200 Drittes Kapitel
Fahnenjunker, Offiziersaspiranten, ehemalige Offiziersaspiranten, aktive
Unteroffiziere und ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes in Be-
tracht.
Sie waren Vorgesetzte sämtlicher Unteroffiziere, von ihnen zu
grüßen und hatten, wenn sie eine Kompagnie führten, die Disziplinar=
Strafgewalt eines Kompagniechefs.
Offizierstellvertreter, deren bestimmungsgemäße Verwendung nicht
möglich war, hatten in den Mannschaftsstand (d. h. Unteroffizier)
zurückzutreten.
Diese letztgenannte Bestimmung bildete den Gegenstand unzäh-
liger Klagen, sie wurde als Degradation aufgefaßt.
Wenn hiervon auch nicht die Rede sein konnte, da die Genannten
nur mit Wahrnehmung der Stellen widerruflich beauftragt waren und,
wie ausdrücklich bekannt gegeben war, die Beauftragung keine Befäör-
derung und Ernennung war, und die Bezeichnung keinen Dienstgrad
darstellte, so war doch der Standpunkt der Leute zu verstehen. Es
wurde Abhilfe geschaffen.
Jedem Mann war es möglich, Offizier zu werden durch Aus-
zeichnung vor dem Feinde. Als solche waren nur vor dem Feinde unter
Lebensgefahr ausgeführte, hervorragende Taten anzusehen.
Wenn von vielen Seiten geäußert wurde, man müsse schon „einen
feindlichen General gefangen nehmen, um den Bedingungen zu ge-
nügen“, so ist dies nicht zutreffend. In sehr zahlreichen Fällen sind
Unteroffiziere wegen ihres dauernd tapferen Verhaltens Offizier ge-
worden.
Außerdem konnten nach der Heerordnung ehemalige Unteroffiziere,
die nicht als Einjährig-Freiwillige gedient hatten, zu Offizier-Aspiranten
des Beurlaubtenstandes ernannt und später zu Reserve= und Landwehr-
Offizieren befördert werden.
Allgemein den Unteroffizieren die Möglichkeit der Beförderung
zum Offizier zu geben, lag einmal keine Notwendigkeit vor, da der Be-
darf durch Offizieraspiranten voll gedeckt werden konnte, die wieder
zum Teil zurückgesetzt worden wären, wenn die Stellen durch Unter-
offiziere ohne wissenschaftliche Befähigung besetzt worden wären. Dann
wäre aber durch eine Beförderung von Unteroffizieren, die doch nur in
beschränkter Jahl erfolgen konnte, eine solche Flut von Klagen über