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Schließlich glaubt Arndts) eine Stütze für seine An-
sicht, daß der Bundesrat ohne besondere gesetzliche Ermächtigung
lediglich auf Grund des Art.7 Ziff. 2 d. RW. Rechtsverord-
nungen erlassen könne, in der Rechtsprechung des Reichsgerichtes
finden zu dürfen. Er bezieht sich bei diesen Ausführungen haupt-
sächlich auf die Erkenntnisse des IV. 3ZS. vom 25. November
1897 und des III. SS. vom 26. März 1901. In treffender
Weise aber hat Hubrich's) gerade an der Hand dieser
Arteile die Ansicht Arndts widerlegt. Schon der vom IV. ZS.
in dem Arteile vom 25. November 1897 10) aufgestellte Satz,
„daß es zur gültigen Erlassung von Rechtsverordnungen
auch angesichts des Art. 7 Ziff. 2 d. RW. einer besonderen
reichsgesetzlichen Ermächtigung für den Bundesrat be-
dürfe“,
läßt die Rechtsnormeigenschaft der Anstellungsgrundsätze vom
7. und 21. März 1882, die unter Zugrundelegung des § 77
des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 aufgestellt sind,
völlig außer Zweifel. Von denselben Erwägungen geht auch
der III. SS. im dem Erk. vom 26. März 1901 41) aus. Mit
Qücksicht auf die eingehenden Ausführungen Hubrichs 12),
die die Theorie Arndts Sat für Satz widerlegen, glaube ich
auf diese verweisen und von einer Darstellung im einzelnen Ab-
stand nehmen zu dürfen.
Fassen wir nun noch einmal die vorausgehenden Erörte-
rungen zusammen, so kommen wir zu dem von der herrschenden
Ansicht anerkannten Schluß, daß die Reichsverfassung eine all-
gemeine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
dem Bundesrat nicht erteilt hat, daß vielmehr eine solche Be-
38) Verordnungsrecht S. 85ff.
39) Das Reichsgericht usw. S. 21ff. und Verwaltungsarchiv Bd. 13
E. 441 f.
40) Entsch. Bd. 40 S. 70.
41) Entsch. Bd. 48 S. 84 ff.
42) In dem bereits erwähnten Bd. 13 des Verwaltungsarchios,
S. 441ff.