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8 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der beteiligten
Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal.
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannder 8 iz
c)dceGesamtsynodcderevangelischluthertschen Kirche der
Provinz Schleswig= Holseen 5 li
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Caseeililil ##### 5 3
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirkes
Wiesbadennb 3
1) die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der
Provinz Hannooohh öö ... 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörigkeit
verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschußf es
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der
Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
84.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters—
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, beschließt
der Verwaltungsausschuß.
85.
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäste
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die Einziehung
der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die Auszahlung
der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren Bestimmungen
über diese Jahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für jedes
Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung für jedes
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.