Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

274  Konkurrenz  von  Vergehen  mit.  Uebertretungen.

des  Heeres-Eraeinzungsgesetzes  das  Landgericht  K.
zuständig  sei.

Gründe:  Die  Aburtheilung  der  in  den
9.  68  und  69  des  Gesetzes  vom  15.  August-  1828
die  Ergänzung  des  stehenden  Heeres  betr.,  bezeichneten
  Uebertretungen  dieses  Gesetzes.  (Uungehorsam
nild  Widerspenstigkeit)  ist  durch  §.  84  desselben
den  Stadt-Land=  und  Herrschaftsgerichten  —  nunmehr
  aber  nach  Art.  22  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1856,  einige  Bestimmungen  über  die  Gerichtsverfassung
  2c.  2c.  betr.,  den  Einzelnrichtern  bei  den  Bezirks=
  und  Landgerichten  zugewiesen  und  zwar  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  der  ungehorsame  oder  widerspenstige
  Konfkriptionspflichtige  im  Zeitpunkte  der  Abuthetlung,
  bereits  dem  Militärstande  angehört  oder
nicht,  was  namentlich  aus  Absatz  3  des  §.  84  des
HEGes.  hervorgeht.  Es  erscheint  sonach  zur  Aburtheilung
  des  Soldaten  H.  wegen  angezeigter  Widerspenstigkeit
  (§.  69  Ziff.  3  lit.  b  des  alleg.  Gesetzes
das  Landgericht  K.  als  zuständigs.  '

·D1cZItstnudlgkectdes  Militärgerichtes  zunt  40%
urtheilung  dieser  Uebertretung  ist  auch  nicht  zufolge
der  allerh:  Verordnung  vom  12.  September  1815,½
die  Kompetenze  der  Kriminal=  und  Civilstrafgerichtebei
  konkurrirenden  Poliseilibertretungen-  uud  Defraudattonen
  betr.  (Regbl.  S.  771),  durch  den  Um
stand  begründet,  daß  gegen  H.  zur.  Einleitung  reiner.
Untersuchung  wegen  Vergehens  der  Amtsehrenbelei#
digung  Veranlassung  gegeben  sein  soll,  zu  welchern
das  Militärgericht  zuständig  wäre,  well  —  abgesehen:
davon,  daß  zur  Zeit  gegen  H.  eine  Untersuchung:
wegen  des  fraglichen  Vergehens  von  dem  zuständisgen
  Militärgerichte  noch  nicht  eingeleitet  ist,  abgesehen
  ferner  von  der  Frage,  ob  Ulebertretungen  des
Heeres-Ergänzungsgesetzes  den  Polizeiübertretungen
von  welchen  die  Verordn.  v.  12.  September  1815
spricht,  beizuzählen  seien  —  die  Bestimmungen  dieser.