadt- 
rat, Gemeinderat) jowie gefondert der Armenrat im Wege der Beichlup- 
fafjung darüber zu äußern, ob die Erfordernifje des $ 8 Abf. I Ziff. 2—4 
des Gejeßes3 erfüllt find. Die Tatfachen, die der Beichlußfaflung zugrunde 
liegen, müfjen aus den Erhebungen, aus gemeindeamtlichen Bejtätigungen 
oder aus den Befchlüfjfen jelbjt erjichtlich fein. 
17 .*) 
Die Gemeindeverwaltungen, die einem Bezirtsamt unterjtehen, 
legen diefem die abgefchlofienen Verhandlungen vor. Das Bezirfsamt 
prüft und ergänzt nötigenfall3 die Vorlage. 
Hatte der Gefucdhiteller nach vollendetem zwölften Lebensjahr früher 
in Bahern eine Niederlaffung oder einen Aufenthalt, fo ijt die Bezirtg- 
verwaltungsbehörde des Niederlajjungs- oder Aufenthalt3ort3 über da3 
Einbürgerung3gefuh zu hören. 
Hat der Gejudhitelfer früher bereit3 einem Ddeutjhen Lande aı- 
gehört oder fi in dejfen Gebiet aufgehalten, jo ijt den Behörden 
diefes Landes Gelegenheit zur Außerung über das Einbürgerungs- 
gefuch zu geben. Zu Ddiefem HZmwede Hat ji) die Bezirfövermaltungs- 
behörde an die Behörden des betreffenden Landes zu menden, die nad 
Anlage 8 zur WUusftellung der Einbürgerung3urfunden zuftändig find. 
Sodann jendet die Bezirfsverwaltungsbehörde die Verhandlungen 
mit gutadhtlider Äußerung an die Regierung ein. 
18. 
Die Einbürgerung von Ausländern und Ctaatlojen fteht der 
Negierung, Kammer de3 nnern, zu, in deren Bezirf fie fich nieder» 
gelafjen haben (SS 8, 10—12 de3 Gefehes). Die Regierung prüft zu-- 
nädjlt, ob die gejeglichen Borausfegungen der Einbürgerung vollitändig 
erfüllt find und ob feine Tatjachen vorliegen, weldye die Bejorgnis 
rechtfertigen, daß die Einbürgerung da3 Wohl des Neich3 pder Bayerns 
gefährden würde. 
19.**) 
20. 
Des Nachweijes der Entlajfjung aus dem bisherigen Staatsverbande 
bedürfen nicht die Angehörigen von Staaten, nad) deren Gefeßen bie 
Staat3angehörigleit Durd die Einbürgerung in Bayern verloren wird 
(zurzeit Belgien, Dänemarf, Frankreich, Stalien, Niederlande, Spanien, 
Vereinigte Staaten von Nprdamerifa ufm.). Wehrpflichtige Franzosen 
\ *), Sajfung gemäß Min.-Bel. vom 7. Febr. 1922, MABT. ©. 61. 
**) ejtrichen duch Min.-Bef. vom 7. Febr. 1922, MAUT. ©. 61: 
jiehe jeßt Adf. 3 der Nummer 17.
	        
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