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schiede, daß Bayern nunmehr ö, anstatt wie ehemals 4 Stimmen
führt und daß mit der Stimme Preußens die ehemal. Stimmen
von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt ver-
einigt sind. So ergibt sich für Preußen die Stimmzahl 17.
Zedem Bundesmitglied steht es zu, eine seiner Stimmzahl ent-
sprechende An zahl von Bevollmächtigten zum Bundesrat zu er-
nennen 8). Selbstverständlich aber können die mehreren Bevoll-=
mächtigten eines Staates auch nur eine einheitliche Stimme ab-
geben, da der Staat, den sie vertreten, eine einheitliche Rechts-
persönlichkeit ist und somit nur einen Willen haben kann. Dem
Rechte der Gliedstaaten auf Stimmabgabe im Bundesrat ent-
spricht auch eine Pflicht, dieses Recht auszuüben, aber nur
innerhalb des Einzelstaates, dagegen nicht im Verhältnis zum
Reich. Natürlicherweise erwächst für den Staat, der auf die
Ausübung seines Stimmrechtes verzichtet, ein gewisser Nach-
teil insofern, als er bei Beschlußfassungen des Bundesrates
unberücksichtigt bleibt ?). Nicht aber kann man von einer Ver-
pflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen des Bundesrates
oder sogar, wie Zornto) es getan hat, von der Zulässigkeit
einer Exekution gegen die Einzelstaaten bei dauernder Fern-
haltung vom Bundesrat sprechen.
2. Die Art der Beschlußfassung.
Art. 7 d. R. bestimmt über die Art der Beschlußfassung,
daß einfache Stimmenmehrheit entscheiden soll. Eine be-
stimmte Zahl für die Beschlußfähigkeit, wie sie in Art. 28
d. Re. für den Reichstag verlangt wird, schreibt die Reichs-
verfassung für den Bundesrat nicht vor. Ausnahmen von der
Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrhbeit finden statt bei
Beschlußfassungen über Verfassungsänderungen, die als ab-
8) Art. 6 Abs. 2 d. RV.
9) Art. 7 Abs. 3 d. RV.: „Nicht vertretene oder nicht instruierte
Stimmen werden nicht gezählt.“
10) A. a. O. Bd. 1 S. 145.