92 BGB. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums.
lässig erachtet, hat sie die eingeleitete Begründung im Grundbuche ver-
merken zu lassen, wodurch spätere Belastungen dem Rentengutsübernehmer
gegenüber unwirksam werden. Die Generalkommission läßt den aufge-
nommenen Vertrag über die Begründung des Rentenguts mit ihrer Be-
stätigung dem Grundbuchrichter zugehen. Das Eigentum an dem Rentengute
wird dann auf ihr Ersuchen durch die Eintragung des Eigentumsüber-
gangs im Grundbuch, also ohne Auflassung, erworben. — Die General-
kommissionen haben auch die Wirtschaftsführung der mit staatlichem Kredit
begründeten Rentengüter zu kontrollieren, um den Fiskus vor Verlusten
zu schützen (Zirk. 30. 4. 95, MBl. 163). — Um die zur Ablösung der
Lasten und Hypotheken sowie zur Beschaffung der Baudarlehen nötigen
Mittel (den Zwischenkredit) zu beschaffen, ist das G. 12. 7. 00 (GS. 300)
ergangen, das für diese Zwecke 10 Mill. des Reservefonds der Banken
heranzieht. — Ferner ist zu erwähnen das
G. 30. 6. 94 über die Landwirtschaftskammern.
Zum Zweck der korporativen Organisation des landwirtschaftlichen
Berufsstandes können durch königliche Verordnung nach Anhörung des
Provinziallandtages Landwirtschaftskammern errichtet werden, welche in der
Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Sie haben die Gesamtinteressen
der Land= und Forstwirtschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und besitzen
Korporationsrechte; ihr gehören zwangsweise alle Besitzer einer selbständigen
Ackernahrung an, die den Geldbedarf durch Beiträge aufzubringen haben
und nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrags die Mitglieder auf 6 Jahre
wählen (Etats-, Kassen= und Rechnungswesen s. V. 14. 6. 03; 16. 6. 06
und wegen Staatsbeihilfen 14. 10. 08 LMBl. 09, 3 u. 25). Obersten
Beirat des Landwirtschaftsministers und gemeinsame Geschäftsstelle der
Kammern bildet das Landesökonomiekollegium (Satzungen 10. 12. 98
Ml. 99, 15).
An verwaltungsrechtlichen Akten, welche das Interesse der Landwirt-
schaft berühren, sind noch zu verzeichnen: G. 31. 7. 95 betr. die Errichtung
einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits
nebst 4. Novelle 13. 7. 09. Die mit einem Grundkapital von 75 Mill. M.
ausgestattete Preußische Zentralgenossenschaftskasse fördert den
Personalkredit der kleineren Landwirte und Handwerker, indem sie den
Genossenschaften und Darlehenskassen zu billigen Sätzen Gelder überweist
und überschüssige Beträge verzinst. Außer den von den Landschaften er-
richteten Pfandbriefanstalten sind ferner zu nennen die 5 Landeskultur-
rentenbanken (G. 13. 5. 79 GS. 367) zur Gewährung von Darlehen
zur Bobenverbesserung, die Hypothekenbanken (G. 13. 7.99 REl. 375)
und das G. 20. 8. 066 (GS. 389) über die Zulassung einer Verschuldungs-
grenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Diese wird
von einer öffentlichen Kreditanstalt (§ 15) ermittelt und im Grundbuch
auf Antrag des Eigentümers mit der Wirkung eingetragen, daß eine Be-
lastung darüber hinaus ausgeschlossen ist.
Für die Provinzen Westpreußen und Posen (G. 16. 4. 86) besteht
zur Beförderung deutscher Ansiedlungen der durch G. 20. 3. 08 (GS. 29)
auf 350 Mill. erhöhte Fonds und zugleich die Ermächtigung, bis zu
70 000 ha nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben (Art. I Z. 10 G. 08).