164 Feldgendarmerie. Feldpost. Familienzahlungen.
H. Feldgendarmerie.
Die Ausgabe der Feidgendarmerie ilt die Ausübung der Polizei bei der Feld-
armee und auf den Etappenstraben. Ihr Wirkung kreis liegt vornehmlich im Rücken
des sechtenden Heeres. Die Feldgendarmerie hat darüber zu wachen, daß alle
militärpolizeilichen Anordnungen befolgt werden.
Sie soll unberechtigtes Beitreiben und Plündern sowie Ausschreilungen aller
Art verhindern und für das Freihalten der Straßen sorgen, Fuhrleute, Marketender
Überwachen, alle ohne Ausweis betroffenen Soldaten und Zivilpersonen, Nachzügler
u. dgl. festnehmen, Versprengte fammein und der nächsten Truppe oder Behörde
zuführen. Sie hat kerner Bahnhöfe, Magazinr, Wirtshäuser und sonstige öffentliche
Gebäude unter Auflicht zu nehmen, Telegraphen und Eisenbahnen vor Beschädi-
gungen zu schüten, einr seindliche Bevölkerung im Zaume zu halten, die Entwaffnung
derfelben zu vollziehen, Spionteren zu verhüten usw.
Die Bekleidung der Felogendarmen ist die der Lanrgendarmen, ihr Dienfst=
abjeichen ein Ringkragen von weißem Merall min der Rummer des Feldgendarmen.
Felvgendarmen im Dienstanzuge mit Ringkragen, welcher über dem Waffenrock
eder Mantes gekragen wird, find hierdurch stets als im Dienst befindlich erkennbar
und gelten als militärische Wachen im Sinne des Mititär-Strafgesetzbuches.
Alle Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, alle Mitglieder des Sanitätskorps
und Milttärbeamte haben die Feldgendarmen zu unlerftützen.
I. Feldpost.
Die Felopost befördert außer den Heeressachen folgende Privatsochen: Gewöhn-
liche Prisse bis 250 g. Postkarten, Geldbriese bis 1500 M. und 250 g Gemicht,
Postanweifungen bis 800 M. vom Heer nach der Heimat, bis 100 M. von der
Heimat an das Heer. Also keine Privat-Einschreibebriese und Pakeie.
Außerdem nimmt die Feldpost gegen einr desondere Gebühr Bestellungen au
Zeilungen an.
Prinatsendungen müssen den Vermerk „Feldpostbrief“ tragen, und zwar von und
nach dem Heere Bei Sendungen an Angehörige des Heeres müssen in der Adreffe
Armeekorps. Dwisson, Aegiment, Kompagnie usw. und Dienstgrad genan angegeben fein.
HPrivatsendungen nach der Heimat müssen ven Namen des Absenders angeben;
bei Absenvern ohne Olffizierrang muß außerdem der Soldalenbviefstempet beigedruckt sein.
· Port-kostetstriszriefebigzog-«PostkairtkkhWerth-Mc-biSåDgunb 150 M.
Wert, endlich Postanweisungen vom Heer nach der Heimat.
Privatbriefe dürfen keine Angaben entbalten, die Truppenbe-
wegungen oder aufstellungen verraten können.
Nach jedem Gesecht wird die Einliefertung von Briesen der Heeresangehörigen
Mi Rufstehung von Felöpostschaffnern und Feldpofstillionen an greigneten Punkien
erleichtert.
K. Familienzahlungen. Z#ilitärische letztwillige Verfügungen.
Alle Angehörigen mobiler Formationen können einen Teil ihrer Besoldung zum
Unterhalt iprer Familien in Abzug bringen lassen. Diese Zahlungen dürfen bei.
Mannschaften ½ der Kriegsbesolvung nicht über#teigen.
Außer der unker Angabe von Ort und Tag eigenhändig geschrirdenen und
unjerschriebenen lsetwilligen Verfügung können Miitärpersonen in Kriegszeiten
vom Verlassen des Slandortes an oder von dem Zeitpunkte ab, wo sie in biesem
angegriffen over belugert werden, ibren jetzten Willen in güttiger Form errichten:
I1. indem li#e die (von fremder Hand geschriebene) Erklärung eigenhändig unter-
schreiben und von 2 Zeugen soder elnen Oisizier ober# Kr. Ger.= N.) unterzeichnen lassen;
2. indem sie die Erklärung mündlich abgeben, die. von einem Osffizier usw.
niedergeschrieben, dem Testator vorgelesen und von rinem Offizier usw. und 2 Heugen
unterzeichnet wird.