BGB. Erwerb und Verlust des Eigentums. 93
II. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
(88 925—928).
Bei Übertragung des Eigentums an Grundstücken muß die nach § 873
erforderliche Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (oder
ihrer Vertreter, auch desselben für beide KGer. 21, 292) vor dem Grundbuch-
amte erklärt werden (Auflassung). Die Auflassung darf weder bedingt
noch befristet sein (§ 925). Übergabe (Tradition) des Grundstücks ist zum
Eigentumserwerbe nicht erforderlich, hat aber noch Bedeutung für Über-
gang der Gefahr (vgl. § 446). Ohne Auflassung geht das Eigen-
tum über u. a. in der Zwangsversteigerung; durch Enteignung; bei Über-
eignung eines buchungsfreien Grundstücks, sofern es auch nach der Über-
tragung der Eintragung des Eigentümers nicht bedarf (AG. Art. 27); bei
Gesamtnachfolge in ein Vermögen, z. B. als Erbe, Ehegatte bei Eintritt
der Gütergemeinschaft; bei Aufhebung der Gütergemeinschaft oder einer
Erbengemeinschaft ist jedoch zum Übergange des Eigentums auf einen
der Ehegatten oder Erben Auflassung erforderlich (urgl. § 99 GB.). In
allen diesen Fällen bedarf es auch keiner Eintragung im Grundbuche; diese
muß aber dann erfolgen, wenn der Erwerber (ausgenommen der Erbe § 41
GBO.) das Grundstück weiter veräußern oder belasten will (vgl. § 40 GB0.).
Sofern nach dem Willen der Beteiligten das Zubehör mit veräußert
werden sollte, was im Zweifel anzunehmen ist, geht das Eigentum an
diesem zugleich mit dem Eigentum am Grundstücke auf den Erwerber über,
wenn das Zubehör dem Veräußerer selbst gehörte. Gehörte es einem
Dritten, so regelt sich der Eigentumsübergang nach den §§ 932 ff. (§ 926).
Eigentumserwerb durch Ersitzung seitens einer nicht eingetragenen
Person ist ausgeschlossen (über Ersitzung des zu Unrecht als Eigentümer
Eingetragenen vgl. § 900, oben S. 76). Einen Ersatz hierfür bietet § 927.
Ist hiernach das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitze eines anderen als
des Eigentümers gewesen, so kann dieser im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden; wenn er im Grundbuche ein-
getragen war, jedoch nur, sofern er gestorben oder verschollen ist und eine
seiner Zustimmung bedürfende Eintragung innerhalb der 30 Jahre nicht
erfolgt ist. Wer das Ausschlußurteil erwirkt hat, erwirbt durch seine Ein-
tragung das Eigentum.
Aufrecht erhalten sind durch Art. 65 EG. die landesgesetzlichen Vor-
schriften, welche den Eigentumserwerb kraft Uferrechts regeln. Hiernach
gelten noch §§ 223—274 AR. 1 9:
1. Avulsion. Wird durch die Gewalt des Stromes ein Stück Land ab-
gerissen und an ein fremdes Ufer angelegt, so kann der Eigentümer des letzteren es
sich durch Besitzergreifung zueignen, wenn der vorige Besitzer es nicht binnen Jahres-
frist zurückverlangt hat (§8 223 f.).
2. Alluvion. Verbreiterungen des Ufers durch das allmähliche (sich durch
bloße Naturkräfte vollziehende) Anspülen fremder Erdteile sowie anwachsende Erd-
zungen und Halbinseln kommen dem Uferbesitzer von selber zugute (§8 225 f., 228—231),
soweit als seine Grenze der Länge nach reicht; verlängert sich der Anwuchs (die Erd-
zunge) darüber hinaus, so hat der Nachbar das Eigentum an dem überschießenden
Teile (§§ 232 f.), falls er nicht geduldet hat, daß jener auch dieses Stück drei Jahre
hindurch ruhig nutzte (§ 235). Niemand darf für die Anspülungen der Natur zu