Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes. 17°:
bei dem vorgesetzten Bezirks, oder Kontrollosfizier, wenn ein solcher nicht vorhanden,
beim Bezirksad jutanten anzubringen). Die Beschwerde darf erst am folgenden Tage
oder nach Verbilßung einer ekwa verhängten Strase erhoben und muß innerhalb
einer Frist von fünf Tagen angebracht werden.
Meldepsticht. — Militärpaß.
Um nun genaue Kontrolle auslüben zu können, sind den Mannschaften des
Beurlaubtenstandes Meldungen vorgeschrieben, deren Verabsäumen mit Recht
große Strafen im Gesolge hat. ,
Die Mannschaften, die aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben sich
innerhalb 14 Tagen bei der Kontrollstelle (Bezirksfeld webel) anzumelden, der der
von ihnen gewählte Aufenthalt unterstellt ist.
Diese Meldung ist auch dann erforverlich, wenn der Entlassene an dem Stano=
orte seines bisherigen Truppenteils bleibt.
Genauere Einzelheilen über Aufenthaltswechsel, Reifen, Aufenihait im Rus-
lande, fsowie dieserhalt zu erstattende Meldungen sind im MWilitärpast, den jeber
Mann des Beurlaubienstandes erhält, unter 11 ausführlich angegeben. Bemerkt sei
nur, baß es sich im allgemeinen fast immer um eine Meldefrist von 14 Tagen
ondelt, die sich nach ausgesprochener Mobilmachung auf 48 Stunden verkiczn.
Das genaue Durchlesen der Milltärpaß-Bestimmungen rann nicht dringend
genunz empfohlen werven; denn hierdurch erspart man sich mancherlei Unannehmlich-
keiten, wenn nicht gar Strafen! — Wer soinen Militärpaß verliert, beantrage
schleunigft bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich vie- Ausstellung eines neuen
Passe (Duplikats), wofür 50 Pf. zu vergüten sind. Dies ist deshalb so nötig, weil
der Milirärpaß bei jeder Meldung und Einzlehung usw. mitzubringen in. Es sei
daran erinnert, vaß schriftliche Meldungen und Gesuche von sämtlichen Unteroffizieren
und Mannschaften z. B. nur an den Bezirksfeldwebel zu richten sind.
Kontrollversammklungen.
Die Pflicht, an Kontrollversammlungen teilzunehmen, ist im Militärpah unter
III beschrieben. Diese Bersammlungen sind durchaus nötig, um über die wirklich
vorhandenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes Aufschluß zu erhalten, auch vienen
diefelben zu Bekannrmachungen aller Act, wie z. B. Übertritt von der Reserve zur
Landwehr, Verlei#en von Kriegsartikeln usw. Zuletzt, aber nicht an letzter Stelle
sei erwöähnt, daß vie Kontrollversammlungen wesentlich dazu da find, den beurlaubten
Mannschaften die militärische Subordination in Erinnerung zu bringen. Von
größter Wichtigkeit in der Satz: „Die zu Kontrollversammilungen berufenen
Mannschaften stehen ven ganzen Tag, an dem vie Konlrollversammlung start-
findet, unter den Militärgesetzen!"“ Dus Vorhanvenfein der Kriegsbeorde-
tungen oder der Paßbnotizen wird bei den Kontrollversammlungen goprüst.
Nsungsptlicht.
Die Berpstichtung zu Übungen ist im Militärpaß unter IV genau beschrieben.
Gebüßrnisse während der Abungen.
Sobald ein Mann des Beurlaubtenftandes zu einer Übung seinen Gestellungs=
befehl erhalten, begibt er sich mil demselben zum Gemeinvevorsteher ulw., um dport
die zuständigen Marschgelber in Empfang zu nehmen, falls vie Entfernung
20 km und mehr beträgt. Bekommt er biese Gebührnisse vorl nicht ausgezahlt,
so meldek er sich gleich nach Anwitt seiner Ubung beim Kompagniechef usw., der
veranlassen wird, daß ihm dieselben verabsolgt werden,
Die Familie eines verheirnteten Arbeiters vom VBeurlaubtenstand erhält
während der Übung etwa den halben ortsüblichen Tagelohn als Entschädigung.
Der Anspruch auf diese Enrschsvigung erlischt 4 Wochen nach ubgeseilleter Uhung!
Für Tragen eigener, kriegobrunchbarer Stiesel! waährend der Usung
erhäll der Mann eine Entschädigung von 3 Mark. Die Mannschatften dürsen nur
nuch Ablauf von 6 Jahren erneut ein Paar liesel käuflich vom Truppenteist erwerben.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes können gelegentlich ver Ubungen neue
Sienststiefel zu billigem Preis (ca. 10 Mark) käuflich erwerben. Werden diese Sliefel