BGB. Rentengüter. 91
Diese Gesetzgebung bezweckt, nachdem die Agrargesetzgebung das ländliche
Grundeigentum von kulturschädlichen und wirtschaftlich nachteiligen Be-
schränkungen befreit hat, die Erwerbung von Grundbesitz seitens der weniger
kapitalkräftigen Personen zu erleichtern und ist in Verbindung mit den
oben erwähnten Gesetzen über das Anerbenrecht dazu übergegangen, bei
den Renten= und Ansiedelungsgütern für die hauptsächlichsten Gründe der
Verschuldung aus dem ersten Besitzerwerbe und aus der Intestaterbfolge
die kündbare Hypothek durch eine unkündbare, amortisable Rentenschuld zu
ersetzen.
Das G. 27. 6. 90 läßt die eigentümliche Ubertragung eines Grund-
stücks frei von Hypotheken und Grundschulden gegen Übernahme einer
festen Geldrente zu, deren Ablösbarkeit, Ablösungsbetrag und Kündigungs-
frist vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung sowie die vertrags-
mäßige Ausschließung der Ablösbarkeit müssen aus dem Grundbuche er-
sichtlich sein, widrigenfalls für dritte die Rente als eine nach sechsmonat-
licher Kündigung ablösbare gilt. Der Rentenberechtigte darf, wenn er die
Ablösung beantragt, einen höheren als den 25 fachen Betrag nicht fordern.
Bei den Abveräußerungen zur Bildung von Rentengütern kann das Un-
schädlichkeitsattest (s. unten S. 109) unbeschadet der Sicherheit der Real-
berechtigten auch für größere Trennstücke erteilt werden (§ 1). Die §§ 3—5
behandeln besondere Beschränkungen des Erwerbers hinsichtlich der Zerteilung
des Grundstücks oder Abveräußerung von Teilen sowie der Erhaltung des
baulichen Zustandes der Gebäude oder des Inventars usw. gegen den Willen
des Berechtigten, welche Beschränkungen nur durch Entscheidung der Aus-
einandersetzungsbehörde unwirksam gemacht oder beseitigt werden können.
Das G. 7. 7. 91 bietet Erleichterungen in der Bildung von länd-
lichen Rentengütern mittleren und kleineren Umfangs, insofern Privat-
personen die Vermittlung der Generalkommissionen zur Bildung von Renten-
gütern und die der Rentenbanken zur Beleihung der Güter in Anspruch
nehmen können.
Die Rentenbank kann außer der Abfindung, die sie dem Berechtigten
zahlt, und für die die Rentenbankrente eingetragen wird (§ 1), den Renten-
gutsbesitzern zur erstmaligen Aufführung der notwendigen Wohn= und
Wirtschaftsgebäude Darlehen in 3½⅛½= oder 4 prozentigen Rentenbriefen oder
in barem Gelde gewähren, deren Kündbarkeit so lange ausgeschlossen ist,
als der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt oder nicht in Konkurs
gerät (§ 2). Abfindung und Darlehen werden von Rentengutsbesitzern
in 60½ oder 56 1/12 Jahren durch Zahlung einer Rentenbankrente ver-
zinst und getilgt, die durch Aufschlag eines halben Prozentes auf den
3½⅛= oder 4prozentigen Zinsfuß gebildet wird (§§ 1, 2, 3). Solange
die Rentenbankrente haftet, ist zur Aufhebung der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit, zur Zerteilung des Rentenguts sowie zur Abveräußerung von
Teilen die Genehmigung der Generalkommission nötig (§ 4).
Die Begründung des Rentenguts kann von Anfang an durch Ver-
mittlung der Generalkommission als Auseinandersetzung nach den Regeln
der Gemeinheitsteilungen erfolgen, um die aus der hypothekarischen Be-
lastung des Hauptguts entstehenden Hindernisse zu beseitigen. Wenn die
Generalkommission den Antrag auf Begründung des Rentenguts für zu-