Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Formen  vorschreibt,  nur  als  Sollvorschrift  gelten;  §  3  ist
nach  ihm  Mußvorschrift  nur  soweit,  als  die  Anordnung
zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen  ist.

  Arndt  1)  hält  die  Verkündung  bei  Trommelschlag  und
Trompetenschall  nicht  für  nötig  und  die  ganze  Bestimmung
für  eine  instruktionelle.

   3)  Die  rechtsgültige  Erklärung  des  Kriegszustandes
durch  den  Kaiser  hat  diesen  im  ganzen  Reichsgebiet  zur
Folge;  es  ist  nicht  etwa  erforderlich,  daß  jeder  einzelne
Militärbefehlshaber  noch  in  seinem  Machtbereich  für  jeden
einzelnen  Ort  den  Belagerungszustand  aussprechen
müßte,  indem  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  seitens
des  Kaisers  nur  die  Bedeutung  der  Fesstellung  zugewiesen
wird,  »daß  die  Voraussetzungen  für  die  Anwendung  des
BZG,  gegeben  sind ²),  Auch  das  RG.  in  seinem  Urteil
V  45/15  vom  16.  April  1915³)  zieht  dies  in  Erwägung,
gelangt  aber  dann  mit  Recht  zu  dem  Ergebnis:  »Nach
dem  Wortlaut  der  Verfassung  wie  nach  ihrem  Sinn,  Zweck
und  Zusammenhang  mit  dem  BZG.  kann  Satz  2  Art.  68
keine  andere  Bedeutung  haben,  als  die,  daß  der  vom
Kaiser  verhängte  Kriegszustand  unmittelbar  dieselben
Wirkungen  haben  soll,  wie  der  Belagerungszustand
nach  dem  preußischen  Gesetze.

   4)  Die  Beendigung  des  Belagerungszustandes  geschieht
  durch  besondere  Kaiserliche  Anordnung;  sie  hat
im  Wege  der  Verordnung  zu  erfolgen  und  ist  im  RGBl.
zu  verkünden.

Mit  dem  Augenblick  der  Verkündung  ist  die  Ver- 



1)  a.  a.  O..  S.  472.
2)  Vgl.  Mehliß  a.  a.  O.  S.  465.
3)  DJZ.  1915,  S..  717f.