langen sie dann an den Bundesrat selbst, der auf Grund der
Finalabschlüsse über die definitive Feststellung der von den
Einzelstaaten an die Reichskasse zu zahlenden Beträge be—
schließt 0). In der Regel wird diese Feststellung dem Erlaß
einer Verwaltungsverordnung gleichkommen 61). Bestehen
jedoch zwischen dem Bundesratsausschuß für das Rechnungs-
wesen und einem Einzelstaat über die Höhe der an die Reichs-
kasse abzuführenden Beträge Meinungsverschiedenheiten, so trägt
die Feststellung durch den Bundesrat den Charakter eines ver-
waltungsrechtlichen Krteils.
Auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens ist für das Reich
eine einheitliche Regelung durch die Reichsverfassung nicht ge-
schaffen. Während die Einzelstaaten die Selbständigkeit in der
Verwaltung ihrer Eisenbahnen beibehalten haben 62), ist ihnen
durch Art. 42 d. R V. eine gewisse Verpflichtung dem Reiche
gegenüber auferlegt worden, und zwar die Verpflichtung, ihre
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Werkehrs wie ein ein-
heitliches Netz verwalten und neu herzustellende Bahnen nach
einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. Nur in
einem Falle 63) ist dem Reiche ein Eingriff in die einzelstaat-
lichen Rechte auf dem Gebiet der Eisenbahnverwaltung gestattet.
Das Reich kann nämlich selbst gegen den Widerspruch der
Einzelstaaten, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, für
eigene Rechnung Eisenbahnen anlegen oder an Drivatunter-
nehmer mit gleichzeitiger Verleihung des Expropriationsrechtes
zur Ausführung konzessionieren, und zwar dann, wenn es diese
Anlage im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im
Interesse des gemeinschaftlichen Verkehrs für notwendig erachtet.
Der Weg, den das Reich bei Ausübung dieses Rechtes einzu-
schlagen hat, ist verfassungsgemäß der der Reichsgesetzgebung.
60) Art 39 Abs. 2 d. RV.
61) Vgl. Laband, Finanzrecht, S. 483 ff. und 507.
62) Mit Ausnahme der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen,
deren Verwaltung dem Reiche ausschließlich zusteht.
63) Art. 41 d. RV.