Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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statteten  Berichte  näher  verzeichnet  sind,  dem  Lehne  dergestalt  einverleibt,  dass,
so  lange  noch  ein  Mannsstamm  in  Unserem  Fürstlichen  Hause  vorhanden  ist,  sie
bei  dem  Lehne  verbleiben  und  mit  demselben  vererbet,  dagegen  aber  zur  Vergütung
  desjeuigen,  was  Wir  über  die  Aufrechnung  der  von  Seiten  des  Lehns  gehabten
  Gegenforderungen  dafür  aus  Unseren  eigenen  Mitteln,  theils  schon  entrichtet,
theils  annoch  zu  entrichten  gelobet  haben,  fals  nach  Gottes  Willen  eine  oder  die
andere  Unserer  jetzigen  drei  Fürstlichen  Linien  im  Mannsstanıme  erlöschen  würde,
den  Allodial-Erben  derselben  von  den  übrigen  succedirenden  Linien  iedesmal
was  den  kunfti-  50,000  sage  Fünfzigtausend  Thaler,  halb  in  Louisd’or  &  5  Tbir.,  und
Fo  a  halb  in  Conventions-Gelde,  baar  herausbezahlet  werden,  im  übrigen
vergüthen  ist,  aber  alle  weitere  Ab-  und  Zurechnungen  dieser  dem  Lehen  von
Uns  einverleibten  Stücke  halber,  zwischen  den  künftigen  Lehn  und  Land  Erben
gänzlich  niedergelegt  und  aufgehoben  seyn  sollen.  Wobey  Wir  Uns  iedoch  bedingen,
  dass  ieder  Fürstlicben  Linie  in  Ihrem  Hause  die  unbeschränkte  freie  Disposition
und  Vererbung  Jieser  50,000  Thir.  in  so  fern  die  besondern  Verhältnisse  in  jedem
Unserer  Fürstlichen  Häuser  es  zulassen,  ausdrücklich  vorbehalten  bleibe.

Nachdem  nun  hierdurch  sowohl,  als  durch  die  nachher  erfolgte  Zurückgabe
des  von  S"-  Churfürstl.  Durchlaucht  zu  Sachsen  in  Besitz  genoınmenen  Amtes  Walternienburg
  die  Theilung  genugsam  vorbereitet  worden;  So  sind  Wir  hierauf

2.

Nähere  Bertim-  gm  28tea  December  1797.  zur  Verloosung  geschritten,  und  sind
mung  Jer  Fürst).

Antheile.  hierbei
a  atheil  ‚der  1.  Uns,  dem  Fürsten  Leopold  Friedrich‘I’ranz  und  Unserem
ses  Anhelt-Des.   Fürstlichen  Hause  und  dessen  Fürstmännlichen  Erben  und  Nachkomsau.
  men,  die  Stadt  und  das  Amt  Zerbst,  mit  den  Forsten  und  sämmtlichen

  Einkünften,  wie  solche  daraus  bisher  bezogen  worden  sind,  oder  hätten  bezogen
  werden  können,  und  in  Absicht  der  Stadt  Zerbst  in  dem  mit  dem  Rathe
daselbst  abgeschlossenen  Recesse  vom  16.  December  1797.,  näher  bestimmt  worden
sind,  nichts  davon  ausgenommen,  als  die  Dorfschaften  Stackelitz  und  Weiden,  mit
ihren  Gemarkungen,  als  welche  Uns  dem  Fürst  Alexius  Friedrich  Christian  bei
dem  Amte  Coswig  zugefallen  sind;  Ferner  von  dem  Amte  Rosslau,  die  sogenannte
Bohnsche  Wiese,  nebst  dem  bei  diesem  Amte  bisher  verrechneten  Nebengleite  auf
dem  Thoren'),  nicht  weniger  von  dem  Amte  Lindau  die  beiden  Dorfschaften  Nedlitz
  und  Reuden,  mit  ihren  Gemarkungen,  ingleichen  dem  Vorwerke  zu  Nedlitz
und  den  dazu  gehörigen  Forsten,  Reuden  und  Nedlitz,  wie  solches  alles  in  der
Anlage  hierbei  näher  verzeichnet  und  bei  der  Grenzberichtigung,  laut  des  darüber
abgehaltenen  Protocolls,  vermablet  worden  ist;  und  zwar  alles  dieses  mit  der  völligen
  LandesHoheit  und  allen  davon  abhängigen  und  darinn  begriffenen  Rechten  und
Regalien,  ingleichen  der  Lehnsherrlichkeit  über  die  innerhalb  der  Gränzen  dieses
Antheils  gelegenen  Lehne;  nicht  weniger  das  Amt  Walternienburg,  mit  allen  Rechten
  und  Gerechtigkeiten,  wie  solches  von  S"-  Churfürstl.  Durchlaucht  zu  Sachssen

4)  Ein  Forsthaus.