Versorgung der Dispensir-Anstalt. mit Arzneien, Verbandmitteln u. s. w. 807
(Die folgenden $8. »—I1 beziehen sich auf die Lieferung von Droguen nach Preis-Couranten
mit Aufschlag.)
$. 7. Der Apotheker Herr N. übernimmt ferner auch die Lieferung derjenigen,
sowohl in dem ad $. 2 erwähnten Abschnitte benannten, als auch anderer geforderter
Droguen und chemischen Fabrikate (incl. der ad23 genannten Salze) nach dem jedesfür
den Zeitraum der stattgehabten Lieferung geltenden Preis-Conrante des Hand-Iungshauses
N. N. zu N. gegen einen Aufschlag von . . Procent und wird bei Berechvang
derselben, ohne Rücksicht auf die verschriebene Quantiti die in der Preisliste
bemerkten grossen Waarenpreise für Centner, Pfund und Loth stets zum Grunde legen,
wobei die aus der Berechnung für kleinere Quantitäten sich ergebenden Bruchpfennige
dem Fa Liquidanten zu Gute gerechnet werden.
. Herr N. verpflichtet sich, alle Droguen und chemische Fabrikate von vor-„
eher Güte und Reinheit zu liefern, und namentlich von denjenigen Artikeln, van
chen ‚gerschledene Sorten in dem Ireis-Courante anfgeführt werden, jedes Mal die
rte zu verabreichen, es sei denn, dass von dem der Lazareth- Apotheke vorehenden
oberen Militärarzte ausdrücklich die Sorte angegeben ist, welche derselbe
verlangt, wie solches z. B. bei der China ete. vorkommen kann.
9. Die zu diesen Gegenständen verabreichten Gläser und irdenen Kruken wird
derselbe nach dem Selbstkostenpreise liefern und liquidiren und ausserdem für Papierbentel
und sonstige Emballage Nichts in Anrechnung bringen.
8. 10. Die Vegetabilien verspricht der Herr N., sobald sie anf dem Defektzettel
nach Beschaffenheit der Droguen im zerschnittenen, kontundirten oder gröblich pulverisirten
Zustande gefordert werden, in dieser Form ‚gegen eine Vergütigung, bei den
Wurzeln, Rinden und Saamen von ..Bgr. .. Pf. und bei den Kräutern von .. Sgr. .. Pf.
für das Civilpfund an die Lazareth- Kommission zu verabreichen.
g.1. an Ablauf eines jeden Vierteljahrs reicht Herr N., unter Beifügung der
Beläge, seine Liquidation, von den übrigen Arznei-Bechnungen gesondert, an die Lazareth-Kommission
ein. — Der kontraktmässige Procent- Aufschlag wird am Schlusse
der Rechnung von der Hauptsumme ermittelt und der letzteren untergefügt, und, nachdem
dies geschehen, noch die in einer besonderen Rubrik bei jedem einzelnen betreffonden
Gegenstande ausgeworfene Vergütung für das Zerkleinern der Vegetabilien
summirt und unter dem Aufschlage bemerkt, worauf dann der Totalbetrog zusammengezogen
wird. Alle Droguen und chemischen Fabrikate werden übrigens in Civilgewicht,
las om zu 3 Loth geliefert.
Nachdem die Liquidationen des Herrn N. von der Larareth-Kommission an
den Koniet. Generalarzt des Armeekorps eingereicht, von Letzterem an den Medicinalder
Armee gesandt und sie dort nach den Sitzen der Arzneitaxe und dem abgeschlossenen
Kontrakte revidirt worden sind, geben dieselben durch den Generalarzt
der etc. Kommission wieder zu, und erhält der etc. Liquidant hiernlichst den Betrag
ausgezahlt, jedoch unter Abzug der, bei der Revision etwa sich ergebenden Ueberse
en.
ge 13. Die Dauer des gegenwärtigen, unter Vorbehalt der Genehmigung der ver-Hasigen
Provincial-Instanzen abgeschlossenen Kontraktes ist auf ein Jahr festsetzt.
Fenotat, Die Nichterfüllung der stipulirten Bedingungen von der einen oder der andern
aaito hebt denselben zwar sofort auf, jedoch muss der Herr N. en sich gefallen lassen,
dass, wenn er mit der Lieferung ohne rechtlichen Grund aufhört, oder wiederholt
schlechte Arzneien liefert, die letzteren bis zum Ablaufe des Kontraktsjahres aus einer
andern Apotheke nach der Taxe für seine Gefahr und Kosten entnommen werden und
hat er sodann den Mehrbetrag gegen die hier festgesetzten Kontraktspreise aus eigenen
Mitteln zu erstatten.
$. 14. Falls die jetsige Garnison z oder zum Theil ausrücken sollte, so bleibt
dieser Kontrakt, während seiner stipulirten Dauer doch noch sowohl für die surückgebliobanen,
als auch für die etwa neu hinsugekommenen Militär-Individuen nach dem
n Kraft. (In Festungen werden noch Festsetzungen flir den Fall einer
Belagerung "ipalir) Den tarifmässigen Kontrakts- und Quittungsstempel trägt der
Herr Unternehmer. (Verzichtet derselbe auf die Ausfertigung eines Nebenexomplara,
so ist dies besonders anzugebe
Ort Datum. Unterschrifien der Larareth-Kommission und des Apothekers.
Der Korps-Generalarzt erklärt rich mit dem Kontrakt und resp. dessen Prolongation,
nach Prüfung der Bedingungen, schriftlich einverstanden, worauf der Kontrakt von der
Intendantur bestätigt wi
Ein in der letzten Zeit mehrfach in Anwendung gebrachtes Schema zu Kontrakten
zwischen Lazareth- Kommissionen und auswärtigen Lieferanten ist das nachfolgende: