Contents : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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der  Polizei  in  den  Herzoglichen  Gemarkungen  (s.  o.  §  1b)  bestimmt
der  Herzog  1).

Die  Gemeinden  haben  die  Pflicht,  die  Staatsregierung  in  der
Ausübung  der  Regierungsrechte  zu  unterstützen,  für  die  Erhaltung
der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in  den  ihnen  zugewiesenen
Gegenständen  zu  sorgen  und  die  erforderlichen  gemeinnützigen  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  unterhalten.  Zu  den  hierzu  notwendigen
Leistungen  können  die  Gemeinden  erforderlichenfalls  auch  zwangsweise
durch  die  Aufsichtsbebörde  angehalten  werden  (G.O.  Art.  6—8).
Sie  haben  die  öffentlichen  Snaßen  grundsätzlich  zu  bauen,  zu  unterhalten
  und  offen  zu  halten  nach  näherer  Maßgabe  des  G.  v.  19.  März
1875;  10.  März  1896;  17.  Juni  18672).  Gewisse  Zuschüsse  hat
eventuell  der  Kreis  oder  Staat  zu  leisten.  Bezweckt  ein  Unternehmen
zur  Beschaffung  besserer  Vorflut,  Entwässerung,  Bewässerung  u.  s.  w.
zugleich  die  Verbesserung  des  Gesundheitszustandes  einer  Gegend,
so  haben  die  davon  berührten  Gemeinden  einen  angemessenen  Beitrag
  zu  leisten,  aber  auch  entsprechendes  Stimmrecht  an  der  Wassergemeinschaft
  (Art.  69  G.  v.  6.  Mai  1872).  Jede  bürgerliche  (politische)
  Gemeinde  und  bewohnter  Gemarkungsverband  muß  entweder
für  sich  allein  oder  mit  anderen  zusammen  für  ihre  schulpflichtigen
Kinder  ohne  Unterschied  des  Religionsbekenntnisses  eine  öffentliche
Ortsschule  unterhalten,  deren  Vermögen,  Einnahmen  und  Ausgaben
Gemeindevermögen  sind.  Neben  dieser  kann  eine  im  Herzogtum  anerkannte
  Religionsgemeinde  für  ihre  Kinder  eine  eigene  Volksschule  aber
auf  eigene  Kosten  unterhalten,  für  die  jedoch  die  gleichen  gesetzlichen
Bestimmungen  gelten;  nur  treten  an  die  Stelle  der  Gemeindebehörden
allenthalben  die  Vorstände  der  Religionsgemeinden  (Art.  14  u.  16
G.  v.  22.  März  1875).  Jede  Gemeinde  hat  für  ausreichende  Feuerlösch=
  und  Rettungsgerätschaften  und  Anstalten  sowie  für  eine  ausgebildete
  Feuerwehr  zu  sorgen.  Auch  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,
—  kegelmäßig  innerhalb  einer  Entfernung  von  10  km  —  einander
in  Brandfällen  Hilfe  zu  leisten  (Art.  1,  2  G.  v.  7.  Jan.  1879.  Näheres
daselbst).  Jede  Gemeinde  und  jeder  Gemarkungsverband  bildet  für
sich  einen  Ortsarmenverband,  wenn  sich  nicht  mehrere  zu  einem  solchen
mittels  besonderer  Verfassung  und  unter  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  vereinigen  (G.  v.  24.  Febr.  1872  Art.  2  fg.).

1)  Art.  37  G.  v.  16.  März  1897,  im  folgenden  nur  als  „G.O.“  —  Gemeindeordnung

  zitiert.
2)  Vgl.  auch  oben  §  21.