- 119 —
die Ausübung des katholischen Kultus unbedenklich gestattet. Anderseits
betonten aber die preussischen Könige mit allem Nachdruck
ihre Oberherrlichkeit über die Kirche und deren Unterwerfung unter
die Souveränität des Staates. Nachdem das Religionsedikt vom
9. Juli 1788 unbedingte Religionsfreiheit verkündet hatte, fasste
das Allgemeine Landrecht (II 11 $ 1f.) die Grundsätze der Gewissens-
und Glaubensfreiheit, gleichsam das Erbstück Friedrichs
des Grossen, in einer „ausgezeichneten, die Zeit weit überragenden
Kodifikation“ ! zusammen. Die Anhänger nicht nur der drei grossen,
sondern aller christlichen Religionsgesellschaften waren bereits ım
Allgemeinen Landrecht in bürgerlicher Beziehung einander gleichgestellt.
Feierliche Bestätigung fanden die Bestimmungen des Allgemeinen
Landrechts durch das Patent vom 30. März 1847 betreffend
die Bildung neuer Religionsgesellschaften.
Die Preussische Verfassungsurkunde? hatte auf diesem Gebiete
wenig mehr zu tun, als die bestehenden Rechtssätze zusammenfassend
zu formulieren. Ihre Garantien lauten: 1. Freiheit des religiösen
Bekenntnisses, 2. Freiheit der gemeinsamen häuslichen ... . Religionsübung®,
3. Unabhängigkeit des Genusses der bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse (Art. 12).
Diese Sätze werden nach zwei Richtungen hin eingeschränkt: 1. den
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung
der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen (12 Satz 3). 2. Die
christliche Religion wird bei allen mit der Religionsübung zusammenhängenden
Einrichtungen des Staates zu Grunde gelegt (14).
Die constitution belge kennt diese beiden Beschränkungen nicht.
Sie stellt an die Spitze den Satz: la libert& des cultes® est garantie,
fügt aber hinzu: .... sauf la r&epression des delits commis & l’occasion
de l’usage de ces libertes (art. 14). Diese Beschränkung ist der
Preussischen Verfassungsurkunde in dieser Form zwar fremd, aber
enthalten in dem viel weiter gehenden und nicht bloss repressiv, sonı
Zorn, Kirchenrecht S. 177.
» V.U. Art.12, 14; const. b. 14, 15; Frankf. Grundr. 8814—16, 18. Vgl. zum
folgenden: ARNDT, SCHWARTZ, THONISSEN zu den entsprechenden Artikeln; v. Rönne
I2$ 97, Huneer S. 17f.; Smenn S. 73f., Genaueres bei FÜRSTENAU, Grundrecht
der Religionsfreiheit.
* Dies Grundrecht gehört eigentlich schon zu der später zu behandelnden
(druppe derjenigen Grundrechte, welche sich auf den freien Zusammenschluss
mehrerer Individuen beziehen ($8$ 44 f.).
® Ueber die Bedeutung des Art. 14 vgl. Suenp 8. 76/77.
° Eine Definition derselben gibt Teoxıssen No. 75.