BGB. Agrargesetzgebung. 87
und keine ausdehnende oder analoge Anwendung finden dürfen (OTr.
StrA. 71, 351). «
Gegen das wild ablaufende Wasser kann jeder Eigentümer sein Grund-
stück schützen; kann aber der Oberlieger es nicht abführen, so muß der
Unterlieger diesem auf seine Kosten die Vorflut gestatten. Jeder zur Unter-
haltung eines Grabens oder Wasserabzuges Verpflichtete kann polizeilich
zur Auskrautung oder Räumung angehalten werden (§8§ 102—117 ALR. 1
8; Vorfluts-G. 15. 11. 11 und G. 23. 1. 46 betr. das für Entwässerungs-
anlagen einzuführende Aufgebotsverfahren; § 7 G. 28. 2. 43 über die
Benutzung der Privatflüsse).
In diesem Zusammenhange ist ferner die durch Art. 62, 69, 113
bis 115, 118—120 EG. aufrecht erhaltene
Agrargesetzgebung
zu erwähnen.
Als Ziele der sog. Agrargesetzgebung lassen sich ihrem Werdegange
nach bezeichnen: die auf Schaffung freier Verfügung über das Grund-
eigentum gerichtete Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse
unter Beseitigung der persönlichen Abhängigkeit und Ablösung der Real-
lasten (Dienste, Zinsen usw.); sodann die Aufhebung kulturschädlicher Ge-
meinheiten und die Zusammenlegung zerstückelt oder versprengt liegender
Grundstücke verschiedener Eigentümer nebst Ablösung kulturschädlicher Servi-
tuten; daran schließt sich die Rücksichtnahme auf innere Kolonisation.
Den Grund legte das Edikt 9. 10. 1807 betr. den erleichterten Besitz
und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Ver-
hältnisse der Landbewohner. Demnächst folgten zwei Edikte 14. 9. 11 zur
Beförderung der Landeskultur und betr. die Regulierung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse (d. h. bezüglich der sog. lassitischen, nicht zu
Eigentum ausgetanen, mit bäuerlichen Wirten zu besetzenden Stellen).
Sodann erging die sehr wichtige, an die Stelle der §I 311—361
ALR. I1 17 tretende
GemeinheitsteilungsO. 7. 6. 21 (GS. 53)
zur Aufhebung der kulturschädlichen Weide-, Forst= u. dgl. Nutzungen,
ohne Unterschied, ob sie auf einem gemeinschaftlichen bzw. Gesamteigentum
oder auf einseitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen (§2).—
Das G. 2. 83. 50, betr. die Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitst .
(GS. 139) erklärte noch fernere 8 Servituten (darunter namentlich
Fischerei in Privatgewässern und Torfnutzung) für ablösbar. — Die Be-
fugnis der Miteigentümer, auf Teilung (Auseinandersetzung) anzutragen
(§§ 4 f.), kann weder durch Willenserklärungen noch durch Verträge, noch
Verjährung oder frühere Erkenntnisse behindert werden (§8 26 ff.). Die
Abfindung geschieht nach den Teilnehmerrechten der Beteiligten (8§8 30 ff.).
In der Regel muß jeder Teilnehmer durch Land abgefunden werden (§ 66),
und zwar möglichst in einer zusammenhängenden wirtschaftlichen Lage (8 61);
eventuell kann die Entschädigung auch durch Rente, Naturalleistungen oder
Kapital gewährt werden (§ 60). Die Abfindung ist ein Ersatz der dafür
abgetretenen Grundstücke oder dadurch abgelösten Berechtigungen und tritt
daher in Ansehung ihrer Rechte, und Lasten (z. B. gegenüber den Hypotheken-