Contents : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Hypothek

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oder  eine  bedingte  Forderung  bestellt
werden.

Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann
mit  einer  H.  nur  belastet  werden,
wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.

Bei  der  Eintragung  der  H.  müssen
der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der
Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz,  wenn
andere  Nebenleistungen  zu  entrichten
sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch
angegeben  werden;  im  übrigen  kann
zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen
  werden.

Bei  der  Eintragung  der  H.  für  ein
Darlehen  einer  Kreditanstalt,  deren
Satzung  von  der  zuständigen  Behörde
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,

 

 

genügt  zur  Bezeichnung  der  außer  den

Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
  Nebenleistungen  die  Bezugnahme
auf  die  Satzung.
Ülber  die  H.  wird  ein  Hypothekenbrief
erteilt.

Die  Erteilung  des  Briefes  kann
ausgeschlossen  werden.  Die

folgen.  Zu  der  Ausschließung  ist  die
Einigung  des  Gläubigers  und  des
Eigentümers  sowie  die  Eintragung  in
das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  873  Abs.  2  und  der
§§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.


Die  Ausschließung  der  Erteilung
des  Briefes  kann  aufgehoben  werden;
die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise
wie  die  Ausschließung.

Der  Gläubiger  erwirbt,  sofern  nicht
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefes
ausgeschlossen  ist,  die  H.  erst,  wenn
ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer
des  Grundstücks  übergeben  wird.  Auf
die  Übergabe  finden  die  Vorschriften

Ausschließung
  kann  auch  nachträglich  er-8



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Hypothek

des  §  92y9  Satz  2  und  der  8§§  930,
931  Anwendung.

Die  Übergabe  des  Briefes  kann
durch  die  Vereinbarung  ersetzt  werden,
daß  der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,
sich  den  Brief  von  dem  Grundbuchamt
  aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  des
Briefes,  so  wird  vermutet,  daß  die
Übergabe  erfolgt  sei.  1154.

Kraft  der  H.  haftet  das  Grundstück
auch  für  die  g.  Zinsen  der  Forderung
sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem

Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.
  1145,  1154.
Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder

ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf
vom  Hundert,  so  kann  die  H.  ohne
Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Grundstück
  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom
Hundert  haftet.

Zu  einer  Anderung  der  Zahlungszeit
  und  des  Zahlungsorts  ist  die
Zustimmung  dieser  Berechtigten  gleichfalls
  nicht  erforderlich.

Die  H.  erstreckt  sich  auf  die  von  dem
Grundstücke  getrennten  Erzeugnisse
und  sonstigen  Bestandteile,  soweit  sie
nicht  mit  der  Trennung  nach  den
§§5  954—957  in  das  Eigentum  eines
anderen  als  des  Eigentümers  oder
des  Eigenbesitzers  des  Grundstücks
gelangt  sind,  sowie  auf  das  Zubehör
des  Grundstücks  mit  Ausnahme  der
Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das
Eigentum  des  Eigentümers  des  Grundstücks
  gelangt  sind.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile
des  Grunsstücks  sowie  Zubehörstücke
werden  von  der  Haftung  für  die  H.
frei,  wenn  sie  veräußert  und  von  dem
Grundstück  entfernt  werden,  bevor  sie