Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aussteller

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denn,  daß  die  Vorlegung  oder  die
gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem
Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist.  Der
Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine
  kann  der  im  Abs.  1
bestimmte  Anspruch  auzgeschlossen
werden.

Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibung

auf  den  Namen  eines  bestimmten
Berechtigten  kann  nur  durch  den  A.

erfolgen.  Der  A.  ist  zur  Umschreibung

nicht  verpflichtet.

Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche
  Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  A.  unter
Umständen  ausgegeben,  aus  welchen
sich  ergiebt,  daß  er  dem  Inhaber
zu  einer  Leistung  verpflichtet  sein
will,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  793  Abs.  1  und  der  88  794,
796,  797  entsprechende  Anwendung.

Willenserklärung.

126  Ist  durch  Gesetz  schriftliche  Form

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952

vorgeschrieben,  so  muß  die  Urkunde
von  dem  A.  eigenhändig  durch
Namensunterschrift  oder  mittelst  gerichtlich
  oder  notariell  beglaubigten
Handzeichens  unterzeichnet  werden.
127.

Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,
so  muß  die  Erklärung  schriftlich  ab-Wird

  die  Erklärung  von
dem  A.  mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,
  so  ist  die  im  §  126  Abs.  1

vorgeschriebene  Beglaubigung  des
Handzeichens  erforderlich  und  genügend.


Ausstellung.
Eigentum.

Das  Eigentum  an  dem  über  eine
Forderung  ausgestellten  Schuldscheine

231

 

..([————  2

—

–  .

gefaßt  und  die  Unterschrift  beglaubigt
werden.

8

Art.
700,
775

176

Ausstellung

steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht
eines  Dritten  an  der  Forderung
erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.
Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden
über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine
Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere
  für  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldbriefe.

Einführungsgesetz.

70“  s.  Landesgesetz  —  E.G.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Belastung
einer  Bahneinheit  oder  ihrer  Bestandteile
  im  Falle  der  A.  von  Teilschuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber
und  die  sich  dabei  ergebenden  Rechtsverhältnisse.


Von  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.
an  gelten  für  die  vorher  ausgestellten
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
  die  Vorschriften  der  88  798
bis  800,  802,  804  und  des  §  806
Satz  1  des  B.G.B.  Bei  den  auf
Sicht  zahlbaren  unverzinslichen.
Schuldverschreibungen  sowie  bei  Zins-,
Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
bleiben  jedoch  für  die  Kraftloserklärung
und  die  Zahlungssperre  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.

Die  Verjährung  der  Ansprüche  aus

den  vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.  B.
ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  bestimmt  sich,  unbeschadet
der  Vorschriften  des  §802  des  B.  G.  B.,
nach  den  bisherigen  Gesetzen.
Für  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheine,
  die  nach  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.  B.  für  ein  vor  dieser
Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier  ausgegeben
  werden,  sind  die  Gesetze
maßgebend,  welche  für  die  vor  dem
Inkrafttreten  des  B.G.B.  ausgegebenen
Scheine  gleicher  Art  gelten.

Grundschuld.

1195  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise