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wiederum dem Kaiser, bezw. dem Reichskanzler oder den Res—
sortbehörden des Reiches ob ).
Z. Das NRecht der Beschlußfassung
über Auflösung des Reichstages während
der Legislaturperiode nach Art. 24 Satz 2 und
das Recht der Beschlußfassung
über Verhängung der Bundesexekution nach
Art. 19 d. R W.
Ein weiteres Mitwirkungsrecht auf dem Gebiete der Ver-
waltung ist dem Bundesrat durch Art. 24 Satz 2 d. R. zu-
gewiesen. Hiernach hat er das Recht, über die Auflösung des
Reichstages während der Legislaturperiode zu beschließen. Doch
genügt sein Beschluß allein zur Auflösung des Reichstages
nicht, erforderlich ist vielmehr noch die Zustimmung und eine
dahin gehende Verordnung des Kaisers. Eine verfassungs-
mäßige Dflicht des Kaisers, den Beschluß zu vollziehen, besteht
jedoch nicht. Durch diese Bestimmung wird dem Kaiser gegen-
über einem Bundesratsbeschluß ein VBeto eingeräumt. Macht
der Kaiser nun von seinem Rechte Gebrauch, so wird das Mit-
wirkungsrecht des Bundesrates illusorisch.
Ein ähnliches Beschlußfassungsrecht wie nach Art. 24 S. 2
steht dem Bundesrat nach Art. 19 d. R. zu, wo es sich darum
handelt, über ein Bundesglied, das seine verfassungsmäßigen
Dflichten nicht erfüllt, die Exekution zu verhängen. Wenn in
der Reichsverfassung auch nur von der Beschlußfassung darüber
gesprochen wird, ob die Bundesexekution zu verhängen sei, da-
gegen eine Bestimmung darüber, wann und unter welchen
Voraussetzungen die Exekution zulässig sei, nicht direkt getroffen
ist, so wird diese scheinbare Lücke durch die Bestimmungen des
Art. 7 Ziff. 3 d. RV., wonach der Bundesrat über Mängel, die
bei der Ausführung der Reichsgesetze pervortreten, zu be-
schließen hat, ausgefüllt. Mithin ist dem Bundesrat auch die
47) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 262.
Disi. Wolf. 3