vi Alphabstisches Regißer,
Erbverzicht: nach bayerischem hecht“
Exekution, s. Immebiliarereku
Erekutivprozeß: ist dessen zensnkr ** 98
daß aus der Urkunde die causa debendi ersichtlich sei
Fontsensdeikommiss standesherrliche: über deren
Behand
Farb —m2 Kompeten bezüglich der Kage auf Zahlung
des Kaufpreises für die einem Maler und Anfreicher
zu seinem Gewerbsbetriebe gelieferten · .
Feldwegvetsnbetung, s. Eisenbahnanlage.
Fischereirecht: Entschädigungsanspruch wegen bessen *
einträchligung durch Eisenbahnanlage
Flächenmaß, s. Gutsverkauf.
Forstrechte, s. Beholzungsrechte. Holzbezug.
Forststrafgerichte: — Zuständigkeit .
ztänhschesRechtlEtnhndichaft Gutsabtretung.
Französische Eivilprozeßordnung: deren Bestimmung.
bezüglich der Kompetenz in Klassachen gegen Erben aus
giirrhene ihres Erblassers
Frist= und Na aclaßgeluch 7 Abwenbung der Konkurseröffnung
Gefangenenverpflegung: über Geslattung besserer als
der gewöhnlichen in den Bezirks= und Polizeigerichtogefängnissen
Gegenbeweis, * Unvordenrlichkeit.
Gemischtgerichtliche Untersuchung en: sind nur dann
veranlaßt, wenn bei einer strafbaren Handlung nebst Soldaten
auch bestimmie und bekannte Civilpersonen
als Beschuldigte betheiligt find
Die wegen der Voraussetzung einer gemischtgerichtlichen uUntersuchung
einmal begründete Zuständigkeit des bürgerlichen
Untersuchungsrichters wird bezüglich eines im Verehensgrade
betheiligten Soldaten nicht dadurch aufgeen,
daß die nur im Uebertretungsgrade betheiligten
Eivilpersonen vom betreffenden Einkelnrichter gesondert
abgeurtheilt wurden
Die gemischtgerichtliche untersuchung, welche wegen eines
dem betheiligten Soldaten nur als Uebertretung anzurechnenden
Vergehens der Schlägerei gesührt wird, umfaßt
auch die dem Soldaten allein zur Last liegenden Verbrechen
Wenn eine von Civilpersonen und einem Soldaten vollführte
Schlägerei auch nur auf Seite des Soldaten zum
Vergehen gesteigert wird, sind die Goraussehungen ei einer
gemischtgerichlichen. Untersuchung gegeben
Gerichtszeit
Gewerbschulden; über den Umfang der Haftung für bie.
selben von solchen Ehefrauen, welche mit den Etemännern
zu ofsenem Kram und Laden sitzten
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