Aussteller
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denn, daß die Vorlegung oder die
gerichtliche Geltendmachung nach dem
Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der
Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine
kann der im Abs. 1
bestimmte Anspruch auzgeschlossen
werden.
Die Umschreibung einer auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibung
auf den Namen eines bestimmten
Berechtigten kann nur durch den A.
erfolgen. Der A. ist zur Umschreibung
nicht verpflichtet.
Werden Karten, Marken oder ähnliche
Urkunden, in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ist, von dem A. unter
Umständen ausgegeben, aus welchen
sich ergiebt, daß er dem Inhaber
zu einer Leistung verpflichtet sein
will, so finden die Vorschriften
des § 793 Abs. 1 und der 88 794,
796, 797 entsprechende Anwendung.
Willenserklärung.
126 Ist durch Gesetz schriftliche Form
129
952
vorgeschrieben, so muß die Urkunde
von dem A. eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittelst gerichtlich
oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
127.
Ist durch Gesetz für eine Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben,
so muß die Erklärung schriftlich ab-Wird
die Erklärung von
dem A. mittelst Handzeichens unterzeichnet,
so ist die im § 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
Ausstellung.
Eigentum.
Das Eigentum an dem über eine
Forderung ausgestellten Schuldscheine
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..([———— 2
—
– .
gefaßt und die Unterschrift beglaubigt
werden.
8
Art.
700,
775
176
Ausstellung
steht dem Gläubiger zu. Das Recht
eines Dritten an der Forderung
erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für Urkunden
über andere Rechte, kraft deren eine
Leistung gefordert werden kann, insbesondere
für Hypotheken-, Grundschuld=
und Rentenschuldbriefe.
Einführungsgesetz.
70“ s. Landesgesetz — E.G.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Belastung
einer Bahneinheit oder ihrer Bestandteile
im Falle der A. von Teilschuldverschreibungen
auf den Inhaber
und die sich dabei ergebenden Rechtsverhältnisse.
Von dem Inkrafttreten des B. G. B.
an gelten für die vorher ausgestellten
Schuldverschreibungen auf den Inhaber
die Vorschriften der 88 798
bis 800, 802, 804 und des § 806
Satz 1 des B.G.B. Bei den auf
Sicht zahlbaren unverzinslichen.
Schuldverschreibungen sowie bei Zins-,
Renten= und Gewinnanteilscheinen
bleiben jedoch für die Kraftloserklärung
und die Zahlungssperre die bisherigen
Gesetze maßgebend.
Die Verjährung der Ansprüche aus
den vor dem Inkrafttreten des B.G. B.
ausgestellten Schuldverschreibungen auf
den Inhaber bestimmt sich, unbeschadet
der Vorschriften des §802 des B. G. B.,
nach den bisherigen Gesetzen.
Für Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine,
die nach dem Inkrafttreten
des B.G. B. für ein vor dieser
Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben
werden, sind die Gesetze
maßgebend, welche für die vor dem
Inkrafttreten des B.G.B. ausgegebenen
Scheine gleicher Art gelten.
Grundschuld.
1195 Eine Grundschuld kann in der Weise