Erstes Kapitel.
Der Bundesrat.
I. Die historische Entwicklung und das Wesen des Bundesrates.
Der Deutsche Bund, wie er bis 1866 bestanden hat, war
eine völkerrechtliche, vertragsmäßige Vereinigung souveräner
Staaten, ein Staatenbund, dessen einziges Organ, die Bundesversammlung,
sich aus den Abgesandten der einzelnen Bundesglieder
zusammensetzte. Diese Bundesversammlung oder der
Bundestag war also nicht eine Volksvertretung, sondern ein
Kongreß von Gesandten, die an die Instruktionen ihrer Staaten
gebunden waren. Als man nach mehrfachen, vergeblichen Reformversuchen
der Jahre 1848 und 1849 von neuem im Jahre
1866 dem Gedanken, Deutschland bundesstaatlich zu gestalten,
näher trat, da ging das Bestreben einzelner Regierungen dahin,
die gesamte Regierungsgewalt in die Hände des Reichsoberhauptes
zu legen und diesem einen Reichstag mit Staatenhaus
und Volkshaus gegenüber zu stellen. Das Resultat dieser
Bestrebungen war aber nicht die Bildung eines Staatenhauses,
sondern die Schaffung des Bundesrates, wie er nach
dem Entwurf der preußischen Regierung gedacht war. Die
weitere Entwicklung des Bundesrates schließt sich dann an die
Ministerialkonferenzen an, die, bestehend aus den Bevollmächtigten
aller verbündeten Regierungen, im Winter 1866/67 zur
Beratung des Verfassungsentwurfes in Berlin zusammengetreten
waren.