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Bürger-Militär auch Individuen, welche
keine Bürger sind, in seinen militkrischen
Verband aufnehme; doch hegen Mir die Erwartung,
daß ssch die bürgerlichen Korps
selbst genug zu ehren wissen werden, um keinen
unter sich aufzunehmen, welcher der ehrenvollen
dußeren Auszeichnung eines Baierischen
Bürgers unwerth wäre. — In Betreff
der Ober-und Unteroffizters-Wahlen
verordnen Wir: Die Unteroffiziere wählt
jedes Korps aus seiner Mitte.
Bei Besezung der Ofuiziers-Chargen soll
vorzüglich auf Magistrats-Personen, Patrilier,
den Handelsstand und senstige Honcratioren
Rücksicht genommen werden, wobei
aber dem sich besonders auszeichnenden Bürger
in keinem Falle der Weg zur Beförderung
zu den Offiziers-Chargen zu hemmen ist.
Die Besezung der Unterlieutenants= Stellen
und die Beförderung zum Oberlieutenant
und Hauptmann, träge jedes betreffende Korps
dem Magistrat als Vorschlag vor, welcher
dieselbe, wenn er die Wahl angemessen finder,
bestätiget.
Ist aber ein Stabs-Offzier anzustellen,
so hat der Magistrat über die Besezung gutachtlichen
Bericht an Uns selbst zu erstatten,
worauf Wir die Bestärigung des in Vorschlag
gebrachten Subjekts, wenn keine besonderen
Anstände obwalten, ertheilen werden.
Der Dienst des bürgerlichen
Militärs.
Nie kehrt der Bürger seine Waffen gegen
den dußern Feind.
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Seine Bestimmung bleibt ausschließend,
den friedlichen, rechtlichen Einwohner zu beschüzen,
und die Wiekungen des Gesezes
gegen polizeiliche Vergehungen und das Verbrechen
zu unterstüzen.
Er übernimmt demnach beym Abzuge der
Feld-Regimenter aus den Garnisonen den
Dienst daselbst; besorgt denselben in jenen
Städten, wo keine gewöhnliche Garnison liege,
für beständig, um durch auszusendende Sicherheits-Patrouillen
die Umgebungen vor
allem, der öffentlichen Ruhe und Sicherheit
gefährlichen Gesindel rein zu halten.
In Bezug auff diese militärisch dienstlichen
Verrichtungen wird seiner Zeit noch die ndhere
Vorschrift folgen.
Um die Beschwerlichkeiten dieses, zur Verhücung
größerer Uebel unvermeidlichen Wafsendienstes
für den gewerbsamen, meist verheuratheten
Bürger so viel möglich zu erleichtern,
befehlen Wir den bürgerlichen Obrigkeiten
jedes Orts, als eine Handlung der Gerechtigkeit,
jedes zweckdienliche Mittel anzuwenden,
damit sich kein dienstpflichtiges Individuum
dem treffenden Dienste entziehe.
In dienstlichen Verrichtungen, wenn in
einer Stadt mehrere bürgerliche Korps zusammen
existiren, stehen dieselben sümtlich unter
dem Oberbefehl desjenigen bürgerlichen Offiziers,
welcher die höchste militdrische Würde
bekleidet, der sodann in allen Dienst= und
Kommando-Gegenständen Unserer Kommandantschaft,
wo eine besteht, und wo keine
bestehr, Unserem Stadt-Kommissär subordinirt
ist.