274 Konkurrenz von Vergehen mit. Uebertretungen.
des Heeres-Eraeinzungsgesetzes das Landgericht K.
zuständig sei.
Gründe: Die Aburtheilung der in den
9. 68 und 69 des Gesetzes vom 15. August- 1828
die Ergänzung des stehenden Heeres betr., bezeichneten
Uebertretungen dieses Gesetzes. (Uungehorsam
nild Widerspenstigkeit) ist durch §. 84 desselben
den Stadt-Land= und Herrschaftsgerichten — nunmehr
aber nach Art. 22 des Gesetzes vom 1. Juli
1856, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung
2c. 2c. betr., den Einzelnrichtern bei den Bezirks=
und Landgerichten zugewiesen und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob der ungehorsame oder widerspenstige
Konfkriptionspflichtige im Zeitpunkte der Abuthetlung,
bereits dem Militärstande angehört oder
nicht, was namentlich aus Absatz 3 des §. 84 des
HEGes. hervorgeht. Es erscheint sonach zur Aburtheilung
des Soldaten H. wegen angezeigter Widerspenstigkeit
(§. 69 Ziff. 3 lit. b des alleg. Gesetzes
das Landgericht K. als zuständigs. '
·D1cZItstnudlgkectdes Militärgerichtes zunt 40%
urtheilung dieser Uebertretung ist auch nicht zufolge
der allerh: Verordnung vom 12. September 1815,½
die Kompetenze der Kriminal= und Civilstrafgerichtebei
konkurrirenden Poliseilibertretungen- uud Defraudattonen
betr. (Regbl. S. 771), durch den Um
stand begründet, daß gegen H. zur. Einleitung reiner.
Untersuchung wegen Vergehens der Amtsehrenbelei#
digung Veranlassung gegeben sein soll, zu welchern
das Militärgericht zuständig wäre, well — abgesehen:
davon, daß zur Zeit gegen H. eine Untersuchung:
wegen des fraglichen Vergehens von dem zuständisgen
Militärgerichte noch nicht eingeleitet ist, abgesehen
ferner von der Frage, ob Ulebertretungen des
Heeres-Ergänzungsgesetzes den Polizeiübertretungen
von welchen die Verordn. v. 12. September 1815
spricht, beizuzählen seien — die Bestimmungen dieser.