174 Kriegsbeorberung.
schon während der Übung getragen, so kommt an dem Kaufspreis eine Ent.
schädigung von 3 Mark in Abzug, so daß z. B. für ein Paar Stiefel, deren Preis
10 Mark beträgt, nur 7 Mark zu entrichten sind. Diese Einrichtung hat den
Vorteil, daß der Mann bei spätern Ubungen oder bei der Mobilmachung im Besisz
guter eingetragener Marschstiefel ist und sich nicht wenige Tage nach der Einstellung
wundläuft. Für Tragen von eigenen Heucen werden nach abgeleisteter Übung
Klein-B urlidaggenem gezahlt, die tagewelse berechnet werden.
Post= und Kisenbahnvergünstigungen sind während der Übungen die-
lelben wie diejenigen, die auf Seite 27 esen Buches angeführt sind.
Auf einen Reserveanzug haben nur solche Leute Anspruch, die von dem
Gemeindevorsteher als „sehr arm“ bezeichnet werden.
Friegsßeorderung.
Gegen Ende März jeden Johres werden den Mannlschaften des Beurlandten-
standes Gestellungsscheine, die mit dem Namen Kriegsbeorderungen bezeichnet sind,
zur ev. Mobilmachung durch die Post usw. zugestellt. Jeder Mann muß im Beitt
einer Kriegsbeorderung over Paßnotiz sein. Wer diese verliert oder keine erhalten
hat. muß dieses sofort seinem Bezirksfeldwebel melden. Unterlassung dieser Meldung
ist strafbar. In vielsen Kriegsdeorderungen ist der Mobilmachungstag sowie die
betreffende Stelle (Bezirkskommando usw.), wo sich der betreffende Mann zu stellen
hat, angegeben. Den im Herbste zur Emtlassung kommenden Mannschaften werden
diese Kriegsbeorderungen nach der Entlassung durch die Post zugestellt.
BMestimmungen für die Kriegsheorderung.
1. Der Mobilmachungsbefehl wird in jever Ortschaft durch Telegramme des
Neichs-Postamtes, durch asfentlich angeschlagene Bekanntmachungen des General-
kommandos sowie vurch vie amtlichen Blätter veröffentlicht.
2. In den Bekanntmachungen des Generalkommandos sind die fünf ersten Mobil-
machungslage genau nach den Kalendertagen bezeichnet. Mannschaften,
deren Kriegsbeorderung auf einen späteren Mobilmachungstag fällt, sind ver-
pflichtet, den Kalendertag festzustellen, an dem sie sich zu melden haben.
3. Gebührnisse werden erst beim Truppentell empfangen.
4. Die Einberufenen haben freie Eisenbahnsahrt und in erster Linie Lokalzüge
zu benutzen; Schnelzüge mit nur 1. be#w. 2. Wagenklasse nach Ermessen der
Bahnbehörden auf weitere Entsernungen. Es bedarf keiner Fahrtarie, sondern
mur der Vorzeigung der Militärpapiere an die Zugbeamien. Sind die Militär-
papiere zufällig nicht vorhanden, so genügt auch die mündliche Erklärung.
5. Der Fahrplau erleidet bereits in den ersten Mobimachungslagen Anderungen.
uod ist Näheres aus den Bahnhöfen sowie durch Anschlag und Zeitungen zu
erfahreit. «
6. Der Einberusene hat sich beim Abgange von zu Hause mit einem eintigigen
Verpflegungsbedarf zu verfeben, sowie das fu- Zurtcksenden ver Zivilkleider
erforderliche Packmaterial mitzubringen. »«
7. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mird bas Mitbringen von wollenem
UÜnterzeug dringend empfohlen. Entschädigungszahlungerfolgt beim Truppenteil.
8. Den für Fußtruppen Einberusenen wird anemptohlen, ein Paar dauerhafte
Stiefel mitzubringen. Für solche kriegsbrauchbare Stiesel erfolgt Ersatz in
Geld vom Tmo#ppenteil. 1 1
9. Wer sich bei eintretender Mobilmachung auf Meise#n bestudet, kehrt
nicht erst nach der Heimat zurülck, sonvern begibt sich sogleich zur Meldung an den
ihm vorgeschriebenen Gestellungsort. · l- s
10. Die Nichebesolgung bieses Ge’stennngebesehle wird nach den Kriegsgesetzen
sreng bestraft. Eintreffen in betrunkenem Zustande, Unpb#inktlichkeiten voer
sonstige Ungehsrigkeiten bel der Gestellung werden edenfalls bestraft.
11. Bei Verlun der Kriegsbeorderung ist sofort eime neur zu beantragen.
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