Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

88 BGB. Agrargesetzgebung. 
gläubigern) an Stelle der abgetretenen Grundstücke und Rechte (88 147 ff.). 
Der durch die anderweite Verteilung des Landes betroffene Pächter kann 
die Pacht kündigen (§§ 159 ff.). Abgesehen von der Aufhebung der Ge- 
meinheit kann jeder Beteiligte verlangen, daß die Teilungsrechte der Servitut- 
und Mitberechtigten auf ein bestimmtes Maf festgesetzt werden (§8 166 ff.). 
Zur Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitsteilungs O., deren 
Vorschriften auf das nichtlandrechtliche Gebiet ausgedehnt sind, ist ins- 
besondere noch ergangen das G. 2. 4. 72 betr. die Ausdehnung der Ge- 
meinheitsteilungsO. auf die Zusammenlegung von Grundstücken, 
welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen 
(§ 1 Abs. 1: „Die wirtschaftliche Zusammenlegung der in vermengter 
Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feldmark findet 
statt, wenn dieselbe von den Eigentümern von mehr als der Hälfte der 
nach dem Grundsteuer-Kataster berechneten Fläche der umzulegenden Grund- 
stücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages 
repräsentieren, beantragt und nach Begutachtung durch die Kreisvermittlungs- 
behörde durch Beschluß der Kreisversammlung für zulässig erklärt wird. 
Handelt es sich um Grundstücke einer städtischen Feldmark, welche einem 
Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden Beschlusses 
des Magistrats und der Stadtverordneten, nachdem eine von denselben ge- 
wählte sachverständige Kommission ihr Gutachten abgegeben hat“); ferner 
das G. 26. 6. 75 betr. die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der 
Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses; das 
für die östlichen Provinzen und Westfalen gegebene G. 25. 8. 76 betr. 
die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die 
Gründung neuer Ansiedlungen Abschnitt 1 (wegen Abschnitt II s. oben 
S. 84) und das G. 2. 4. 87 (GS. 105) betr. die durch ein Auseinander- 
setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, wodurch 
für letztere (z. B. Wege, Triften, Gräben, Tränkstätten, Lehm-, Sand-, 
Kalk= und Mergelgruben, Kalk= oder andere Steinbrüche) die Vertretung 
der Gesamtheit von der Auseinandersetzungsbehörde dem Gemeindevorstand 
übertragen werden kann (OVG. 21, 143). Besonders wichtig für die 
ganze Agrargesetzgebung war ein zweites G. v. 2. 3. 50, das 
Gesetz 2. 3. 50, betr. die Ablösung der Reallasten und 
die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse (GS. 77), 
welches das Regulierungsedikt 14. 9. 11 und die sonstigen Regulierungs- 
und Ablösungsgesetze aufhob. Es milderte die Ablösungsbedingungen, 
während ein drittes G. von demselben Tage die Errichtung von Renten- 
banken anordnete und damit denjenigen Verpflichteten zu Hilfe kam, die 
das Ablösungskapital nicht auf einmal zahlen konnten. 
Das Ablösungs G. 2. 3. 50 hebt zunächst gewisse gutsherrliche Real- 
rechte ohne Entschädigung auf, namentlich das Obereigentum des 
Lehns-, Guts= oder Grund= und des Erbzinsherrn, das Eigentumsrecht 
des Erbverpächters, das grund= oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grund- 
stücken und Gerechtsamen jeder Art, die Näher-, Retrakt= und Vorkaufs- 
rechte an Immobilien (soweit die Vorkaufsrechte nicht auf Verträgen oder 
letztwilligen Verfügungen beruhen oder den Miteigentümern oder Expro-
	        
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