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des Bundesrates und die Genehmigung des Reichstages not-
wendig 52).
Zu erwähnen ist noch das Recht des Bundesrates auf dem
Gebiete des Konsulatswesens. Hier steht nach Art. 56 d. RV.
dem Bundesratsausschuß für Handel und Gewerbe der Anspruch
zu, vor der durch den Kaiser erfolgenden Anstellung von Konsuln
vernommen zu werden. Von allzu großer Bedeutung ist dieses
Recht nicht, es ist vielmehr lediglich eine der Anstellung eines
Konsuls vorangehende Form, deren Fehlen allerdings den Er—
nennungsakt verfassungswidrig machen würde.
5. Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates
auf dem Gebiete der Finanz= und Verkehrs-
angelegenheiten, soweit sie in der Reichs-
verfassung vorgesehen sind.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Bundesrates ist seine
Mitwirkung bei der Aufstellung des Reichshaushaltsetats, des
Voranschlages der im Laufe des folgenden Jahres voraussichtlich
eingehenden Einnahmen und der erforderlichen Ausgaben des
Reiches. Gemäß Art. 69 d. R# . hat diese Aufstellung in Form
eines Gesetzes zu erfolgen.
Die Erwähnung dieses Mitwirkungsrechtes des Bundes-
rates an der Stelle, wo lediglich seine Verwaltungstätigkeit be-
handelt werden soll, erklärt sich aus dem Grunde, weil die Auf-
stellung des Reichsbudgets ihrem Wesen nach sich weniger als
ein Akt materieller Gesetzgebung als vielmehr als ein Akt der
Verwaltung darstellt 53). Der Zweck des Etats besteht in einer
Regulierung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates. Er
gibt in Befehlsform die Anordnungen, die für die weiteren
Verwaltungshandlungen maßgebend sein sollen. Dieser Befehl
52) Art. 11 Abs. 3 d. RHV. Weitere Erörterungen bei v. Mohl,
a. a. O. S. 303 ff.; v. Seydel, Kommentar, S. 163ff. und Jellinek,
Gesetz, S. 341 ff.
53) Vgl. hierzu v. Seydel, Kommentar, S. 387.