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sich schon aus der Stellung des Bundesrates im Organismus
des Reiches eine selbständige Berechtigung des Bundes-
rates zum Erlaß von Rechtsverordnungen berleiten lasse. Diese
Ansicht findet aber in der Reichsverfassung nirgends eine
Stütze; auch müßte sie den Art. 7 Ziff. 2 d. R. als vollständig
überflüssig erscheinen lassen. Ihre AUnhaltbarkeit hat neben
Laband auch Arndtst) in vortrefflicher Weise nachge-
wiesen.
Ebensowenig läßt sich aber auch die von Arndt32) auf-
gestellte Theorie aufrecht erhalten, die unter dem Begriff der
Verwaltungsvorschriften im Art. 7 Ziff. 2 d. RWB. auch die
Rechtsverordnungen verstanden wissen will und somit aus dieser
Bestimmung eine allgemeine Ermächtigung des Bundes-
rates zum Erlaß von Rechtsverordnungen folgern zu können
glaubt.
Arndt stützt seine Thedorie in erster Linie auf die Be-
hauptung 33), daß im preußischen Verfassungsrecht zwischen Ver-
waltungsvorschriften und materiellen Rechtsvorschriften eine
Unterscheidung nicht gemacht worden sei, und überträgt diesen
Gedanken auf die Verfassung des Reiches. Er stellt die recht-
liche Natur des Verordnungsrechtes des Königs von Preußen
mit dem Verordnungsrechte des Bundesrates auf gleiche Linie
und übersieht dabei, daß es an einer Bestimmung, wie sie in
Art. 45 der preuß. Verfassung für den König besteht, in der
AKeichsverfassung für den Bundesrat fehlt. Aber selbst wenn
es feststünde, daß die preuß. Verfassung den Unterschied zwischen
Verwaltungs= und Rechtsvorschriften nicht gemacht habe, so
wäre von Arndt doch erst der Nachweis zu erbringen, daß
das preußische Staatsrecht auch für die Verfassung des Reiches
maßgebend sein soll.
Einen weiteren Stützpunkt für seine Ansicht sucht
31) In Hirths Annalen 1885 S. 701ff.
32) Staatsrecht, S. 201.
33) In Hirths Annalen 1886 S. 311ff.