Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BE. Agrargesetzgebung. 89 
priaten zustehen), das Recht, der Zerstückelung eines abgaben= oder leistungs- 
pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, alle Abgaben und Leistungen der 
Nichtangesessenen an die bisherige Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, 
soweit sie aus diesem Verhältnis herzuleiten sind, die Befugnis des Gutsherrn, 
über die, nicht zu den Wegen nötigen, freien Plätze innerhalb der Dorflage 
zu verfügen, soweit jene aus der gutsherrlichen Polizeigerichtsbarkeit her- 
geleitet wird (das Eigentum daran fällt der Ortsgemeinde zu, die dagegen 
auch die Instandhaltung der Dorfstraßen, der Brücken usw. zu tragen 
hat), alle unmittelbaren Gegenleistungen des Gutsherrn bezüglich der auf- 
gehobenen Leistungen der Bauern (§§ 2—5). — Alle anderen (nicht 
aufgehobenen) Reallasten (natürlich mit Ausschluß der öffentlichen Lasten, 
wie Gemeinde-, Kirchen-, Schulabgaben und Leistungen) sind ablösbar 
(§ 6). Auf Ablösung und Regulierung ist sowohl der Berechtigte wie 
der Verpflichtete anzutragen befugt (§ 94). Lasten, die nach diesem G. 
ablösbar sind, dürfen einem Grundstücke nicht auferlegt werden, mit Aus- 
nahme fester Geldrenten, bei welchen aber auch die Kündigung nicht länger 
als für 30 Jahre ausgeschlossen werden kann (§ 91). Bei der Berechnung 
der Ablösungssumme wird zunächst der Geldwert der etwa auch dem Be- 
rechtigten obliegenden Leistungen von denen des Verpflichteten abgezogen. 
Der Verpflichtete hat die Wahl, das 18 fache des Jahreswertes als Ab- 
lösung zu zahlen oder den Jahreswert in Form einer Rente weiter zu 
zahlen. Die Vermittelung übernimmt die Rentenbank, die den Berechtigten 
mit Rentenbriefen in 20 fachem Betrage absindet und ihrerseits die Rente 
561½/12 oder 41 1½/12 Jahre einzieht. Der Berechtigte kann stets Rentenbriefe 
verlangen, auch wenn der Verpflichtete den 18 fachen Barbetrag anbietet 
(AblG. § 64). — Die Rentenbanken stehen unter Aufsicht des Land- 
wirtschafts= und Finanzministers (AE. 2. 7. 59, GS. 421); ihre Renten 
bedürfen nicht der Eintragung im Grundbuch und werden wie Staats- 
steuern erhoben (RentenbankG. §§ 18—27). 
Näch G. 27. 4. 72, betr. die Ablösung der den geistlichen und Schul- 
instituten sowie den frommen und milden Stiftungen usw. zustehenden 
Realberechtigungen, sind letztere in eine Roggenrente umzuwandeln; diese 
ist nach dem jährlichen, gemäß §§ 20—25 G. 2. 3. 50 ermittelten Markt- 
preise in Geld abzuführen (§ 3) und nach § 4 ablösbar zum 25 fachen 
oder, wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22 fachen 
Betrage (§ 5). Provokationen und Rezesse, bei welchen geistliche Institute 
beteiligt sind, bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Erl. 14. 5. 
95, KE. u. VBl. 50). 
Die Ausführung der Agrargesetze ist nicht den Gerichten, 
sondern besonderen, zum Teil mehrere Provinzen umfassenden General- 
kommissionen überwiesen. Maßgebend für deren Tätigkeit sind haupt- 
sächlich: die V. 20. 6. 17, das G. 7. 6. 21 über Ausführung der Ge- 
meinheitst.= und Ablösungs-O., die V. 30. 6. 34 wegen des Geschäfts- 
betriebes in den Angelegenheiten der Gemeinheitsteilungen, Ablösungen 
und Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und das auf 
Grund des Art. 7 G. 22. 9. 99 in neuer Fassung veröffentlichte G. 10. 
10. 99 (GS. 403). Über Berufungen und Beschwerden entscheidet das 
Oberlandeskulturgericht in Berlin, gegen dessen Urteil Revision beim Rer. 
  
 
	        
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