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steht in der Regel in der Vorbereitung der Beschlüsse des Ple—
nums, sie können also als „KHommissionen des Bundesrates“ 24)
bezeichnet werden. Nur in gewissen Fällen ist ihre Kompetenz
auf selbständige, definitive Erledigung einiger Geschäfte aus-
gedehnt. Mitglieder der Ausschüsse können nur Bevollmächtigte
zum Bundesrat sein 25). Die Zahl der in der Verfassung vor-
gesehenen Ausschüsse ist bereits kurz nach der Gründung des
Reiches um 4 weitere Ausschüsse vermehrt worden 26). In jedem
ständigen Ausschuß müssen verfassungsgemäß wenigstens fünf
Staaten mit Einschluß des Präsidiums vertreten sein. In
Wirklichkeit bestehen aber fast alle Ausschüsse aus sieben Mit-
gliedern, die in der Regel vom Bundesrat selbst auf die Dauer
eines Jahres gewählt werden. Speziell geregelt ist die Aus-
wahl der Mitglieder der Ausschüsse für das Landheer und die
Festungen, wie auch für das Seewesen 27). Die Mitglieder
dieser Ausschüsse haben teils einen ständigen Sitz, teils werden
sie vom Kaiser selbst ernannt. Für den Ausschuß für die aus-
wärtigen Angelegenheiten sind besondere Bestimmungen in
Abs. 3 d. Art. 8 getroffen. Dieser Ausschuß wird gebildet aus
den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und
Württemberg und zwei vom Bundesrat alljährlich zu wählenden
Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten und tritt zusammen
unter dem Vorsitz von Bayern. Es ist dies der einzige Aus-
schuß, in dem Preußen weder vertreten ist, noch den Vorsitz
führt.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausschüssen hat der Aus-
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten keine Beschlüsse des
Bundesrates vorzubereiten und keine Berichte zu erstatten, er
24) So Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 285.
25) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 8 d. RV.: „Der
Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse.“
26) Hinzugekommen sind die Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für
die Verfassung, für die Geschäftsordnung und für das Eisenbahngüter-
tarifwesen.
27) Art. 8 Abs. 2 d. RV.