Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

Erstes  Kapitel.
Der  Bundesrat.

I.  Die  historische  Entwicklung  und  das  Wesen  des  Bundesrates.

Der  Deutsche  Bund,  wie  er  bis  1866  bestanden  hat,  war
eine  völkerrechtliche,  vertragsmäßige  Vereinigung  souveräner
Staaten,  ein  Staatenbund,  dessen  einziges  Organ,  die  Bundesversammlung,
  sich  aus  den  Abgesandten  der  einzelnen  Bundesglieder
  zusammensetzte.  Diese  Bundesversammlung  oder  der
Bundestag  war  also  nicht  eine  Volksvertretung,  sondern  ein
Kongreß  von  Gesandten,  die  an  die  Instruktionen  ihrer  Staaten
gebunden  waren.  Als  man  nach  mehrfachen,  vergeblichen  Reformversuchen
  der  Jahre  1848  und  1849  von  neuem  im  Jahre
1866  dem  Gedanken,  Deutschland  bundesstaatlich  zu  gestalten,
näher  trat,  da  ging  das  Bestreben  einzelner  Regierungen  dahin,
die  gesamte  Regierungsgewalt  in  die  Hände  des  Reichsoberhauptes
  zu  legen  und  diesem  einen  Reichstag  mit  Staatenhaus
und  Volkshaus  gegenüber  zu  stellen.  Das  Resultat  dieser
Bestrebungen  war  aber  nicht  die  Bildung  eines  Staatenhauses,
  sondern  die  Schaffung  des  Bundesrates,  wie  er  nach
dem  Entwurf  der  preußischen  Regierung  gedacht  war.  Die
weitere  Entwicklung  des  Bundesrates  schließt  sich  dann  an  die
Ministerialkonferenzen  an,  die,  bestehend  aus  den  Bevollmächtigten
  aller  verbündeten  Regierungen,  im  Winter  1866/67  zur
Beratung  des  Verfassungsentwurfes  in  Berlin  zusammengetreten
  waren.