BGB. Baufluchtliniengesetz. 83
bebauten, aber bebauungsfähigen Baustelle erst mit der Bebauung ernst
machen; ist letztere durch die neue Querstraßen-Festsetzung wegen zu be—
deutender Verringerung der nun noch bebaubaren Fläche nicht tunlich, so
kann er natürlich fordern, daß die Gemeinde ihm das Grundstück gegen
die Enteignungsentschädigung abnimmt; Rer. 7, 273).
Die Entschädigung wird gewährt für den zur Straße genommenen
Grund und Boden und in denjenigen Fällen unter b), in welchen es sich um
eine Beschränkung des Grundeigentums infolge der Festsetzung einer von
der Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie (zur Beschaffung von
Vorgärten, deren Grund und Boden ja dem bisherigen Eigentümer ver-
bleibt) handelt, für die Beschränkung des bebaut gewesenen Teiles des
Grundstücks (Enteignungs-G. 11. 6. 74 § 12). Der Eigentümer kann
stets die Ubernahme des ganzen Grundstücks verlangen, wenn es durch die
Fluchtlinie entweder ganz oder soweit in Anspruch genommen wird, daß
das Restgrundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht
mehr zur Bebauung geeignet ist (vgl. wegen der angeschnittenen Gebäude
§ 9 Abs. 3 des Enteign.-G.) oder hierbei nach seiner bisherigen Be-
stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann (RGer. 31, 273).
Unter Bezeichnung „Grundstück“ gilt jeder im Zusammenhange stehende
Grundbesitz des nämlichen Eigentümers (§ 13). Für die Feststellung der
nach § 13 zu gewährenden Entschädigungen und die Vollziehung der Ent-
eignung kommen die §§ 24 f. des Enteignungs-G. zur Anwendung.
Die Entschädigungen werden von der Gemeinde bezahlt, in der das betr.
Grundstück belegen ist (§ 14). — Durch Ortsstatut 1) kann festgesetzt
werden, daß bei Anlegung einer neuen oder Verlängerung einer schon be-
stehenden Straße sowie bei Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten
Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder
von den angrenzenden Eigentümern — von letzteren sobald sie Gebäude
an der neu angelegten Straße errichten (OVG. 36, 64; 43, 3) — die
Freilegung (wozu auch der erforderliche Grunderwerb gehört, OVG. 13,
162), erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtung der Straße in
der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft bzw. die Kosten dafür
der Gemeinde erstattet werden; ferner, daß sie die Straße zeitweise, jedoch
höchstens auf fünf Jahre uuterhalten bzw. einen verhältnismäßigen Bei-
trag oder den Ersatz der nötigen Kosten leisten. Zu diesen Verpflichtungen
können die angrenzenden Eigentümer aber nicht für mehr als die Hälfte
der Straßenbreite, und wenn die Straße breiter als 26 Meter ist, nicht für
mehr als 13 Meter Breite herangezogen werden. Bei Berechnung der Kosten
sind die Kosten der gesamten Straßenanlage und deren Unterhaltung
zusammen zu rechnen und den Eigentümern nach Verhältnis der Länge
ihrer, die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen; doch kann das
Ortsstatut auch eine sog. Spaltung der Kosten für die einzelnen Auf-
wendungen (OVG. 42, 25) sowie einen anderen Maßstab, insbesondere
auch nach der bebauungsfähigen Fläche, vorsehen (KAG. § 10). Für die
Bestätigung usw. des Ortsstatuts ist auch hier § 12 maßgebend (§ 15;
die Straßenbaukosten haben den Charakter einer dinglichen Gemeinde-
1) In Berlin Ortsstatut 1I v. 25. 6. 06.
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