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(Nr. 11319). Ministerialerklärung, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Buchau
nach Riedlingen. Vom 26. August 1913.
D. Königlich Preußische und die Königlich Württembergische Regierung sind
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Buchau nach Riedlingen auf der Markung
des württembergisch--preußischen Kondominatsorts Burgau, Gemeinde Heudorf,
Oberamts Riedlingen, über folgende Punkte übereingekommen:
J.
II.
III.
IV.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Württem-
bergischen Regierung, zur Herstellung einer Nebenbahn mit 0)75% m
Spurweite von Buchau nach Riedlingen auf der Markung Burgau
die preußischen Grundstücke Nr. 16, 17, 18, 22, 23, 24, 27, den
preußischen Feldweg Nr. 18 und den gemeinschaftlichen Nachbarschasts-
weg Nr. 2, soweit erforderlich, zu benutzen und die Bahn, soweit sie
die preußischen Grundstücke berührt, dauernd auf ihre Rechnung zu
betreiben.
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Bahn auf den
preußischen Grundstücken der Markung Burgau mit derselben Sorgfalt
wie auf württembergischem Staatsgebiet erbauen, unterhalten und
betreiben.
Die Landeshobeit bleibt für die auf preußischem Gebiete liegenden
Streckenteile der Bahn der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten.
Der Königlich Preußischen Regierung sieht insbesondere die landes-
polizeiliche Prüfung und Genehmigung des Bauentwurfs zu, soweit
dieser die Herstellung von Wegübergängen, Durchlässen und Neben-
wegen auf preußischen Gebietsteilen vorsieht. Im übrigen soll der
Bauentwurf auch fur die preußischen Gebietsteile von der Königlich
Württembergischen Regierung aufgestellt werden.
Alle auf preußischen Gebietsteilen vorkommenden, die Bahn-
anlagen oder die Beförderung darauf betreffenden Verbrechen, Vergehen
und Ubertretungen sollen den Königlich Preußischen Behörden zur
Untersuchung und Bestrafung angezeigt werden.
Die Bahnpolizei wird auf den preußischen Gebietsteilen unter
der Aufsicht der in Preußen hierfür zuständigen Vehörden nach der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung ausgeubt. Oie zur Wahr-
nehmung der Vabnpolizei auf diesen Gebietsteilen berusenen wurttem-
bergischen Eisenbahnbeamten werden auf den Vorschlag der Köôniglich
Württembergischen Eisenbahnverwaltung durch die zuständigen Königlich
Preußischen Bebörden verpflichtet werden.
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der
Königlich Preußischen Regierung, zur Uberwachung der Königlich
Preusischen Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich
Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete ge-
bauten und betriebenen Streckenteile sowie zur Verhandlung mit der