Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Bürger-Militär  auch  Individuen,  welche
keine  Bürger  sind,  in  seinen  militkrischen
Verband  aufnehme;  doch  hegen  Mir  die  Erwartung,
  daß  ssch  die  bürgerlichen  Korps
selbst  genug  zu  ehren  wissen  werden,  um  keinen
  unter  sich  aufzunehmen,  welcher  der  ehrenvollen
  dußeren  Auszeichnung  eines  Baierischen
  Bürgers  unwerth  wäre.  —  In  Betreff

der  Ober-und  Unteroffizters-Wahlen

verordnen  Wir:  Die  Unteroffiziere  wählt
jedes  Korps  aus  seiner  Mitte.

Bei  Besezung  der  Ofuiziers-Chargen  soll
vorzüglich  auf  Magistrats-Personen,  Patrilier,
  den  Handelsstand  und  senstige  Honcratioren
  Rücksicht  genommen  werden,  wobei
aber  dem  sich  besonders  auszeichnenden  Bürger
  in  keinem  Falle  der  Weg  zur  Beförderung
  zu  den  Offiziers-Chargen  zu  hemmen  ist.

Die  Besezung  der  Unterlieutenants=  Stellen
  und  die  Beförderung  zum  Oberlieutenant
und  Hauptmann,  träge  jedes  betreffende  Korps
dem  Magistrat  als  Vorschlag  vor,  welcher
dieselbe,  wenn  er  die  Wahl  angemessen  finder,
bestätiget.

Ist  aber  ein  Stabs-Offzier  anzustellen,
so  hat  der  Magistrat  über  die  Besezung  gutachtlichen
  Bericht  an  Uns  selbst  zu  erstatten,
worauf  Wir  die  Bestärigung  des  in  Vorschlag
  gebrachten  Subjekts,  wenn  keine  besonderen
  Anstände  obwalten,  ertheilen  werden.

Der  Dienst  des  bürgerlichen
Militärs.
Nie  kehrt  der  Bürger  seine  Waffen  gegen
den  dußern  Feind.

 

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Seine  Bestimmung  bleibt  ausschließend,
den  friedlichen,  rechtlichen  Einwohner  zu  beschüzen,
  und  die  Wiekungen  des  Gesezes
gegen  polizeiliche  Vergehungen  und  das  Verbrechen
  zu  unterstüzen.

Er  übernimmt  demnach  beym  Abzuge  der
Feld-Regimenter  aus  den  Garnisonen  den
Dienst  daselbst;  besorgt  denselben  in  jenen
Städten,  wo  keine  gewöhnliche  Garnison  liege,
für  beständig,  um  durch  auszusendende  Sicherheits-Patrouillen
  die  Umgebungen  vor
allem,  der  öffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit
gefährlichen  Gesindel  rein  zu  halten.

In  Bezug  auff  diese  militärisch  dienstlichen
Verrichtungen  wird  seiner  Zeit  noch  die  ndhere
  Vorschrift  folgen.

Um  die  Beschwerlichkeiten  dieses,  zur  Verhücung
  größerer  Uebel  unvermeidlichen  Wafsendienstes
  für  den  gewerbsamen,  meist  verheuratheten
  Bürger  so  viel  möglich  zu  erleichtern,
  befehlen  Wir  den  bürgerlichen  Obrigkeiten
  jedes  Orts,  als  eine  Handlung  der  Gerechtigkeit,
  jedes  zweckdienliche  Mittel  anzuwenden,
  damit  sich  kein  dienstpflichtiges  Individuum
  dem  treffenden  Dienste  entziehe.

In  dienstlichen  Verrichtungen,  wenn  in
einer  Stadt  mehrere  bürgerliche  Korps  zusammen
  existiren,  stehen  dieselben  sümtlich  unter
dem  Oberbefehl  desjenigen  bürgerlichen  Offiziers,
  welcher  die  höchste  militdrische  Würde
bekleidet,  der  sodann  in  allen  Dienst=  und
Kommando-Gegenständen  Unserer  Kommandantschaft,
  wo  eine  besteht,  und  wo  keine
bestehr,  Unserem  Stadt-Kommissär  subordinirt
  ist.