V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 561
2.
Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen an die gesetz-
lichen Vertreter derselben. Wer im Einzelfalle gesetzlicher Vertreter
ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Im
Allgemeinen erfolgen die Zustellungen für Minderjährige an den Vater,
nach dem Tode desselben an die Mutter oder den Vormund, Zu-
stellungen für Geisteskranke, Verschwender oder sonst aus irgend einem
Grunde unter Vormundschaft stehende Personen an den Vormund.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Ver-
einen, welche als solche klagen, oder verklagt werden können, genügt
die Zustellung an den Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vor-
stehern genügt die Zustellung an einen derselben.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des
aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der
zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. s. w.).
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in
den den Betrieb eines Handelsgewerbes betreffenden Angelegenheiten
an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an den Adressaten selbst.
Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen, wo die Person,
welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Hat die Person an diesem Ort eine Wohnung oder ein Ge-
schäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäfts-
lokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die Annahme
nicht verweigert ist.
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung
nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen
zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine
in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen.
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu-
stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Ver-
miether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so
kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück bei
der Ortsbehörde oder Postanstalt des Zustellungsortes niedergelegt
und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung
zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch
mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende
Personen bekannt gemacht wird").
4) Zustellung durch Niederlegung der meindevorstehern CPO. § 182 u. Vf.
Schriftstücke bei den Polizei= oder Ge= 14. April 80 (MB. 129, JM. 95).
IV. 1.
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