Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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fugnis im Einzelfalle nur durch eine „spezielle reichsgesetzliche 
Delegation“ konstituiert werden kann 8). 
2. Die Verwaltungstätigkeit des Bundes- 
rates auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 d. R V. 
Der Art. 7 Ziff. 3 d. RW. weist dem Bundesrat das Recht 
zu, Beschlüsse zu fassen „über Mängel, die bei der Ausführung 
der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften 
oder Einrichtungen hervortreten.“ Auf den ersten Blick erscheint 
der Sinn dieser Bestimmung wegen seiner unglücklichen Fassung 
etwas unverständlich. Nach der Ansicht Labands44) ist der 
Unterschied zwischen den beiden ersten und der dritten Kategorie 
von Befugnissen des Art. 7 darin zu finden, daß in den beiden 
ersten „das Objekt des Beschlusses angegeben ist, die an den 
Reichstag zu bringende Vorlage oder die Genehmigung oder 
Verwerfung des vom Reichstage gefaßten Beschlusses und 
die zu erlassende Administrativverordnung“, während bei der 
dritten Kategorie „das Motiv oder die Veranlassung des Be- 
schlusses hervorgehoben ist.“ 
Der Zweck der Vorschrift des Art.7 Ziff. 3 d. RW. läßt 
sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht erkennen, er kann 
vielmehr nur aus seiner historischen Entwicklung klar werden 15). 
Durch Art. 37 Ziff. 3 der norddeutschen Bundesverfassung 
wurde dem Bundesrat in Anlehnung an Art. 34 des Zollver- 
einsvertrages vom 16. Mai 1865 mit Beschränkung auf die Zoll- 
und Steuergesetzgebung das Recht der Beschlußfassung über 
QMängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Joll= und 
Steuergesetzgebung zugewiesen. Nach Art. 36 d. Re., wo die 
Ausübung der Kontrole über die Einhaltung des gesetzlichen 
Verfahrens bei der Erhebung der Zölle und Steuern durch 
Reichsbeamte im Namen des Kaisers vorgesehen ist, ist in 
  
43) Laband, Staatsrecht, Bd. II S. 97. 
44) Ebenda Bd. I S. 258. 
45) Vgl. dazu Laband, Staatsrecht, Bd. l S. 259 ff.
	        
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