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fugnis im Einzelfalle nur durch eine „spezielle reichsgesetzliche
Delegation“ konstituiert werden kann 8).
2. Die Verwaltungstätigkeit des Bundes-
rates auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 d. R V.
Der Art. 7 Ziff. 3 d. RW. weist dem Bundesrat das Recht
zu, Beschlüsse zu fassen „über Mängel, die bei der Ausführung
der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften
oder Einrichtungen hervortreten.“ Auf den ersten Blick erscheint
der Sinn dieser Bestimmung wegen seiner unglücklichen Fassung
etwas unverständlich. Nach der Ansicht Labands44) ist der
Unterschied zwischen den beiden ersten und der dritten Kategorie
von Befugnissen des Art. 7 darin zu finden, daß in den beiden
ersten „das Objekt des Beschlusses angegeben ist, die an den
Reichstag zu bringende Vorlage oder die Genehmigung oder
Verwerfung des vom Reichstage gefaßten Beschlusses und
die zu erlassende Administrativverordnung“, während bei der
dritten Kategorie „das Motiv oder die Veranlassung des Be-
schlusses hervorgehoben ist.“
Der Zweck der Vorschrift des Art.7 Ziff. 3 d. RW. läßt
sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht erkennen, er kann
vielmehr nur aus seiner historischen Entwicklung klar werden 15).
Durch Art. 37 Ziff. 3 der norddeutschen Bundesverfassung
wurde dem Bundesrat in Anlehnung an Art. 34 des Zollver-
einsvertrages vom 16. Mai 1865 mit Beschränkung auf die Zoll-
und Steuergesetzgebung das Recht der Beschlußfassung über
QMängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Joll= und
Steuergesetzgebung zugewiesen. Nach Art. 36 d. Re., wo die
Ausübung der Kontrole über die Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens bei der Erhebung der Zölle und Steuern durch
Reichsbeamte im Namen des Kaisers vorgesehen ist, ist in
43) Laband, Staatsrecht, Bd. II S. 97.
44) Ebenda Bd. I S. 258.
45) Vgl. dazu Laband, Staatsrecht, Bd. l S. 259 ff.