Metadata : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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die  Ausübung  des  katholischen  Kultus  unbedenklich  gestattet.  Anderseits
  betonten  aber  die  preussischen  Könige  mit  allem  Nachdruck
ihre  Oberherrlichkeit  über  die  Kirche  und  deren  Unterwerfung  unter
die  Souveränität  des  Staates.  Nachdem  das  Religionsedikt  vom
9.  Juli  1788  unbedingte  Religionsfreiheit  verkündet  hatte,  fasste
das  Allgemeine  Landrecht  (II  11  $  1f.)  die  Grundsätze  der  Gewissens-
  und  Glaubensfreiheit,  gleichsam  das  Erbstück  Friedrichs
des  Grossen,  in  einer  „ausgezeichneten,  die  Zeit  weit  überragenden
Kodifikation“  !  zusammen.  Die  Anhänger  nicht  nur  der  drei  grossen,
sondern  aller  christlichen  Religionsgesellschaften  waren  bereits  ım
Allgemeinen  Landrecht  in  bürgerlicher  Beziehung  einander  gleichgestellt.
  Feierliche  Bestätigung  fanden  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Landrechts  durch  das  Patent  vom  30.  März  1847  betreffend
  die  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften.

Die  Preussische  Verfassungsurkunde?  hatte  auf  diesem  Gebiete
wenig  mehr  zu  tun,  als  die  bestehenden  Rechtssätze  zusammenfassend
zu  formulieren.  Ihre  Garantien  lauten:  1.  Freiheit  des  religiösen
Bekenntnisses,  2.  Freiheit  der  gemeinsamen  häuslichen  ...  .  Religionsübung®,
  3.  Unabhängigkeit  des  Genusses  der  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  vom  religiösen  Bekenntnisse  (Art.  12).
Diese  Sätze  werden  nach  zwei  Richtungen  hin  eingeschränkt:  1.  den
bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  durch  die  Ausübung
der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen  (12  Satz  3).  2.  Die
christliche  Religion  wird  bei  allen  mit  der  Religionsübung  zusammenhängenden
  Einrichtungen  des  Staates  zu  Grunde  gelegt  (14).

Die  constitution  belge  kennt  diese  beiden  Beschränkungen  nicht.
Sie  stellt  an  die  Spitze  den  Satz:  la  libert&  des  cultes®  est  garantie,
fügt  aber  hinzu:  ....  sauf  la  r&epression  des  delits  commis  &  l’occasion
de  l’usage  de  ces  libertes  (art.  14).  Diese  Beschränkung  ist  der
Preussischen  Verfassungsurkunde  in  dieser  Form  zwar  fremd,  aber
enthalten  in  dem  viel  weiter  gehenden  und  nicht  bloss  repressiv,  sonı

  Zorn,  Kirchenrecht  S.  177.

»  V.U.  Art.12,  14;  const.  b.  14,  15;  Frankf.  Grundr.  8814—16,  18.  Vgl.  zum
folgenden:  ARNDT,  SCHWARTZ,  THONISSEN  zu  den  entsprechenden  Artikeln;  v.  Rönne
I2$  97,  Huneer  S.  17f.;  Smenn  S.  73f.,  Genaueres  bei  FÜRSTENAU,  Grundrecht
  der  Religionsfreiheit.

*  Dies  Grundrecht  gehört  eigentlich  schon  zu  der  später  zu  behandelnden
(druppe  derjenigen  Grundrechte,  welche  sich  auf  den  freien  Zusammenschluss
mehrerer  Individuen  beziehen  ($8$  44  f.).

®  Ueber  die  Bedeutung  des  Art.  14  vgl.  Suenp  8.  76/77.

°  Eine  Definition  derselben  gibt  Teoxıssen  No.  75.