Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Beschlußfassung  darüber  zugewiesen,  ob  und  worin  die  Bundes—
pflichtverletzung  bestehe  8).

Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  bei  Verhängung  der
Exekution  ist  somit  eine  doppelte.  Er  hat  einmal  festzustellen,
daß  eine  Bundespflichtverletzung,  sei  es  in  Form  der  mangelhaften
  Ausführung  eines  Reichsgesetzes  oder  einer  sonstigen  verfassungsmäßigen
  Anordnung  vorliege,  dann  aber  hat  er  auch  den
Beschluß  darüber  zu  erlassen,  daß  die  Bundesexekution  über  das
unbotmäßige  Bundesglied  zu  verhängen  sei.

Mit  Erlaß  dieses  letzten  Beschlusses  ist  die  Tätigkeit  des
Bundesrates  erschöpft.  Die  Durchführung  der  Exekution  ist
nach  Art.  19  d.  Re.  Sache  des  Kaisers,  dessen  Zustimmung  zu
dem  Beschlusse  des  Bundesrates,  im  Gegensatz  zu  Art.  24  d.
W.,  nicht  erforderlich  ist.

4.  Die  Mitwirkung  des  Bundesrates  bei
DMaßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.  Art.  11,  56  d.  R.

Die  Reichsverfassung  hat  im  Gegensatz  zu  Art.  24  und  19,
nach  denen  dem  Bundesrat  ein  Beschlußfassungsrecht
zusteht,  im  Art.  11  ihm  ein  Zustimmungsrecht,  und  zwar
zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reiches  durch  den
Kaiser  eingeräumt,  jedoch  nur  für  den  Fall  der  Offensive.  Aus
dem  Wortlaut  der  Bestimmung,  daß  nur  die  Zustimmung,  nicht
ein  Beschluß  zur  Erklärung  des  Krieges  durch  den  Kaiser  erforderlich
  ist,  ergibt  sich,  daß  den  Einzelstaaten  nicht  die  Möglichkeit
  gegeben  ist,  den  Kaiser  zu  einer  Kriegserklärung  zu
zwingen.

Der  Art.  11  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
der  den  Absatz  2  und  3  d.  Art.  11  d.  Re.  nicht  kannte,  gab  dem
Präsidium  das  Recht  der  Kriegserklärung  uneingeschränkt,  ohne
Anterscheidung  zwischen  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg.  Der

 

48)  Vgl.  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  160.