Metadata : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

44  Freie  Bahn.

freizuhalten;  mit  der  blossen  Ermächtigung,  seine  Lokomotive  und
seine  Wagen  auf  die  Schienen  zu  stellen  und  darauf  zu  fahren,  habe
noch  Niemand  die  Möglichkeit,  seine  Maschine  mit  Wasser  zu  versorgen
  oder  Passagiere  an  einer  passenden  Station  aufzunehmen  und
abzusetzen,  und  würde  der  Konkurrent  in  eine  so  ungünstige  Position
gegenüber  der  eignenden  Gesellschaft  kommen,  dass  alle  versuchte
Konkurrenz  unmöglich  gemacht  würde.“

Es  liegt  also  —  und  das  ist  wohl  festzuhalten  —  die  Ursache
des  Fehlschlagens  der  ursprünglichen  Absicht  darin,  dass  man  es
unterlassen  hat,  die  Eigenthümer  der  Bahn  gleich  von  vornherein
derart  zu  binden,  dass  sie  verpflichtet  gewesen  wären,  alle  auf
ihren  Schienen  verkehrenden  Betriebsmittel  sowie  ihre  eigenen  zu
behandeln;  wäre  man  von  Anfang  an  darauf  bedacht  gewesen,  so
dass  die  Idee  des  Monopols  gar  nicht  hätte  aufkommen  können,
so  würde  das  ganze  Betriebswesen  eine  andere  Wendung  genommen
haben,  und  die  naturwidrige  Gestaltung  der  Dinge,  welche  die  einzige
  Quelle  aller  heute  so  sehr  beklagten  Uebelstände  bildet,  wäre
England  und  der  ganzen  übrigen  Welt  erspart  geblieben.  Je  mehr
sich  aber  auf  der  Grundlage  des  ersten  Fehlers  der  Gesetzgebung
mit  dem  Siege  der  Shylokpolitik  der  Bahneigenthümer  der  ganze
Betrieb  einseitig  entwickelte,  desto  schwerer  musste  es  naturgemäss
werden,  den  von  den  ersten  Gesetzgebern  gedachten  Standpunkt  zur
Geltung  zu  bringen;  es  wurde  den  immer  weiter  zu  gigantischer
Macht  anwachsenden  Privatinteressen  gegenüber  immer  weniger  möglich,.
  das  nachzuholen,  was  man  im  Beginne  unterlassen,  nämlich  den
Geist  des  ersten  Gesetzes  und  mit  ihm  das  öffentliche  Interesse
in  die  ihnen  gebührenden  Rechte  einzusetzen.  Selbst  wenn  man  noch
im  Jahre  1839  angesichts  der  aus  den  gemachten  Erfahrungen  gewonnenen
  Erkenntniss  als  unumstössliches  Princeip  aufgestellt  hätte,
dass  wenigstens  bei  den  später  folgenden  Koncessionen  den  Koncessionären
  die  Pflicht  aufzuerlegen  sei,  dem  Verkehr  fremder  Züge
die  technische  und  geschäftliche  Möglichkeit  zu  wahren,  wäre  viel
Unheil  verhütet  worden;  allein  man  war  schon  befangen,  konnte  sich
den  Betrieb  nicht  anders  als  in  der  Gestalt  denken,  welche  er  in
Folge  des  bis  dahin  bestehenden  Monopols  auf  der  Schiene  angenommen,
  und  liess  sich  leicht  durch  alle  Vorspiegelungen  von  Erfordernissen
  der  Sicherheit  u.  dgl.  täuschen;  dem  Railway  Interest
konnte  selbstverständlich  nichts  gelegener  kommen,  als  hinter  vermeintlichen
  öffentlichen  Interessen  selbst  Deckung  zu  finden,  und  ein
unmittelbares  Interesse  an  durchschlagender  Beseitigung  der  Vor-