Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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8  2.
Der  Vorstand  der  Alterszulagekasse  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  einem  im
Falle  seiner  Behinderung  eintretenden  Stellvertreter  und  vier  Mitgliedern.  Der  Vorsitzende,
  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  vom
König  ernannt.

83.
Der  Verwaltungsausschuß  wird  aus  55  von  den  obersten  Synoden  der  beteiligten

  Landeskirchen  aus  ihrer  Mitte  auf  die  jedesmalige  Dauer  der  Synodal.
periode  zu  wählenden  Synodaldeputierten  gebildet.  Es  haben  zu  wählen:
a)  die  Generalsynode  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen
32  Mitglieder;
b)  die  Landessynode  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der

Provinz  Hannder  8  iz
c)dceGesamtsynodcderevangelischluthertschen  Kirche  der

Provinz  Schleswig=  Holseen  5  li
d)  die  Gesamtsynode  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften

des  Konsistorialbezirkes  Caseeililil  #####  5  3
e)  die  Bezirkssynode  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes

  Wiesbadennb  3
1)  die  Gesamtsynode  der  evangelisch  reformierten  Kirche  der

Provinz  Hannooohh  öö  ...  2

Die  Gewählten  bleiben  so  lange  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses,  bis
eine  Neuwahl  erfolgt  ist.  Für  den  Fall,  daß  die  Gewählten  die  Synodalangehörigkeit
  verlieren  oder  behindert  sind,  an  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschußf  es
teilzunehmen,  werden  ebenso  viele  Stellvertreter  gewählt,  welche  in  einer  bei  der
Wahl  zu  bestimmenden  Reihenfolge  einberufen  werden.

84.
Darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Anschluß  an  die  Alters—

zulagekasse  auch  anderen  landeskirchlichen  Gemeinschaften  gestattet  werden  kann,  beschließt
  der  Verwaltungsausschuß.

85.

Der  Vorstand  vertritt  die  Alterszulagekasse  und  führt  die  laufenden  Geschäste
derselben.  Er  sorgt  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörden  für  die  Einziehung
  der  Beiträge  der  Landeskirchen  und  der  Kirchengemeinden  sowie  für  die  Auszahlung
  der  aus  der  Kasse  zu  gewährenden  Leistungen,  trifft  auch  die  näheren  Bestimmungen
  über  diese  Jahlungen.  Er  stellt  den  Etat  der  Alterszulagekasse  für  jedes
Rechnungsjahr  oder  nach  dem  Beschlusse  des  Verwaltungsausschusses  für  mehrere
Rechnungsjahre  auf  und  legt  dem  Verwaltungsausschusse  die  Rechnung  für  jedes
abgelaufene  Jahr  zur  Abnahme  vor.