Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

vi  Alphabstisches  Regißer,

Erbverzicht:  nach  bayerischem  hecht“

Exekution,  s.  Immebiliarereku

Erekutivprozeß:  ist  dessen  zensnkr  **  98
daß  aus  der  Urkunde  die  causa  debendi  ersichtlich  sei

Fontsensdeikommiss  standesherrliche:  über  deren
Behand

Farb  —m2  Kompeten  bezüglich  der  Kage  auf  Zahlung
  des  Kaufpreises  für  die  einem  Maler  und  Anfreicher
zu  seinem  Gewerbsbetriebe  gelieferten  ·  .

Feldwegvetsnbetung,  s.  Eisenbahnanlage.

Fischereirecht:  Entschädigungsanspruch  wegen  bessen  *
einträchligung  durch  Eisenbahnanlage

Flächenmaß,  s.  Gutsverkauf.

Forstrechte,  s.  Beholzungsrechte.  Holzbezug.

Forststrafgerichte:  —  Zuständigkeit  .

ztänhschesRechtlEtnhndichaft  Gutsabtretung.

Französische  Eivilprozeßordnung:  deren  Bestimmung.
bezüglich  der  Kompetenz  in  Klassachen  gegen  Erben  aus
giirrhene  ihres  Erblassers

Frist=  und  Na  aclaßgeluch  7  Abwenbung  der  Konkurseröffnung


Gefangenenverpflegung:  über  Geslattung  besserer  als
der  gewöhnlichen  in  den  Bezirks=  und  Polizeigerichtogefängnissen

Gegenbeweis,  *  Unvordenrlichkeit.
Gemischtgerichtliche  Untersuchung  en:  sind  nur  dann
veranlaßt,  wenn  bei  einer  strafbaren  Handlung  nebst  Soldaten
  auch  bestimmie  und  bekannte  Civilpersonen
als  Beschuldigte  betheiligt  find
Die  wegen  der  Voraussetzung  einer  gemischtgerichtlichen  uUntersuchung
  einmal  begründete  Zuständigkeit  des  bürgerlichen
  Untersuchungsrichters  wird  bezüglich  eines  im  Verehensgrade
  betheiligten  Soldaten  nicht  dadurch  aufgeen,
  daß  die  nur  im  Uebertretungsgrade  betheiligten
Eivilpersonen  vom  betreffenden  Einkelnrichter  gesondert
abgeurtheilt  wurden

Die  gemischtgerichtliche  untersuchung,  welche  wegen  eines
dem  betheiligten  Soldaten  nur  als  Uebertretung  anzurechnenden
  Vergehens  der  Schlägerei  gesührt  wird,  umfaßt
auch  die  dem  Soldaten  allein  zur  Last  liegenden  Verbrechen

Wenn  eine  von  Civilpersonen  und  einem  Soldaten  vollführte
  Schlägerei  auch  nur  auf  Seite  des  Soldaten  zum
Vergehen  gesteigert  wird,  sind  die  Goraussehungen  ei  einer
gemischtgerichlichen.  Untersuchung  gegeben

Gerichtszeit

Gewerbschulden;  über  den  Umfang  der  Haftung  für  bie.
selben  von  solchen  Ehefrauen,  welche  mit  den  Etemännern
zu  ofsenem  Kram  und  Laden  sitzten

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